Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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von Entscheidungen der britischen Wettbewerbsbehörde, der CMA, und der Europäischen Kommission vorprogrammiert. Die CMA wird regelmäßig in Fällen die sowohl den EU-Binnenmarkt als auch das Vereinigte Königreich betreffen ein Parallelverfahren zu einem Verfahren der Europäischen Kommission einleiten. Dies würde sich nicht nur auf die öffentliche Durchsetzung des Kartellrechts, sondern auch auf die private Durchsetzung auswirken.111 Eine Änderung ergäbe sich auch hinsichtlich der nach dem Brexit ergangenen Entscheidungen des EuG und des EuGH; diese wären– sofern keine anderweitige Regelung getroffen wird – nicht mehr bindend für die nationalen Gerichte des Vereinigten Königreichs.112

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DeutschlandNiederlande115UK
VerfahrensdauerUneinheitlich, in der Regel mindestens 2–3 Jahre in der ersten InstanzIn der Regel 1–2 Jahre, insbesondere beschleunigt die Möglichkeit, über prozessuale Vorfragen zügig vorab zu entscheiden, das VerfahrenIn der Regel 1–4 Jahre, zügiger aber insb. vor dem Competition Appeal Tribunal (CAT), da große Expertise und hohe Kapazitäten („Summary Judgments“, „Fast-Track“ für einfache Verfahren)
Eigene KostenÜberschaubar, abhängig von Klagesumme, Erfolgshonorare sind grundsätzlich verbotenÜberschaubar, abhängig von Klagesumme, Erfolgshonorare sind bei Kartellschadensersatzfällen nicht vorgesehenHoch, insb. für Disclosure, Unterlegener zahlt Verfahrenskosten voll (High Court) bzw. Aufteilung der Verfahrenskosten im Ermessen des Gerichts (CAT), Erfolgshonorare sind zulässig
KostenerstattungsrisikoÜberschaubar; Unterlegener zahlt gedeckelte Verfahrenskosten voll; Prozessfinanzierung möglichÜberschaubar; Unterlegener zahlt gedeckelte Verfahrenskosten voll (in der Regel rund 20 % der angefallenen Kosten); Prozessfinanzierung möglichHoch, keine Kostendeckelung aber Möglichkeit einer sog. ATE (after the event)-Versicherung und Prozessfinanzierung
OffenlegungWenig Erfahrung mit Offenlegung, aber neuer eigener materiell-rechtlicher Auskunftsanspruch; Kostenerstattungsanspruch gemäß § 33g Abs. 7 GWBEingeschränkte Erfahrung mit Offenlegung; Vorschriften sehen vorgerichtliche Zeugenvernahme sowie Herausgabe von Dokumenten vorUmfangreiche Offenlegung („Disclosure“); Parteien müssen vorab verfahrensrelevante Dokumente benennen
Verjährung5 Jahre kenntnisabhängig;10 Jahre kenntnisunabhängig5 Jahre kenntnisabhängigHigh Court und CAT: 6 Jahre kenntnisabhängig
Kollektiver Rechtsschutzkollektive Klagemöglichkeit für Verbraucher (Musterfeststellungsklage) ohne Schadensersatz, für Unternehmen nur Anspruchsbündelungneues Gesetz seit 2020 schafft Opt-out-Sammelklage auf Schadensersatz durch gesetzlich festgelegte Vertreter; daneben bleibt Anspruchsbündelung möglichOpt-out-Klage auf Schadensersatz seit 2015

       4. Auswahl der Klageart

       5. Anspruchsbündelung

       a) Streitgenossenschaft

       b) Sammelklagen