Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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      Allgemein ordnet § 13 GVG die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten an, für die weder besondere Gerichte bestellt sind oder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder -gerichten begründet ist. § 87 GWB greift den Begriff der bürgerlichen Rechtsstreitigkeit auf und bestimmt die streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die Verbotsnormen des GWB, des AEUV oder des EWG („Kartellstreitsachen“) zum Gegenstand haben.

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       2. Sachliche Zuständigkeit

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       – Baden-Württemberg (§ 13 Abs. 1 ZuVOJu):Zuständig für den OLG-Bezirk Stuttgart: LG StuttgartZuständig für den OLG-Bezirk Karlsruhe: LG Mannheim

       – Bayern (§ 33 Abs. 1 GZVJu):Zuständig für den OLG-Bezirk München: LG München IZuständig für die OLG-Bezirke Nürnberg und Bamberg: LG Nürnberg-Fürth

       – Brandenburg (§ 2 Abs. 1 Nr.