Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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      Von der Konzentrationsermächtigung in §§ 92, 93 GWB haben drei Landesregierungen wie folgt Gebrauch gemacht (Stand März 2020):

       – Bayern (§ 33 Abs. 2 GZVJu):Zuständig für den OLG-Bezirk München: OLG MünchenZuständig für den OLG-Bezirk Bamberg und Nürnberg: OLG Nürnberg; für Entscheidungen über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist das OLG München allein zuständig

       – Niedersachen (§ 7 Abs. 2 ZustVO-Justiz):Zuständig ist das OLG Celle

       – Nordrhein-Westfalen (§ 2 Kartellgerichte-Bildungs-VO):Zuständig ist das OLG Düsseldorf

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      Die Vorschrift des § 89 Abs. 3 GWB, nach der sich die Parteien vor den nach § 89 Abs. 1 und 2 GWB bestimmten Gerichten auch anwaltlich vertreten lassen können, die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde, ist aufgrund eines Redaktionsversehens im Gesetz geblieben. Die Regelung hat nach der Aufhebung des Lokalisationsprinzips im Jahr 1999 keine Bedeutung mehr.443

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      395 Vgl. Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht, § 59 Rn. 9ff. 396 BGH, 10.4.1986, GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, NJW 1986, 2359; Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 87 GWB Rn. 4 m.w.N. 397 Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 87 GWB Rn. 5. 398 Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Bd. 2, § 87 GWB Rn. 5f. 399 Vgl. Ollerdißen, in: Wiedemann, Kartellrecht,