Fabian Stancke

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen


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Lahn, Wiesbaden: LG Frankfurt a.M.Zuständig für die LG-Bezirke Fulda, Kassel, Marburg: LG Kassel

       – Mecklenburg-Vorpommern (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 KonzVO M-V):Zuständig für das gesamte Land: LG Rostock

       – Niedersachsen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ZustVO-Justiz):Zuständig für das gesamte Land: LG Hannover

       – Nordrhein-Westfalen (§ 1 Kartellgerichte-Bildungs-VO):Zuständig für den OLG-Bezirk Düsseldorf: LG DüsseldorfZuständig für den OLG-Bezirk Hamm: LG DortmundZuständig für den OLG-Bezirk Köln: LG Köln

       – Rheinland-Pfalz (§ 9 ZFGGZuVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Mainz

       – Sachsen (§ 12 SächsJOrgVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Leipzig

       – Sachsen-Anhalt (§ 6 Nr. 1 LSAZivGerZustVO):Zuständig für das gesamte Land: LG Magdeburg

       – Schleswig-Holstein (§ 1 KartsLGZustV):Zuständig für das gesamte Land: LG Kiel

       – Thüringen:Keine Zuständigkeitskonzentration. Daher ist jedes LG für seinen Bezirk in Kartellstreitsachen zuständig (LG Erfurt, LG Gera, LG Meiningen und LG Mühlhausen)

       – Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland:entbehrlich in Ermangelung mehrerer LG-Bezirke

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      Wird ein sachlich unzuständiges Gericht angerufen, kann dieses das Verfahren auf Antrag hin an das zuständige Gericht verweisen, § 281 ZPO. Die Rechtshängigkeit bleibt bestehen. Die Kosten für das Verfahren hat der Kläger zu tragen, § 281 Abs. 4 ZPO. Wird kein Verweisungsantrag gestellt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

       3. Funktionale Zuständigkeit

      Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts aus § 87 GWB ergibt, sind Handelssachen, § 95 Abs. 2 GVG. Für Handelssachen sind grundsätzlich die Kammern für Handelssachen („KfH“) funktional zuständig, § 94 GVG. Allerdings nimmt die praktische Relevanz der KfH stark ab. Zunächst gelangt die Streitigkeit nur auf Antrag des Klägers in der Klageschrift (§ 96 Abs. 1 GVG) oder auf Verweisungsantrag des Beklagten (§ 98 Abs. 1 GVG) vor die KfH. Ansonsten bleibt es bei der funktionalen Zuständigkeit der Zivilkammer.

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      Die meisten Fälle werden damit vor Zivilkammern verhandelt. Hierbei gilt nicht die Zuständigkeit des originären Einzelrichters, sondern die Kammerzuständigkeit gemäß § 348 Abs. 1 Nr. 2 lit. k ZPO i.V.m. § 87 Satz 1 GWB. Per Geschäftsverteilungsplan sind an den Kartelllandgerichten spezielle Kartellkammern gebildet. Eine Rückübertragung auf den obligatorischen Einzelrichter nach § 348a Abs. 1 ZPO sollte regelmäßig unterbleiben, weil die Verfahren nun einmal besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art aufweisen.

       4. Klageverbindung

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      Im Einzelfall stellt sich die Entscheidung darüber, ob ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 88 GWB vorliegt, als Ergebnis einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls dar.

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