der das Vorliegen einer Substitutionsbeziehung gefolgert werden könnte. 232 Komm. Ibid., Rdnr. 128: „Schließlich kommen auf Energieversorger und/oder Lieferant noch die Kosten für die Umstellung der Haushalte zu. Nach Schätzungen auf der Grundlage einer detaillierten, über die Parteien übermitteln Kostenabschätzung eines ‚in der Umstellung von Haushalten‘ erfahrenen Unternehmens liegen diese Kosten bei ungefähr 60 EUR pro Haushalt. Bei einem typischen Verbrauch eines Haushaltes von 80 Mio. BTU, einem Preis des lokalen Verteilerunternehmens von 3,4 EUR/Mio. BTU und einem typischen Erdgaspreis für Haushalte von 8 EUR/Mio. BTU verringert ein um 5 % erhöhter Preis für heizwertarmes Erdgas, das von der Ferngasgesellschaft für heizwertarmes Erdgas geliefert wird, die Gewinnspanne des lokalen Verteilerunternehmens um 13,5 EUR, ein um 10 % erhöhter Preis um 27 EUR. Demzufolge wären die Kosten, die dem lokalen Verteilerunternehmen durch die Umstellung entstehen, innerhalb von zwei bis vier Jahren amortisiert.“ 233 Ibid., Rdnr. 128: „Da die typische Laufzeit eines Liefervertrages zwischen einer Ferngasgesellschaft und einem lokalen Verteilerunternehmen zwischen 10 und 20 Jahren liegt, würde eine Erhöhung des Preises um 5–10 % den Wechsel des lokalen Verteilerunternehmens zu einem alternativen Lieferanten von heizwertreichem Erdgas nicht als gewinnbringend erscheinen lassen.“ Vielmehr wird hierdurch nur die angenommene Wechselbereitschaft der Versorger näher belegt. 234 Komm. v. 26.7.2000 (COMP/M.1806), ABl.EU 2004 L 110/1 – Astra Zeneca/Novartis. 235 Ibid., Rdnr. 34f.: „Es gibt starke Anzeichen dafür, dass auf Grundlage der oben genannten Daten ein hypothetischer Monopolist für Getreidefungizide auf Strobilurinbasis die Preise für diese Produkte dauerhaft um 5–10 % anheben könnte. Eine Preiserhöhung um 5 % für ein Strobilurinprogramm würde zu einer Erhöhung des Kostenpreises um etwa 2,5 GBP/ha führen. Die Gewinnspanne des Landwirts läge somit bei etwa 22.5 GBP/ha für Weizen und bei 7.5 GBP/ha für Wintergerste bzw. bei 9.5 GBP/ha für Frühjahrsgerste. Bei einer Preiserhöhung von 10 % läge die Gewinnspanne für den Landwirt bei 5 GBP/ha für Wintergerste. Die Preiserhöhung um 5–10 % würde somit noch immer eine höhere Gewinnspanne für den Landwirt im Vergleich zur Anwendung eines Nicht-Strobilurinfungizidprogramms zulassen und könnte daher für einen hypothetischen Strobilurinmonopolisten ein profitables Vorgehen darstellen.“ (Rdnr. 35). Weiter hierzu in zwingend schließender Weise, Rdnr. 42: „Das Beispiel zeigt jedoch, dass eine Preiserhöhung um 5–10 % durchaus profitabel ist, sofern die zusätzliche Gesamtgewinnspanne nur dann ganz wegfällt, wenn der Preis von Strobilurinfungiziden um 77 % angehoben würde.“ 236 Komm. v. 26.7.2000 (COMP/M.1806), ABl.EU 2004 L 110/1 – Astra Zeneca/Novartis, Rdnr. 43. 237 Komm. v. 6.5.1998 (IV/M.970) – TKS/ITW Signode/Titan. 238 Ibid., Rdnr. 40: „Insbesondere die Ergebnisse der Kommissionsumfrage unter Anbietern und Endnutzern von Umreifungsband stützen die Feststellung, dass PET-Band in fast allen Anwendungen als echtes Substitut für Stahlband angesehen wird. Eine Ausnahme bilden Anwendungen, bei denen große Hitzebeständigkeit erforderlich ist. Letztere machen jedoch lediglich zwischen 3 und 10 % des Gesamtverbrauchs von Stahlumreifungen in Westeuropa aus, und eine preisliche Diskriminierung zwischen einzelnen Abnehmergruppen aufgrund einer etwaigen Nutzung in Hochtemperaturanwendungen erscheint generell unrealistisch.“ 239 Komm. v. 18.11.2002 (COMP/M.2854) – RAG/Degussa. 240 Ibid., Rdnr. 20: „Even if there may be technical upward substitutability between the different admixture inputs, the market investigation has not generated conclusive evidence as to whether such substitution would be economically viable in response to a SSNIP (5–10 % price increase).“ Die Frage einer Abgrenzung nach jeder einzelnen Art von Beton-Zusätzen blieb aber offen. 241 Komm. v. 25.6.2002 (COMP/M.2817) – Barilla/BPL/Kamps. 242 Ibid., Rdnr. 14. 243 Ibid., Rdnr. 15. 244 Komm. v. 24.7.2002 (COMP/M.2706) – Carnival Corporation/P&O Princess. 245 Ibid., Rdnr. 31 m. Fn. 10. 246 Komm. v. 14.7.1999 (IV/34.780), ABl.EG 2000 L 30/1 – Virgin/British Airways. 247 Ibid., Rdnr. 53. 248 Ibid., Rdnr. 70: „In ihrer Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes gibt die Kommission eine genaue Anleitung dafür, wie sie diesen Grundsatz in der Praxis anwendet. In der Bekanntmachung wird beschrieben, wie die Kommission mithilfe von Informationen über Eigenschaften von Produkten, Nachweisen einer Substitution in der Vergangenheit und dergleichen einen Produktmarkt definiert. Der Gedanke einer hypothetischen Preiserhöhung findet Erwähnung, allerdings im Zusammenhang mit der Erläuterung des Begriffs relevanter Markt.“ Ähnlich auch in Komm. v. 26.7.2000 (COMP/M.1806) – Astra Zeneca/Novartis, Rdnr. 59: „Eine Möglichkeit für einen relevanten Produktmarkt wäre die kleinste Reihe von Produkten, für die ein Unternehmen, sollte es sich dabei um die einzige Firma handeln, die diese Produkte anbietet, es als profitabel erachten könnte, eine kleine aber deutliche und dauerhafte Preiserhöhung (5–10 %) vorzunehmen.“ (Hervorhebung durch Verf.). 249 Komm. v. 23.1.2008 (COMP/M.4781) – Norddeutsche Affinerie/Cumerio, Rdnr. 42f. 250 Komm. v. 30.7.2003 (COMP/M.3149) – Procter & Gamble/Wella. 251 Ibid., Rdnr. 38: „[...] Moreover, in the course of the market investigation most customers responded that they would not source abroad in case of a 5–10 % price increase.“; ebenso Komm. v. 10.5.2007 (COMP/M.4381) – JCI/Fiamm, Rdnr. 112. 252 Komm. v. 30.7.2003 (COMP/M.3149) – Procter & Gamble/Wella, Rdnr. 38 m. Fn. 12 und Rdnr. 39. 253 Komm. v. 30.1.2008 (COMP/M.4734) – Ineos/Kerling; im Rahmen der ausführlichen Analyse des räumlich relevanten Marktes untersuchte die Kommission auch Daten über das Beschaffungs- und Wechselverhalten der Kunden, die Höhe der Importe in das Vereinigte Königreich und die Konvergenz der Gewinnmargen der Zusammenschlussparteien, siehe Rdnr. 84ff., 90ff., 106ff. und 150. 254 Im Allgemeinen hat eine Preiserhöhung sowohl eine negative Wirkung auf den Gewinn wegen des zurückgegangenen Absatzes wie auch eine positive Wirkung auf den Gewinn aufgrund der höheren Gewinnspanne. Der critical loss (kritischer Absatzrückgang) ist der Schwellenwert, an dem sich beide Wirkungen ausgleichen und wird als prozentuale Reduktion des Absatzes ausgedrückt. Sofern der tatsächliche Absatzrückgang höher ist als der kritische Absatzrückgang, ist eine Preiserhöhung nicht profitabel und indiziert daher eine weitere Marktabgrenzung. Für eine ausführliche Darstellung siehe S. 122–128. Kritisch zur Anwendung der Critical Loss Analysis in Märkten, in denen eine Preisdiskriminierung praktiziert wird: Komm. v. 22.6.2009 (COMP/M.5335) – Lufthansa/SN Airholding, Rdnr. 85ff. 255 Komm. v. 30.1.2008 (COMP/M.4734) – Ineos/Kerling, Rdnr. 102ff. 256 Ibid., Rdnr. 148f. 257 Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABl.EG 1997 C 372/5, Rdnr. 16. 258 Komm. v. 30.10.2001 (COMP/M.2420) – Mitsumi/CVRD/Caemi. 259