Zuschlagskriterien
Zuschlagskriterien (teilweise auch Wertungskriterien genannt) sind die Kriterien, die mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen und anhand derer der Auftraggeber nach objektiven Gesichtspunkten seine Vergabeentscheidung trifft.
Im Gegensatz zu den Eignungskriterien beziehen sich die Zuschlagskriterien nicht auf das Unternehmen des Bewerbers oder Bieters, sondern grundsätzlich nur auf den Auftragsgegenstand.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zuschlagskriterien einschließlich etwaiger Unterkriterien und der Gewichtung entweder in der Bekanntmachung oder aber in den Vergabeunterlagen anzugeben.
Dabei muss dem Kriterium „Preis“ in jedem Fall eine wesentliche Bedeutung zukommen.
Die Zuschlagskriterien müssen zudem alle wesentlichen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts – also insbesondere das Transparenzgebot und den Wettbewerbsgrundsatz – beachten.
Während des Vergabeverfahrens dürfen die Zuschlagskriterien einschließlich evtl. Unterkriterien und die Gewichtung der Kriterien grundsätzlich nicht geändert werden.
Die Regelungen zu den Zuschlagskriterien sind insbesondere in folgenden Vergaberegelungen aufgeführt:
• Art. 67 der Richtlinie 2014/24/EU Zuschlagskriterien
• § 127 GWB Zuschlag
• § 16 d Abs. 1 Nr. 5 VOB/A und § 16d EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A
• § 43 UVgO Zuschlag und Zuschlagskriterien
• § 58 VgV Zuschlag und Zuschlagskriterien
Die öffentlichen Auftraggeber erteilen unbeschadet der für den Preis bestimmten Lieferungen oder die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den Zuschlag auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots.
Die Bestimmung des aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers wirtschaftlich günstigsten Angebots erfolgt anhand einer Bewertung auf der Grundlage des Preises oder der Kosten, mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung gem. Art. 68 der Richtlinie 2014/24/EU und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten, das auf der Grundlage von den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte, bewertet wird, die mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen.
Zu diesen Zuschlagskriterien können z. B. folgende Kriterien gehören:
• Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für Alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften sowie die damit verbundenen Bedingungen,
• Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder
• Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist.
Diese Aufzählung ist selbstverständlich nicht abschließend, weil es immer auf den Einzelfall und die jeweilige Beschaffung oder Dienstleistung ankommt.
Es ist dem öffentlichen Auftraggeber daher unbenommen, weitere Zuschlagskriterien festzulegen, die auf die einzelnen Leistungen zugeschnitten sind.
Die Zuschlagskriterien sollten wegen der Eindeutigkeit jedoch so formuliert sein, dass sie sich möglichst auf eine Eigenschaft der Leistung beziehen. Gegebenenfalls sollten Hauptkriterien, die nicht ausreichend spezifiziert werden können, durch weitere Unterkriterien erläutert werden.
Unter Umständen kann auch das Zuschlagskriterium „Preis“ als alleiniges oder vorrangiges Kriterium bestimmt werden, wenn sonst die zu beschaffenden Leistungen in allen für die Zuschlagsentscheidung in Betracht kommenden Punkten genau definiert sind. Dem Auftraggeber ist es dann aber nicht gestattet, weitere Zuschlagskriterien, wie etwa die Qualität der Leistung, zu werten.
Die Zuschlagskriterien müssen so festgelegt und bestimmt sein, dass
• die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird,
• der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und
• eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen.
Wenn die öffentlichen Auftraggeber Nebenangebote zulassen, legen sie die Zuschlagskriterien so fest, dass sie sowohl auf die Hauptangebote als auch auf die Nebenangebote anwendbar sind.
Die Auswahl der mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängenden Kriterien, nach denen das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden soll, wird nach eigenem Ermessen von dem Auftraggeber festgelegt, wobei die Auswahl der Zuschlagskriterien dem öffentlichen Auftraggeber zwar einen großen Ermessensspielraum, jedoch keine uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit einräumen. Die Zuschlagskriterien müssen ausschließlich mit dem Gegenstand des Auftrags zusammenhängen, der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots dienen und im Einklang mit allen wesentlichen Grundsätzen des Vergaberechts (insbesondere dem Diskriminierungsverbot) stehen.
Wenn sich der Auftraggeber somit für das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots entscheidet, ist es erforderlich, dass die zu diesem Zweck aufgestellten wirtschaftlichen und qualitativen Kriterien es ermöglichen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im Verhältnis zu dem in den technischen Spezifikationen beschriebenen Auftragsgegenstand zu bewerten sowie das Preis-Leistungs-Verhältnis des Angebots zu bestimmen. Dies bedeutet, dass es dem Auftraggeber möglich sein muss, Preis und Leistung eines Angebots im Wege einer Abwägung in ein angemessenes Verhältnis zueinander bringen zu können, wobei der Angebotspreis hierbei in einer angemessenen Weise in die Wertung einzubeziehen ist. Hierbei kommt dem Auftraggeber – gerade weil aufgrund der Betonung der Wirtschaftlichkeit weitere Kriterien der Angebote relevant sind und im Einzelfall beispielsweise ein Mehr an Qualität einen höheren Preis rechtfertigen kann – ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu.
Gewichtung der Zuschlagskriterien, Bewertungsmatrix
Sofern neben dem Preis noch weitere Zuschlagskriterien vorgegeben sind, muss die Gewichtung der Zuschlagskriterien angegeben werden. Mit der Gewichtung wird die Bedeutung der einzelnen Zuschlagskriterien zueinander bewertet.
In der Praxis wird dafür häufig auf eine Bewertungsmatrix zurückgegriffen, bei der die Gewichtung bzw. Bedeutung der jeweiligen Zuschlagskriterien mit einer bestimmten Punktzahl versehen wird. Dabei muss eine ausreichende Differenzierung zwischen den einzelnen Angeboten möglich sein.
Der Auftraggeber gibt somit in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann auch mittels einer Spanne angegeben werden, deren Bandbreite angemessen sein muss.
Wenn die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, gibt der Auftraggeber die Zuschlagskriterien in absteigender Rangfolge an.
Diese Regelungen sind im Vergaberecht insbesondere aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und zur Einhaltung des Transparenzgebots und des Diskriminierungsverbots aufgenommen worden.
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist grundsätzlich öffentlich bekannt zu machen. Ausnahmen bestehen nur bei der Durchführung von freihändigen Vergaben und Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung, die nur ausnahmsweise zulässig sind.
Die Regelungen zu den Bekanntmachungspflichten sind in § 12 VOB/A und § 12 EU VOB, §§ 27 und 28 UVgO und in § 37 VgV geregelt.
Die Bekanntmachung stellt für die Bieter die einzige Möglichkeit dar, sich über das Vergabeverfahren zu informieren und dann auf der Grundlage dieser Informationen die Entscheidung über eine Teilnahme oder