Forum Verlag Herkert GmbH

Vergaberecht für kommunale Bauhöfe


Скачать книгу

ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen bzw. ein Angebot abzugeben.

      Vergabeverfahren werden unabhängig von der gewählten Verfahrensart grundsätzlich durch eine Auftragsbekanntmachung in Gang gesetzt. Dies soll Transparenz, Gleichbehandlung und Wettbewerb gewährleisten

      Nationale und europaweite Vergabeverfahren unterscheiden sich hinsichtlich der Bekanntmachung sowohl bei der Form der Bekanntmachung als auch beim Inhalts der Bekanntmachung.

      Im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (nationale Bekanntmachungen) muss auch die Bekanntmachung nur national erfolgen.

      Gemäß § 12 Abs. 1 VOB/A und § 28 UVgO sind öffentliche Bekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen, bekannt zu machen. Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.

      Aus der Auftragsbekanntmachung müssen alle Angaben für eine Entscheidung zur Teilnahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe ersichtlich sein.

      Sie enthält mindestens die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. die in § 28 Abs. 2 UVgO aufgeführten Angaben.

      Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte (EU-weite Bekanntmachungen) erfolgen mit den von der Europäischen Kommission festgelegten Standardformularen und enthalten die Informationen nach Anhang V Teil C der Richtlinie 2014/24/EU. Dabei sind zu allen Nummern Angaben zu machen; die Texte des Formulars sind nicht zu wiederholen.

      Wichtig ist hier u. a. auch die Angabe der zuständigen Vergabekammer, an die sich die Bieter bei evtl. Vergabeverstößen wenden können.

      Erfolgt die Vergabe durch eine Landes- oder Kommunalbehörde, so ist der Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer des jeweiligen Bundeslandes einzureichen.

      Maßgebend ist hier der Sitz des Auftraggebers.

      Die Auftragsbekanntmachung ist dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch zu übermitteln (http://simap.europa.eu).

      Eine zusätzliche nationale Bekanntmachung ist zulässig.

      Die elektronische Vergabe (e-Vergabe) bezeichnet die elektronische Durchführung von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Die e-Vergabe stellt somit den gesamten Informationsaustausch und alle Abläufe im Vergabeverfahren (Abläufe von der Bekanntmachung bis zur Zuschlagserteilung) elektronisch dar.

      Kennzeichnend ist die Nutzung von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber nach Maßgabe des Vergaberechts, wobei die elektronische Kommunikation insbesondere

      • die elektronische Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung,

      • die kostenfreie Bereitstellung der Vergabeunterlagen (einschließlich Leistungsbeschreibung) über das Internet und

      • die elektronische Angebotsabgabe

      betrifft.

      Bei internen Arbeitsabläufen bleibt es öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen allerdings überlassen, wie sie ihre interne Kommunikation regeln.

      Mit der elektronischen Beschaffung können somit Vergabeverfahren vollständig über das Internet und spezielle Vergabeplattformen abgewickelt werden.

      Die elektronische Vergabe ist ein Teilbereich der elektronischen Beschaffung (E-Procurement).

      Im Baubereich legt der Auftraggeber fest, in welcher Form die Angebote einzureichen sind (§ 13 VOB/A und § 13 EU VOB/A).

      Schriftlich eingereichte Angebote müssen unterzeichnet sein.

      Elektronisch übermittelte Angebote sind nach Wahl des Auftraggebers zu versehen mit

      • einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur,

      • einer qualifizierten elektronischen Signatur,

      • einem fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder

      • einem qualifizierten elektronischen Siegel.

      Der Auftraggeber hat die Datenintegrität und die Vertraulichkeit der Angebote auf geeignete Weise zu gewährleisten.

      Per Post oder direkt übermittelte Angebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeichnen und bis zum Ablauf der für die Einreichung vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten.

      Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist dies durch entsprechende technische Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung muss bis zur Öffnung des ersten Angebots aufrechterhalten bleiben.

      Seit dem 01.01.2020 gibt der Auftraggeber grundsätzlich vor, dass die Unternehmen ihre Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote gem. § 38 UVgO und § 53 VgV in Textform nach § 126 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel gem. § 7 UVgO übermitteln. Dasselbe gilt für die sonstige Kommunikation.

      Danach verwenden der Auftraggeber und die Unternehmen für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) nach Maßgabe der UVgO und der VgV.

      Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt nach Eingang der Angebote und anschließender Submission. Alle rechtzeitig vorgelegten Angebote sind danach zu prüfen und inhaltlich zu werten. Die Prüfung und Wertung der Angebote erfolgt in nachstehend aufgeführten Wertungsstufen, in denen nacheinander geprüft und untersucht wird, ob einzelne Angebote ausgeschlossen werden müssen oder können (Formalprüfung), ob die Bieter geeignet sind, welche Angebote für den Zuschlag in die engere Wahl kommen und welches von diesen Angeboten das wirtschaftlichste Angebot ist.

      In der VOB/A sind hierfür sogar jeweils fünf eigenständigen Paragrafen unterhalb und oberhalb der Schwellenwerte aufgeführt, wobei in mehreren Schritten Folgendes geprüft wird:

      • Zulassung der Angebote zur Wertung oder Ausschluss der Angebote (§ 16 VOB/A und § 16 EU VOB/A)

       Prüfung der Angebote, ob sie aus zwingenden oder ggf. auch aus fakultativen Gründen auszuschließen sind.

      • Gegebenenfalls Nachforderung von Unterlagen (16a VOB/A bzw. § 16a EU VOB/A)

       Sofern das Angebot nicht bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen wurde, erfolgt eine Nachforderung von fehlenden geforderten Erklärungen oder Nachweisen.

      • Eignung der Bieter (§ 16 b VOB/A und § 16 b EU VOB/A) In dieser Wertungsstufe erfolgt die Prüfung der Eignung der Bieter, wobei anhand der vorgelegten Nachweise die Angebote der Bieter auszuwählen sind, deren Eignung die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet.

      • Prüfung der Angebote (§ 16c VOB/A und § 16c EU VOB/A)