Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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das AGB-Recht hat starke Bezüge zum Datenschutzrecht. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen in vielen Fällen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Vertragsverhältnissen erfolgt, z.B. mit Kunden oder Mitarbeitern. Besonders beachtenswert ist hierbei, dass vor allem „datenschutzrechtliche“ Vereinbarungen, allen voran vorformulierte Einwilligungserklärungen, im Regelfall einer AGB-Kontrolle i.S.d. §§ 305ff. BGB unterliegen.30

       Praxishinweis

      Es sollte deshalb dringend vermieden werden, von dem Nutzer zu verlangen, dass er sich „mit den Datenschutzhinweisen einverstanden erklärt“.

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       Praxishinweis

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       3. Besonderer Geheimnisschutz

      In manchen Fällen werden personenbezogene Daten nicht nur durch die DSGVO und die bereichsspezifischen Datenschutzgesetze geschützt, sondern zusätzlich durch besondere gesetzliche Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten.

       a) Berufsrechtliche Schweigepflichten

      So unterliegen z.B. Geheimnisse, die einem Arzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in dessen jeweiliger Funktion anvertraut worden sind, einer gesetzlichen Schweigepflicht, die auch über den Tod der betroffenen Person hinaus gilt. Diese Pflicht bestimmter Berufsträger zur Verschwiegenheit ergibt sich primär aus den jeweils für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften, also z.B. der Berufsordnung für Ärzte (vgl. § 9 MBO-Ä), für Rechtsanwälte aus § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA, für Notare aus § 18 BNotO, für Steuerberater aus § 57 Abs. 1 StBerG und für Wirtschaftsprüfer aus § 43 Abs. 1 S. 1 WiPrO. Solche Geheimnisse werden oftmals auch personenbezogene Daten umfassen; also z.B. soweit sie sich auf eine natürliche Person als Patient oder Mandant beziehen.

       b) Strafrechtliche Schweigepflichten

      Daneben und grundsätzlich unabhängig von den berufsrechtlichen Pflichten folgt eine gesetzliche Schweigepflicht – wiederum für Angehörige bestimmter Berufe – auch aus dem Strafrecht, und zwar aus § 203 StGB. Neben den oben genannten Berufsgruppen unterfallen dieser Klausel zusätzlich z.B. auch Angehörige von privaten Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen sowie die jeweils für sie berufsmäßig tätigen Gehilfen (z.B. Sprechstundenhilfen, Referendare etc.).

       Praxishinweis

      Im hiesigen Kontext besonders wichtig ist auch die Erstreckung der Geheimhaltungspflicht auf die jeweils bei den Verpflichteten bestellten (betrieblichen) Datenschutzbeauftragten: Nach § 203 Abs. 4 S. 1 StGB macht sich der Datenschutzbeauftragte einer Stelle, die dem Geheimhaltungsregime unterfällt, selbst strafbar, wenn er ein ihm in seiner Eigenschaft bekannt gewordenes Geheimnis offenbart.

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       c) Fernmeldegeheimnis

      Eine auch in der Unternehmenspraxis relevante Berührung gibt es ferner zum Fernmeldegeheimnis nach § 88 TKG. Nach § 88 Abs. 2 S. 1 TKG ist jeder Diensteanbieter zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflichtet. Diensteanbieter ist nach § 3 Nr. 6 TKG jeder, „der ganz oder teilweise geschäftsmäßig a) Telekommunikationsdienste erbringt oder b) an der Erbringung solcher Dienste“ mitwirkt. Telekommunikationsdienste sind nach § 3 Nr. 24 TKG „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen“.

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       d) Schutz von Geschäftsgeheimnissen

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      Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich, von wirtschaftlichem Wert und Gegenstand von angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch den Geheimnisinhaber sind (§ 2 Nr. 1 GeschGehG). Dabei kann es sich, muss es sich aber nicht um personenbezogene Informationen handeln. Geschäftsgeheimnisse können neben (zumeist anonymen) Geschäftsstrategien, Businessplänen oder Marktanalysen