Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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oder auch bestimmte Erfindungen sein.

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      Besonders zu bedenken ist, dass nach dem GeschGehG Informationen nur geschützt sind, wenn sie geheim, von wirtschaftlichem Wert und zudem durch angemessene Maßnahmen geschützt sind.

       Praxishinweis

      Bei letztgenannter Voraussetzung ergibt sich in der Praxis eine relevante Überlappung mit datenschutzrechtlichen Anforderungen: Die angemessenen Maßnahmen zur Geheimhaltung, die nach GeschGehG erforderlich sind, müssen im Fall von personenbezogenen Daten zugleich als angemessene technische oder organisatorische Maßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO qualifiziert werden können, damit die Schutzmaßnahmen auch den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen.

       4. Arbeits- und Mitbestimmungsrecht

       a) Umfang von Datenerhebungen im Bewerbungsgespräch

      Datenschutzrechtlich gilt, dass personenbezogene Daten eines Bewerbers nur dann erhoben werden dürfen, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 S. 1 Alt. 1). Zum Umfang der hierbei zugelassenen Datenerhebungen hat sich bereits vor der DSGVO und außerhalb des Regelungsbereichs des BDSG auf Basis zivilrechtlicher Vorschriften eine ausdifferenzierte Rechtsprechung zum sog. Fragerecht des Arbeitsgebers herausgebildet, die hier wertungsmäßig mit zu berücksichtigen ist.

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       Beispiel

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      Darf der Arbeitgeber nach diesen Grundsätzen eine bestimmte Frage nicht stellen, ist ihm datenschutzrechtlich auch die Erhebung der als Antwort mitgeteilten personenbezogenen Daten untersagt.

       b) Betriebsvereinbarungen als datenschutzrechtliche Erlaubnisvorschrift

      Betriebsvereinbarungen können eine Doppelfunktion haben. Betriebsverfassungsrechtlich übt die Arbeitnehmervertretung darüber ihr Recht auf Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten aus. Daneben kann ihnen auch eine bedeutsame datenschutzrechtliche Funktion zukommen: Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG kann die Verarbeitung von Beschäftigtendaten u.a. auch gerechtfertigt sein, wenn sie zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einer Kollektivvereinbarung (d.h. einem Tarifvertrag oder einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist.

       Praxishinweis

       c) Einsicht in Personalakten

      Datenschutzrechtlich besitzen auch Beschäftigte nach Art. 15 DSGVO ein Recht auf Auskunft über die zu ihrer Person durch den Arbeitgeber gespeicherten personenbezogenen Daten.

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       Praxishinweis

       d) Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

      Ein weiterer praxisrelevanter Anknüpfungspunkt zum Arbeitsrecht ergibt sich aus § 38 Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 S. 2 und 3 BDSG. Danach gilt für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein besonderer Kündigungsschutz: Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten ist hiernach unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche eine Kündigung aus wichtigem Grund zulassen würden. Dieser Sonderkündigungsschutz besteht noch ein Jahr nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter fort.

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      22 Auer-Reinsdorff/Conrad/Conrad/Treeger, § 34 Rn. 503. 23 Taeger/Louven, DSRITB 2019, 703, 708f. 24 BKartA, BeckRS 2019, 4895. 25 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2019 – VI-Kart 1/19 (V), MMR 2019 Rn. 742. 26 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2019 – VI-Kart 1/19 (V), MMR 2019 Rn. 18. 27 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.8.2019 – VI-Kart 1/19 (V), MMR 2019 Rn. 45. 28 Vgl. Bunte, EWiR 2019, 575. 29 OLG Frankfurt, GRUR-RR 2017, 231. 30 So für Einwilligungserklärungen: