Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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Zunächst stellt Erwägungsgrund 18 DSGVO klar, dass die Verordnung für Verantwortliche oder Auftragnehmer gilt, die die Instrumente für persönliche oder familiäre Tätigkeiten bereitstellen. Diese Klarstellung kann jedoch die Prüfung der Voraussetzungen der Eröffnung des Anwendungsbereiches der Verordnung auf die Verarbeitung durch diese Anbieter nicht ersetzen.

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      Geht man von der Eröffnung des Anwendungsbereichs für den Anbieter des Instruments zur „Haushaltsverarbeitung“ aus, ergeben sich weitere Schwierigkeiten. Gelangt man zum Beispiel zu dem Ergebnis, die Stelle, die ein Instrument zur „Haushaltsverarbeitung“ bereitstellt, ist ein Verantwortlicher, ergeben sich Fragen, wie dieser Verantwortliche seine Pflichten gegenüber den durch die Haushaltsdatenverarbeitung betroffenen Personen erfüllen kann, ohne inhaltlich von deren Daten Kenntnis zu nehmen und dadurch mit dem Nutzer, der diese Daten verarbeitet, in Konflikt zu geraten. Gelangt man zu dem Ergebnis, der Anbieter, der ein solches Instrument zur Haushaltsverarbeitung bereitstellt, ist ein Auftragsverarbeiter des Nutzers, ergibt sich zum Beispiel die Frage, ob es eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 Abs. 3 bedarf oder ob ein von der DSGVO eigentlich nicht vorgesehener „halber Auftragsverarbeiter“ vorliegt.

       Praxishinweis

      Natürliche Personen verarbeiten Informationen über sich selbst und über andere in einem immer größer werdenden Umfang und sie nutzen dafür oft Instrumente, die von Unternehmen online bereitgestellt werden. Die Verarbeitung durch die natürlichen Personen liegt dabei häufig schon außerhalb des Schutzbereichs der DSGVO oder sie ist von der Haushaltsausnahme abgedeckt. In diesen Fällen sollte nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass die Beteiligung der Unternehmen an der Verarbeitung im Anwendungsbereich der Verordnung liegt. Dies ist vielmehr im Einzelfall genau zu prüfen.

      7 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 18. 8 Vgl. Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 5. 9 Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 15; aA Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 Rn. 10; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 Rn. 16. 10 Der Begriff des „Dateisystems“ ist augenscheinlich die einzige Neuerung im Vergleich zu der ansonsten wortgleichen Vorgängerregelung in Art. 3 Abs. 1 DSRL, in der der Begriff „Datei“ verwendet wurde. Dieser Änderung ist jedoch keine weitere Bedeutung beizumessen. Dies zeigt ein Vergleich z.B. mit den englischen Sprachfassungen der Richtlinie und der Verordnung, in denen jeweils der Begriff „filing system“ verwendet wird. 11 EuGH, Urt. v. 10.7.2018 – C-25/17, ZD 2018, 469, 471, Rn. 60–62. 12 Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 11. Es existiert in der DSGVO keine dem § 27 Abs. 2 BDSG a.F. entsprechende Regelung, welche den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts noch auf personenbezogene Daten erstreckte, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind. 13 BeckOK-DS/Bäcker, Art. DSGVO 2 Rn. 33; Ehmann/Selmayr/Zerdick, Art. 3 DSGVO Rn. 17; anders Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 31, der von einer Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verordnung auszugehen scheint. 14 Vgl. BeckOK-DS/Bäcker Art. 2 DSGVO Rn. 33; Ehmann/Selmayr/Zerdick, Art. 3 DSGVO Rn. 17; Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 31; Sydow/Ennöckl, Art. 2 DSGVO Rn. 17. 15 Vgl. Erwägungsgrund 16. 16 BeckOK-DS/Bäcker Art. 2 DSGVO Rn. 12; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 23; Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 33. 17 Vgl. Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 21. 18 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 18. 19 Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 24; BeckOK-DS/Bäcker Art. 2 DSGVO Rn. 12. 20 Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 15. 21 Vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 7; Kühling/Buchner/Kühling/Raab, Art. 2 DSGVO Rn. 8. 22 Vgl. Plath/Plath, Art. 2 DSGVO Rn. 22. 23 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 5; vgl. EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13, Rn. 22, 33. 24 Ausführlich hierzu BeckOK-DS/Bäcker, Art. 2 DSGVO Rn. 17ff. 25 EuGH, Urt. v. 6.11.2003 – C-101/01, Rn. 47. 26 Siehe http://about.fb.com/company-info/, zuletzt abgerufen am 10.2.2021. 27 Bitkom, Vertrauen und Sicherheit im Netz, S. 10. 28 Im Gesetzgebungsverfahren wollte das Europäische Parlament zwar noch aufnehmen lassen, dass die Haushaltsausnahme für Veröffentlichungen gelten soll, bei denen davon auszugehen ist, dass der Kreis der Empfänger begrenzt ist. Dieser Vorschlag hat jedoch keinen Eingang in den Text gefunden. Vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 7. 29 EuGH, Urt. v. 14.2.2019 – C-345/17, Rn. 43. 30 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 21; Schantz, NJW 2016, 1841, 1843; Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 21. 31 Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 21. 32 Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 19; Härting, Rn. 313. 33