Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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erscheinende Folge, dass Unternehmen, die keine Niederlassung in der EU haben und ihren Internetdienst ausschließlich an Personen außerhalb der EU richten und diesen zudem auf Servern außerhalb der EU betreiben, dennoch in den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen können, wenn Nutzer aus der EU auf diesen Dienst zugreifen und der Dienst auf Verhaltensprofilen basierte Personalisierungsfunktionen anbietet.

       c) Betroffene Person in der EU

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      Ob sich eine betroffene Person in der EU aufhält oder nicht, ist eine Frage der Tatsachen. Damit ist diese Voraussetzung des Art. 3 Abs. 2 DSGVO zunächst rein deskriptiver Natur. Allerdings werden die Zeiträume des Aufenthalts einer Person in der EU und der Zeitraum der Verarbeitung der Daten dieser Person in vielen Fällen auseinanderfallen, so dass fraglich ist, wie mit einem solchen Auseinanderfallen umzugehen ist.

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      Bei wechselnden Aufenthaltsorten der betroffenen Person innerhalb und außerhalb der EU erscheint vielmehr eine wertende Betrachtung angebracht, die frühestens beginnend mit dem erstmaligen Aufenthalt der Person in der EU so lange von einer Anwendbarkeit der Verordnung ausgeht, wie der Schwerpunkt des Aufenthalts der Person in der EU liegt.

       3. Räumlicher Anwendungsbereich bei mehreren Beteiligten

       Praxishinweis

      Der Feststellung des Auseinanderfallens des räumlichen Anwendungsbereichs der DSGVO bei mehreren Stellen, die an derselben Datenverarbeitung beteiligt sind, sollte eine sorgfältige Prüfung vorausgehen. Auch wenn ein Beteiligter nicht in der EU niedergelassen ist, vermag seine Kooperation mit in der EU niedergelassenen Stellen einen territorialen Bezug zur EU zu begründen, der unter Art. 3 Abs. 2 DSGVO fällt.

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       4. Räumliche Reichweite der Betroffenenrechte

       Praxishinweis

      Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung des EuGH in der Praxis sind nur schwer greifbar. Sie erscheinen zumindest in Fällen erwägenswert, in denen die grundsätzlich denkbare exterritoriale Wirkung der DSGVO augenscheinlich dem völkerrechtlichen Prinzip der Nichteinmischung zuwiderläuft.

       5. Geltung der DSGVO im EWR