Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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herausgebildet hat, ist dadurch geprägt, dass sich der Begriff „im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung“ in der Richtlinie ausschließlich auf die Verarbeitung durch einen Verantwortlichen bezog.

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      Im Unterschied zum Verantwortlichen spricht somit einiges dafür, dass für eine (Auftrags-)Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Auftragsverarbeiters in der Regel nur solche Niederlassungen relevant sind, die tatsächlich an der Auftragsverarbeitung mitwirken. Denn nur solche Niederlassungen nehmen Tätigkeiten vor, in deren Rahmen die relevante (Auftrags-)Verarbeitung liegen soll bzw. darf. Der Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung ist somit bei einem Auftragsverarbeiter deutlich enger gefasst als bei einem Verantwortlichen.

       2. Marktortprinzip, Art. 3 Abs. 2 DSGVO

       1. betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

       2. das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

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      Ein gewisser räumlicher Bezug der Datenverarbeitung zum Territorium EU ist jedoch auch im Rahmen des Marktortprinzips erforderlich. Dieser Bezug wird durch die betroffene Person vermittelt, welche sich gemäß Art. 3 Abs. 2 DSGVO in der EU befinden muss. Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO setzt zudem voraus, dass Waren oder Dienstleistungen an betroffene Personen in der EU angeboten werden. Wohingegen Art. 3 Abs. 2 lit. b DSGVO voraussetzt, dass das beobachtete Verhalten einer Person in der EU erfolgt.

       a) Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, Art. 3 Abs. 2 lit. a DSGVO

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      Laut Erwägungsgrund 23 DSGVO ist für die Frage, ob ein Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet, festzustellen, dass es dessen offensichtliche Absicht ist, ein solches Angebot betroffenen Personen in mindestens einem Mitgliedstaat zu machen.

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      Gemäß Erwägungsgrund 23 DSGVO reicht die bloße Möglichkeit, aus der EU heraus mit dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter oder einem Vermittler über eine Webseite, eine E-Mail-Adresse oder auf anderem Wege in Kontakt zu treten, nicht aus, um eine solche Absicht anzunehmen.

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      Erwägungsgrund 23 DSGVO beschreibt jedoch auch Faktoren, die Anhaltspunkte für eine solche Absicht sein können. Dazu gehört die Verwendung einer Sprache, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten gebräuchlich ist, in Verbindung mit der Möglichkeit, in dieser Sprache zu bestellen. Dabei muss es sich jedoch um eine andere Sprache handeln als die, die in dem Drittland gebräuchlich ist, in dem der Verantwortliche niedergelassen ist. Auch die Verwendung der englischen Sprache dürfte aufgrund ihrer weltweiten Gebräuchlichkeit keinen starken Anhaltspunkt bieten. Als weitere Anhaltspunkte werden in dem Erwägungsgrund die Verwendung der Währung eines Mitgliedstaates und die Erwähnung von Kunden oder Nutzern, die sich in der EU befinden, genannt.

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