Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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A.A. wohl Gola/Gola, Art. 2 DSGVO Rn. 22; a.A. auch Paal/Pauly/Ernst, Art. 2 DSGVO Rn. 19; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 2 DSGVO Rn. 28. 35 Zudem wird der Anbieter häufig weder von der Existenz solcher Daten noch von deren Inhalt Kenntnis haben, so dass er im Hinblick auf solche Daten schon nicht in der Lage ist, einen Zweck festzulegen. Viele Pflichten des Verantwortlichen setzen zumindest eine Kenntnis der Existenz personenbezogener Daten voraus, so zum Beispiel die Informationspflichten in Art. 14 DSGVO. 36 In Erwägungsgrund 47 DSRL wurde dies für den Anbieter eines Telekommunikationsdienstes, der eine Nachricht mit personenbezogenen Daten übermittelt, ebenfalls so festgestellt. An den dahinter liegenden Überlegungen dürfte sich nichts geändert haben. 37 Spindler/Schuster/Spindler/Dalby, Art. 2 DSGVO Rn. 6; Auernhammer/v. Lewinsky, Art. 2 DSGVO Rn. 25; a.A. BeckOK-DS/Bäcker Art. 2 DSGVO Rn. 23.

       III. Räumlicher Anwendungsbereich, Art. 3 DSGVO

      Art. 3 DSGVO bestimmt, wann Verarbeitungsvorgänge vom räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sind.

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       Praxishinweis

      Wie im Folgenden aufgezeigt wird, ist der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung sehr weit. Selbst eine Verarbeitung von Daten, die außerhalb der EU vorgenommen wird und Personen betrifft, die keinem Mitgliedstaat der EU angehören, kann dem europäischen Datenschutzrecht unterliegen. Ist der Verantwortliche in der EU niedergelassen, gilt dies unter Umständen sogar dann, wenn sich die betroffenen Personen dauerhaft außerhalb der EU befinden.

       1. Niederlassungsprinzip, Art. 3 Abs. 1 DSGVO

      Nach Art. 3 Abs. 1 DSGVO findet die Verordnung räumlich Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, „soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftraggebers in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung tatsächlich in der Union stattfindet“ (Niederlassungsprinzip).

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      Das europäische Datenschutzrecht hat einen eigenen Begriff der Niederlassung, der sich z.B. von den in Art. 49 AEUV, § 13 HBG oder § 4 Abs. 3 GewO verwendeten Begriffen unterscheidet. Nach Erwägungsgrund 22 DSGVO setzt eine Niederlassung die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit durch eine feste Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Einrichtung, gleich, ob es sich um eine Zweigstelle oder Tochtergesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt, ist nach diesem Erwägungsgrund nicht ausschlaggebend.

       a) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Verantwortlichen

      In Bezug auf die Niederlassung eines Verantwortlichen weisen der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 DSGVO und der Wortlaut der Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 1 lit. a DSRL ebenso wie die entsprechenden Erwägungsgründe große Ähnlichkeiten auf.

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       Praxishinweis

      Es reichen bereits sehr geringe Aktivitäten in einem Mitgliedstaat der EU, um eine Niederlassung des Verantwortlichen im Sinne der Verordnung entstehen zu lassen. Der Umstand, dass keine Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in der EU existieren, schließt die Anwendbarkeit der Verordnung nicht aus.

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      Liegt eine Niederlassung in der EU vor, ist weiterhin zu prüfen, ob die jeweilige Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten dieser Niederlassung erfolgt.

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      Dies ist in der Regel unschwer zu bejahen, wenn die in Betracht gezogene Niederlassung in der EU zugleich der satzungsmäßige Sitz des Verantwortlichen ist (bzw. bei einer Einzelperson der Geschäfts- oder Wohnsitz). Denn mit Ausnahme von reinen Briefkastenfirmen ist der Sitz des Verantwortlichen in der Regel eine Niederlassung, an der sich eine Tätigkeit festmachen lässt, im Rahmen derer die Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen erfolgt.

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      Die Datenverarbeitung erfolgt auch stets dann im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung, wenn die Niederlassung an der betrachteten Datenverarbeitung direkt beteiligt ist.

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       b) Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten der Niederlassung eines Auftragsverarbeiters

      Die Bezugnahme auf den Auftragsverarbeiter zur Eröffnung des Anwendungsbereichs des Datenschutzrechts ist neu. Es ist fraglich, inwieweit sich das oben beschriebene Verständnis des Begriffs der „Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung des Verantwortlichen“ auf den Auftragsverarbeiter übertragen lässt.

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      Dieses Begriffsverständnis,