Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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       Praxishinweis

       6. Verhältnis zwischen besonders praxisrelevanten nationalen Vorschriften und der DSGVO

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      Der deutsche Gesetzgeber hat von vielen dieser Öffnungsklauseln Gebrauch gemacht und entsprechende nationale Regelungen erlassen. Für privatwirtschaftliche Unternehmen befinden sich die wichtigsten nationalen Regelungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung in Deutschland im BDSG und dort in den §§ 22–31 BDSG. Allerdings enthalten auch noch eine Vielzahl anderer Gesetze (einzelne) Vorschriften hierzu, z.B. die Sozialgesetzbücher, die Landesdatenschutzgesetze, das Gesundheitsdiagnostikgesetz etc. Diese regeln größtenteils aber (nur) spezielle Situationen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, oder die Datenverarbeitung durch bestimmte Verantwortliche.

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       a) Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume gem. § 4 BDSG

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      Unternehmen sollten daher verfolgen, ob der bundesdeutsche Gesetzgeber § 4 BDSG infolge der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anpasst bzw. sich (andere) Gerichte auch zur Europarechtskonformität der übrigen Bestimmungen äußern. Wenn Unternehmen in der Zwischenzeit Haftungsrisiken vermeiden wollen, sind sie infolge des missratenen Versuchs des Gesetzgebers, die in § 6b BDSG a.F. enthaltenen Regelungen zur Videoüberwachung möglichst unverändert in das neue BDSG zu überführen, gezwungen, (selbständig) zu prüfen, welche der weiteren in § 4 BDSG enthaltenen Bestimmungen europarechtskonform sind und damit befolgt werden müssen/dürfen und welche Bestimmungen europarechtswidrig sind und damit nicht befolgt werden sollten.168

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       b) Scoring und Bonitätsauskünfte gem. § 31 BDSG

      In § 31 BDSG hat der deutsche Gesetzgeber spezielle Regelungen im Hinblick auf das Scoring, also die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person, erlassen. Der Sinn und Zweck dieser nationalen Sondervorschrift besteht darin, den Wirtschaftsverkehr zu schützen. Insbesondere sollen die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, die auf die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften angewiesen sei, sowie Verbraucher vor Überschuldung geschützt werden.176