Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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dieses Wertes zu berücksichtigen sind, so dass § 31 BDSG indirekt auch Anforderungen für die Einmeldung von Daten und für die Bildung des Scorewertes aufstellt.178 Grundsätzlich richtet sich die Zulässigkeit der mit der Einmeldung und der Bildung des Scorewertes verbundenen Datenverarbeitung aber nach Art. 6 DSGVO.179 Wurden die Daten ursprünglich zu anderen Zwecken erhoben, sind auch die Anforderungen an die Zweckänderung gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO zu beachten.180

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      § 31 Abs. 1 BDSG enthält dabei die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen ein Scorewert verwendet werden darf, die kumulativ vorliegen müssen:

       1. Die Vorschriften des Datenschutzrechts müssen (insbesondere bei der Einmeldung und Berechnung des Scorewertes) eingehalten worden sein, i.d.R. die Anforderungen an die Einwilligung oder Art. 6 Abs. 1 lit. b bzw. f ggf. i.V.m. Abs. 4 DSGVO.184

       2. Die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes genutzten Daten müssen unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematischstatistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sein.

       3. Für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes dürfen nicht ausschließlich Anschriftendaten genutzt worden sein.

       4. Im Fall der Nutzung von Anschriftendaten muss die betroffene Person vor Berechnung des Wahrscheinlichkeitswertes über die vorgesehene Nutzung dieser Daten unterrichtet worden sein, wobei die Unterrichtung zu dokumentieren ist.

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      Auch wenn somit derzeit noch nicht entschieden ist, ob der deutsche Gesetzgeber überhaupt befugt war, die Vorgaben an die Datenverarbeitung in § 31 BDSG zu erlassen oder ob diese Regelungen europarechtswidrig sind, sollten sich Unternehmen bei der Verwendung von Scorewerten und Bonitätsauskünften zur Vermeidung etwaiger Haftungsrisiken zumindest bis auf Weiteres an die Vorgaben aus § 31 BDSG halten.

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      So kann die Einhaltung der Vorgaben aus § 31 BDSG auch maßgeblich dazu beitragen, dass eine Interessenabwägung im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO („Verarbeitung infolge einer Interessenabwägung“), der – soweit die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten abgelehnt wird – die Verwendung derartiger Daten in vielen Fällen regeln würde, zugunsten des Unternehmens ausgeht.196

      Allerdings besitzt vorliegende Frage dennoch eine hohe praktische Relevanz: So könnte die Verwendung von Scorewerten geringeren Anforderungen unterliegen, wenn Unternehmen in diesem Zusammenhang nur die Vorgaben aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (bzw. einer anderen Erlaubnisvorschrift aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO) und nicht auch die aus § 31 BDSG beachten müssten.

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      Endgültige Klarheit wird hier wahrscheinlich erst eine Entscheidung des EuGH bringen. Unternehmen, die Scorewerte oder Bonitätsauskünfte verwenden wollen, sollten jedenfalls prüfen, ob in der Zwischenzeit relevante Hinweise der Datenschutzaufsichtsbehörden bzw. Gerichtsentscheidungen ergangen sind.

       c) Verhältnis zwischen dem Kunsturhebergesetz und der DSGVO

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      Aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Meinungen können an dieser Stelle nur die wesentlichen Grundzüge der Thematik im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anfertigung und Verwendung von Bildnissen erläutert werden:

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