Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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normiert. § 24 Abs. 1 BDSG regelt die Verarbeitung „normaler“ personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen, wie privatwirtschaftliche Unternehmen, zu einem anderen Zweck und § 24 Abs. 2 BDSG die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO.211

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       1. die Verarbeitung zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist oder

       2. sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche erforderlich ist.

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      Ist eine dieser beiden Bedingungen erfüllt, ist zudem noch eine Interessenabwägung vorzunehmen. Nur wenn die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegen, ist die Zweckänderung nach § 24 Abs. 1 BDSG zulässig.

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      Mithin ist es hier nicht wie bei der Zweckänderung auf Basis eines Kompatibilitätstests nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO erforderlich, dass der Zweck, für den die Daten weiterverarbeitet werden, mit dem Ursprungszweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar ist.

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       2. § 4 Abs. 3 S. 3 BDSG: Zweckänderung bei Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

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      Auch wenn nach hier vertretener Ansicht – insbesondere vor dem Hintergrund des Wortlauts von Art. 6 Abs. 4 DSGVO – durchaus gute Argumente dafür sprechen, dass die Verarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck auch auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen kann, empfiehlt es sich für Unternehmen, aus Gründen der Haftungsvermeidung eine Zweckänderung nur dann auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu stützen, wenn keine andere Alternative diese zu rechtfertigen vermag. So ist davon auszugehen, dass zumindest die Datenschutzaufsichtsbehörden wohl eher einer restriktiveren Auslegung von Art. 6 Abs. 4 DSGVO folgen werden.

       b) Zweckänderung auf Basis einer Einwilligung

      Des Weiteren kann die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken ausweislich des Wortlauts von Art. 6 Abs. 4 DSGVO auch auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt werden. Die Voraussetzungen, die eine Einwilligung erfüllen muss, um wirksam zu sein, werden unter Rn. 243ff. ausführlich beschrieben.

       c) Zweckänderung auf Basis des Kompatibilitätstests gem. Art. 6 Abs. 4 DSGVO

      Nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO ist die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für einen anderen Zweck schließlich auch dann erlaubt, wenn dieser andere Zweck mit dem Zweck, für den die Daten erhoben wurden, vereinbar ist.

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       Praxishinweis