Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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auf den Gesundheitszustand) einerseits und Daten, die lediglich mittelbar sensible Informationen beinhalten (wie z.B. das Foto eines Brillenträgers) – aus denen die sensible Information also erst noch abgeleitet werden muss – andererseits, zu unterscheiden.234 Während Daten, die unmittelbar sensible Informationen enthalten, stets als besondere Kategorie personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO einzuordnen sind, hängt dies nach hier vertretener Ansicht bei Daten, die lediglich mittelbar sensible Informationen enthalten, vom Verwendungszusammenhang ab. So entsteht das besondere Diskriminierungspotenzial dieser Daten nach hier vertretener Ansicht erst durch den jeweiligen Verwendungszusammenhang, nämlich wenn die Daten genau im Hinblick auf die „dahinterstehenden“ sensiblen Informationen verarbeitet werden (z.B. die Sehschwäche des Brillenträgers).

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       Standpunkte des Europäischen Datenschutzausschusses und der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden

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       Praxishinweis

      Möchten Unternehmen rechtliche Risiken in diesem Zusammenhang vollständig vermeiden, sollten sie auch mittelbare Informationen über eine in Art. 9 Abs. 1 DSGVO aufgeführte Kategorie als besondere Kategorie personenbezogener Daten i.S.d. Art. 9 Abs. 1 DSGVO auffassen, bis diese pragmatische Sichtweise von den europäischen/deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden ausdrücklich und losgelöst von einzelnen Verarbeitungsszenarien bestätigt wurde und sich ggf. eine gefestigte Rechtsprechung etabliert hat. Besitzt die Verarbeitung solcher Daten für das Unternehmen eine wichtige Bedeutung, könnte es ggf. auch überlegenswert sein, die Einordnung der Daten vor deren Verarbeitung mit der zuständigen Aufsichtsbehörde abzustimmen.

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       b) Zulässigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten