Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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Art. 9 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich verboten. Allerdings muss auch die Verarbeitung solcher Daten unter gewissen Voraussetzungen zulässig sein – aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten und ihres besonderen Diskriminierungspotenzials aber unter besonders strikten.

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       Praxishinweis

      Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Unternehmen davon ausgehen, dass für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowohl die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO als auch die des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein müssen.

       c) Voraussetzungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 2 DSGVO)

      Die für die Unternehmenspraxis wichtigsten Fälle, in denen gem. Art. 9 Abs. 2 DSGVO das in Art. 9 Abs. 1 DSGVO normierte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien nicht gilt, werden im Folgenden erläutert:

      aa) Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO)

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      bb) Beschäftigungs- und Sozialschutzkontext (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO)

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       Nationale Regelungen in Deutschland

       1. § 26 Abs. 3 und 4 BDSG: Verarbeitung „sensibler“ Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

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       2. Sozialgesetzbücher

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       3. § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BDSG: Verarbeitung „sensibler“ Daten im Kontext des Rechts der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes

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