Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten dürfen.

      kk) Zweckänderung bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

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       Praxishinweis

      Möchte ein Unternehmen besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten, sollte das Unternehmen vor Beginn der Datenverarbeitung besonders sorgfältig prüfen, für welche Zwecke es die Daten (in der Zukunft) verarbeiten möchte, um dies insbesondere bei der Festlegung der Datenverarbeitungszwecke, der Datenschutz-Folgeabschätzung, der Erfüllung der Datenschutz-Folgeabschätzung und der Formulierung der Einwilligungserklärung berücksichtigen zu können. Hierbei empfiehlt es sich, eher einen (realistischerweise möglichen) Zweck mehr zu prüfen/aufzunehmen als einen zu wenig.

       Nationale Regelungen in Deutschland

       § 24 Abs. 2 BDSG: Zweckänderung bei „sensiblen“ Daten

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      Der deutsche Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 2 BDSG eine Erlaubnis für die Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck normiert.

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      ll) Spezifische Maßnahmen gem. § 22 Abs. 2 BDSG nur bei Datenverarbeitung auf Basis von § 22 Abs. 1 BDSG bzw. nach Verweis auf § 22 Abs. 2 BDSG

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       9. Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten – Art. 10 DSGVO

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       Achtung

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