Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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DSGVO nachweisen zu können, zumal die Unternehmen – dem Accountability-Prinzip folgend – oftmals ohnehin verpflichtet sein werden, die Anonymisierung zu dokumentieren.

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       Praxishinweis

      bb) Unterrichtungspflicht des Verantwortlichen

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      Kann der Verantwortliche nachweisen, dass er nicht (mehr) in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, muss er diese gem. Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO hierüber – sofern dies möglich ist – informieren.

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      Diese Verpflichtung erscheint – auch wenn sie unter dem Vorbehalt der Möglichkeit steht – zunächst widersprüchlich, da der Verantwortliche die betroffene Person i.d.R. identifizieren muss, um sie informieren zu können – wozu er in der vorliegenden Fallkonstellation ja gerade nicht (mehr) in der Lage ist. Vor diesem Hintergrund ist bisher auch noch nicht eindeutig geklärt, wann eine Informationspflicht nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO besteht – eine Information also möglich i.S.d. Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO ist.

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      Zudem wird in der datenschutzrechtlichen Literatur für die Informationspflicht nach Art. 11 Abs. 2 DSGVO auch der Beispielsfall genannt, dass ein Verantwortlicher u.a. Kontaktdaten verarbeitet, mittels derer er die betroffene Person kontaktieren, sie aber selbst nicht identifizieren kann.350

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       Praxishinweis

      Unternehmen, die die identifizierenden Merkmale der betroffenen Personen löschen oder nur Kontaktdaten der betroffenen Person (ohne entsprechende Identifizierungsmerkmale) verarbeiten, sollten sich ggf. überlegen, zur Haftungsvermeidung bis auf Weiteres die betroffenen Personen nach Maßgabe von Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO zu informieren. Allerdings sollten sie zuvor prüfen, ob die Datenschutzaufsichtsbehörden in der Zwischenzeit Hinweise erteilt haben bzw. Rechtsprechung ergangen ist, die für mehr Klarheit bei der Auslegung von Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO sorgen/sorgt. Gegebenenfalls könnte es für besonders betroffene Unternehmen auch überlegenswert sein, das Vorgehen mit der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde abzustimmen.

      Sind Unternehmen nach Art. 11 Abs. 2 S. 1 DSGVO zur Information der betroffenen Person verpflichtet, sollten sie zudem rechtzeitig geeignete Verfahren einführen, um die Erfüllung dieser Pflicht sicherzustellen.

      cc) Befreiung des Verantwortlichen von der Pflicht, die Betroffenenrechte gem. Art. 15–20 DSGVO einzuhalten

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      Diese Privilegierung verschafft dem Verantwortlichen aber nur dann einen Vorteil, wenn die von ihm verarbeiteten Daten (immer noch) als personenbezogen zu qualifizieren sind, da andernfalls der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO gar nicht eröffnet wäre und der Verantwortliche die Betroffenenrechte ohnehin nicht erfüllen müsste.

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      Auch wenn der Verantwortliche nachweislich nicht (mehr) in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, die Löschung/Anonymisierung der identifizierenden Angaben (an sich) aber nicht nachweisen kann, ist er nach hier vertretener Ansicht von der Erfüllung der Betroffenenrechte nach Art. 15–20 DSGVO befreit.

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      dd) Ausweitung der Befreiung des Verantwortlichen, die Betroffenenrechte