Tobias Rothkegel

Praxishandbuch DSGVO


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id="ulink_d0139382-212c-5036-b2c4-7b92f55ba94f">Art. 12 Abs. 2 S. 2 DSGVO erweitert die Rechtsfolge des Art. 11 Abs. 2 S. 2 DSGVO sogar noch und erlaubt dem Verantwortlichen darüber hinaus auch, sich zu weigern, einem Antrag der betroffenen Person nachzukommen, wenn diese ihre in Art. 21 und 22 DSGVO enthaltenen Betroffenenrechte wahrnehmen möchte (Widerspruchsrecht und Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt).357

      ee) Bereitstellung identifizierender Merkmale durch die betroffene Person

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       Praxishinweis

       11. Besondere Verarbeitungssituationen

      Im Hinblick auf besondere Verarbeitungssituationen enthält die DSGVO in Art. 85–91 zudem spezielle Öffnungsklauseln, die es der EU und/oder den Mitgliedstaaten erlauben, spezielle Regelungen für diese Situationen zu erlassen. Teilweise wird es der EU bzw. den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auch erlaubt, spezielle Regelungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung für den jeweiligen besonderen Zweck zu erlassen.

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      Dies gilt insbesondere für die folgenden Verarbeitungssituationen:

       – Verarbeitung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken (Art. 85 DSGVO),362

       – Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten (Art. 86 DSGVO),363

       – Verarbeitung einer nationalen Kennziffer oder anderer Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung (Art. 87 DSGVO),364

       – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext (Art. 88 DSGVO).365

       Nationale Regelungen in Deutschland

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      Erlassen die EU oder die Mitgliedstaaten keine speziellen Regelungen auf Grundlage dieser Öffnungsklauseln, gelten die allgemeinen Vorgaben der DSGVO im Hinblick auf die Zulässigkeit der Datenverarbeitung, also insbesondere die Vorgaben aus Art. 6ff. und ggf. auch Art. 9 DSGVO.

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       12. Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die vor der Anwendbarkeit der DSGVO erhoben wurden

      Seitdem die DSGVO anwendbar ist, also seit dem 25.5.2018, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihres Anwendungsbereichs nur noch dann rechtmäßig, wenn sie nach den Vorgaben der DSGVO zulässig ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung von „Altdaten“, die vor jenem Zeitpunkt erhoben wurden. So diente die zweijährige Übergangsphase zwischen Inkrafttreten und Anwendbarkeit der DSGVO gerade auch dazu, ggf. notwendige Anpassungen vorzunehmen bzw. Maßnahmen zu treffen, damit die Verarbeitung (auch) den Vorgaben der DSGVO entspricht.

       13. Sanktionierung

      12 Siehe zur Funktion und Organisation sowie den Aufgaben des Europäischen Datenschutzausschusses ausführlich Kap. 16 Rn. 14f. 13 Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 2/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Diensten für betroffene Personen, Version 2.0, https://edpb.europa.eu/sites/edpb/files/files/file1/edpb_guidelines-art_6-1-b-adopted_after_public_consultation_de.pdf. 14 Siehe z.B. Kühling/Buchner/Dix, Art. 70 DSGVO Rn. 10. 15 So z.B. auch Laue/Kremer/Kremer, § 2 Rn. 30; Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 11. 16 So für die Anbahnung Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 11. 17 So auch Laue/Kremer/Kremer, § 2 Rn. 30. 18 Kühling/Buchner/Buchner/Petri, Art. 6 DSGVO Rn. 33; Taeger weist zu Recht darauf hin, dass hiervon – der deutschen Besonderheit des Abstraktionsprinzips folgend – sowohl das Erfüllungs- als auch das Verpflichtungsgeschäft umfasst ist, Taeger/Gabel/Taeger, Art. 6 DSGVO Rn. 59. 19 Siehe z.B. Plath/Plath, Art. 6 DSGVO Rn. 11; Taeger/Gabel/Taeger, Art. 6 DSGVO Rn. 59; Gola/Schulz, Art. 6 DSGVO Rn. 28; a.A. im Hinblick auf die Beendigung des Vertrages: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Roßnagel, Art. 6 DSGVO Rn. 30; siehe hierzu auch die Ausführungen des Europäischen Datenschutzausschusses, der die Auffassung vertritt, dass nur Datenverarbeitungen, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden können. Auf sonstige Maßnahmen, die durch eine Nichterfüllung ausgelöst werden, oder auf andere Vorkommnisse bei der Erfüllung eines Vertrages sei sie jedoch nicht automatisch anwendbar, siehe Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 2/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Diensten für betroffene Personen, Version 2.0, S. 13. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen oder einer Garantie kann aber wohl auch nach Auffassung des EDSA ggf. auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO gestützt werden, Europäischer Datenschutzausschuss, a.a.O., S. 13. 20