Michael Groß

Lizenzgebühren


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ist.

      101 Vgl. dazu auch oben Rn. 7. 102 BGH, 5.7.1960, BB 1960, 998 = DB 1960, 1965. 103 Vgl. dazu oben Rn. 6ff. 104 Vgl. dazu auch Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 100, 111. 105 Vgl. dazu oben Rn. 6ff.

       14. Fälligkeit

      44

      106 Vgl. Rn. 11, 14, 22. 107 Vgl. Rn. 45, 48. 108 §§ 286, 287 BGB. 109 § 288 Abs. 1 BGB bei Rechtsgeschäften mit einem Verbraucher. 110 § 288 Abs. 2 BGB bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung. Das in Lizenzvertragsbeurteilungen sehr erfahrene LG Düsseldorf billigte in ständiger Rechtsprechung einen Zinssatz von 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu, s. unten Rn. 126.

       15. Abrechnung und Überprüfung der Abrechnung

       15.1 Inhalt der Abrechnungspflicht

      45

       15.2 Abrechnungsfrist

      46

      Ist die Zeit, in der Abrechnung zu erteilen ist, nicht vereinbart, so ist in angemessener Frist abzurechnen. Was als angemessene Frist zu gelten hat, hängt wiederum von den Umständen des Einzelfalls und von der Übung in der Branche ab. Um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, auch hier genaue Vereinbarungen zu treffen. Hierbei sollte bestimmt werden, wie die Abrechnung inhaltlich zu gestalten, wann sie zu erteilen ist und wann Zahlung zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Abrechnungsfristen kann z.B. vorgesehen werden, dass monatlich, vierteljährlich oder jährlich abzurechnen ist und dass der Lizenznehmer spätestens am Ende des Monats zu zahlen hat, in dem die Abrechnung zu erteilen ist. Mit dem Zeitpunkt, in dem Zahlung zu leisten ist, wird der Anspruch fällig.

       15.3 Verletzung der Abrechnungspflicht

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       15.4 Besondere Vereinbarungen über die Abrechnung

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      Häufig wird vereinbart, dass der Lizenznehmer Rechnungsduplikate zu übersenden, dem Lizenzgeber über die lizenzpflichtigen Geschäfte Buchauszüge zu erteilen, eigene Bücher zu übermitteln, eigene Bücher zu führen hat oder an den von ihm aufgrund des Vertrags hergestellten Produkten fortlaufend nummerierte Schilder, die ihm vom Lizenzgeber ausgehändigt wurden, anzubringen hat. Alle diese Vereinbarungen sollen eine Überprüfung der Abrechnung erleichtern. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass vielfach – insbesondere in Großbetrieben – keine eigentlichen Bücher mehr geführt werden, sondern über EDV die Anzahl des hergestellten bzw. verkauften Lizenzgegenstandes und die sonstigen relevanten Angaben registriert werden. Die Einsichtnahme in die vom Computer gespeicherten Angaben ist zwar prinzipiell möglich, setzt aber zumindest ein entsprechendes, auf Lizenzgegenstände bezogenes Programm voraus. Hier können sich im Einzelfall nicht unerhebliche Schwierigkeiten ergeben. Um eine Überprüfungsmöglichkeit sicherzustellen – gerade in Streitfällen wird sich der Lizenznehmer regelmäßig darauf berufen, dass eine Überprüfung aufgrund des von ihm verwendeten