Michael Groß

Lizenzgebühren


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§ 15. 137 Henn, S. 84; Lüdecke/Fischer, S. 429.

       20. Pflicht des Lizenzgebers, dem Lizenznehmer während der Laufzeit des Lizenzvertrages das Benutzungsrecht zu sichern

       20.1 Allgemeines

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      Die Kosten für die Anmeldung, Erteilung, Aufrechterhaltung von z.B. Patenten können insbesondere dann, wenn der Lizenznehmer noch nicht (bei der Produktionsaufnahme) oder nicht mehr (das Produkt ist nicht oder nur schlecht verwertbar) verwertet, erheblich höher liegen als die Lizenzeinnahmen. Aus Sicht des Lizenzgebers kann es daher zumindest aus Verhandlungsgründen sinnvoll sein, diese Kosten dem Lizenznehmer aufzuerlegen.

       20.2 Verzicht auf das Schutzrecht

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       20.3 Pflicht zur Zahlung der Jahresgebühren

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      In der Metall verarbeitenden Industrie z.B. wird gerade im Inland häufig vereinbart, dass die Gebühren vom Lizenzgeber zu zahlen sind. Daran ändert auch nichts, dass z.B. nach D.15.1.2.2 der in A.III.2 (Rn. 184ff.) abgedruckten Checkliste diese Gebühren teilweise vom Lizenznehmer zu übernehmen sind.

       20.4 Prüfungskosten

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      Der Lizenzgeber hat auch die Prüfungskosten gem. § 44 PatG zu tragen.

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       20.5 Verteidigung des Schutzrechts

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      Es empfiehlt sich – insbesondere bei der einfachen Lizenz – festzulegen, ob der Lizenzgeber verpflichtet ist, gegen Verletzer einzuschreiten. Ist dies der Fall, so werden häufig Abmachungen über die Kostentragung getroffen. Unter Umständen kann sich der Lizenzgeber auch verpflichten, die Prozessführungsbefugnis für den ihm zustehenden Unterlassungsanspruch an den Lizenznehmer zu übertragen.

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      138 Vgl. §§ 581 Abs. 2 i.V.m. 535, 536ff. BGB; Staudinger, Anm. 150, 157 zu § 581 BGB. 139 Vgl. Groß, Rn. 266ff. m.w.N. 140 Vgl. Lüdecke/Fischer, S. 270; Pietzcker, PatG, Anm. 32 zu § 6; Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; a.A. Benkard, PatG, Rn. 151 zu § 15. 141 Vgl. z.B. Reimer, PatG, Rn. 96 zu § 9; Lüdecke/Fischer, S. 270. 142 Vgl. Groß, Rn. 201; vgl. auch Pagenberg/Beier, S. 192, Rn. 45, die bei Tragung der Anmeldekosten durch den Lizenzgeber vorschlagen, dass der Lizenznehmer gegenüber den Lizenzgebühren aufrechnen darf, wenn er selbst Anmeldekosten nachweislich getragen hat. 143 Lüdecke, NJW 1968, 1358. 144 Benkard, PatG, Rn. 152 zu § 15; Lüdecke/Fischer, C 108; Kraßer, GRUR Int. 1982, 324, 331m.w.N.; Henn, S. 166f. m.w.N.; Pagenberg/Beier, S. 84ff. und Groß, Rn. 151ff. 145 Vgl. dazu Groß, Rn. 36 und Rn. 107, 111. 146 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 147 So die h.M., vgl. z.B. Kraßer, GRUR Int. 1982, 331. 148 BGH, 29.4.1965, NJW 1965, 1861. 149