Michael Groß

Lizenzgebühren


Скачать книгу

bei der Rechtsmängelhaftung die analoge Anwendbarkeit der §§ 581 Abs. 2, 536 Abs. 1, 3, 441 BGB. 163 Ann/Barona, Rn. 165 unter Verweis auf Benkhardt/Kraßer, 700. 164 Art. 1 Abs. 1b) 2 TT-GVO, R 49, 51, 53 LL und Rn. 42 des 1. Entwurfs der LL, vom Oktober 2003, der Art. 6 der (alten) TT-GVO Nr. 240/96 aufgreift. 165 Bisher: §§ 306, 307 BGB a.F.; Groß, Rn. 64. 166 Bisher: §§ 437, 440, 445, 320, 327 BGB a.F. 167 Bisher: Rücktritt ebenfalls möglich, Ann/Barona, Rn. 169, unter Hinweis auf Ullmann/Benkard, § 15 Rn. 20. 168 Ann/Barona, Rn. 154. 169 Währungsbetrag je verwertetes Stück oder Prozentsatz vom definierten Umsatz; Ann/Barona, Rn. 177–179 m.w.N. 170 Groß, Rn. 91, 64ff., 90. Das OLG Zweibrücken, 28.8.2003, GRUR-RR 2004, 141 = NJOZ 2004, 391, bejaht die Verletzung einer Nebenpflicht des Inhabers eines Markenrechts, wenn dieser den Schutzbereich der lizenzierten Marke ungerechtfertigt einschränkt. 171 Groß, Rn. 331. 172 Bisher: §§ 434, 437, 440 BGB a.F. z.B. für widerrechtliche Entnahme, Beschlagnahme des Rechts, vor dem Kauf mit Wirkung für den Käufer erteilte Lizenzen, Lizenzbereitschaftserklärung, Zwangslizenz, Benutzungsanordnung. 173 Ann/Barona, Rn. 185f. m.w.N.; Möller, Das Patent als Rechtsmangel der Kaufsache, GRUR 2005, 468ff. 174 BGH, 24.10.2000, GRUR 2001, 407ff. m.w.N.

       24. Die ausschließliche/alleinige/einfache Lizenz

       24.1 Allgemeines

      101

       24.2 Wirkung der ausschließlichen Lizenz gegen den Rechtsnachfolger des Patentinhabers

      102

       24.3 Vergabe weiterer Lizenzen durch den Lizenzgeber

      104

      Eine solche Regelung kann ohne Frage zu erheblichen Härten für einen Lizenznehmer führen, da der Lizenznehmer keine Möglichkeit hat, sich darüber zu informieren, ob das Schutzrecht mit einer ausschließlichen Lizenz belastet ist. Schwerwiegend ist dabei auch das wirtschaftliche Ergebnis, da sich die Tatsache, dass keine wirksame Lizenz erworben wurde, u.U. erst herausstellen kann, nachdem gewisse Vorbereitungen für eine Produktion stattgefunden haben, ggf. die Produktion sogar angelaufen ist. Im Hinblick auf die dingliche Wirkung der Einräumung einer ausschließlichen Lizenz ist das Ergebnis der Unwirksamkeit einer weiteren Lizenzvergabe jedoch unausweichlich, da mit der Vergabe der ausschließlichen Lizenz der Lizenzgeber sein Nutzungsrecht verloren hat, so dass im Prinzip nur noch das formale Patentrecht verbleibt. Der gutgläubige Erwerb einer später erteilten ausschließlichen Lizenz gegenüber einer bereits bestehenden ausschließlichen Lizenz ist auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Konsequenzen nicht tragbar, da in diesem Fall der ursprüngliche Inhaber der ausschließlichen Lizenz von der weiteren Benutzung der Erfindung ausgeschlossen wäre und damit u.U. erhebliche Investitionen hinfällig würden. Das Spannungsfeld zwischen zwei erteilten ausschließlichen Lizenzen kann daher nur unter dem Gesichtspunkt der Priorität gelöst werden.

      Vergibt der Lizenzgeber einer ausschließlichen Lizenz noch eine weitere einfache Lizenz, würde sich die Frage des gegenseitigen Ausschlusses der Lizenzgeber allerdings nicht stellen. Kann jedoch eine ausschließliche Lizenz trotz ihres zumindest quasi-dinglichen Charakters nicht gutgläubig erworben werden, erscheint es als rechtlich ausgeschlossen, dass bei einer einfachen Lizenz, die nur eine einfache schuldrechtliche Beziehung darstellt, ein gutgläubiger Erwerb möglich sein soll.

       24.4 Klagerecht des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz gegenüber Patentverletzern

      105