Michael Groß

Lizenzgebühren


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1.11.1933, RGZ 142, 168. Probleme können sich dabei im Übrigen vor allem bei der vorzeitigen Beendigung des Hauptlizenzvertrages ergeben. 199 Vgl. dazu näher Stumpf, Der Know-how-Vertrag, Rn. 73ff. 200 Zu unterscheiden von der persönlichen Lizenz, vgl. hierzu Groß, Rn. 40. 201 Vgl. §§ 581 Abs. 2, 594 d, 563, 580 BGB n.F.; siehe auch Henn, S. 119. 202 Vgl. Würdinger, Anm. 9 zu § 22, der § 549 BGB a.F. analog anwendet. 203 Zum Begriff vgl. Groß, Rn. 41. 204 Vgl. Groß, Rn. 40, 372. 205 Klauer/Möhring, PatG, Rn. 52 zu § 9. 206 Vgl. z.B. Benkard, PatG, Rn. 70 zu § 15; Klauer/Möhring, PatG, Rn. 52 zu § 9; Henn, S. 86f. m.w.N.

       25. Verteidigung und Durchsetzung von Schutzrechten und nicht geschützten Erfindungen

       25.1 Schadensersatzansprüche aus Schutzrechten

       25.1.1 Schadensersatzanspruch des Patentinhabers

       25.1.1.1 Allgemeines

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      Wird ein gewerbliches Schutzrecht verletzt, kommen verschiedene Ansprüche – sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatzansprüche – in Betracht. Dabei werden im Rahmen von Verletzungsprozessen i.d.R. beide Ansprüche nebeneinander geltend gemacht, und zwar der Schadensersatzanspruch für bereits stattgefundene Schutzrechtsverletzungen und der Unterlassungsanspruch für zukünftig zu erwartende Verletzungshandlungen.

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       25.1.1.2 Schadensberechnung

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       1. Der Patentinhaber kann verlangen, dass der Verletzer den Vermögenszustand herstellt, der betsehen würde, wenn di eVerletzungshandlung nicht erfolgt wäre. Dabei kann er auch gem. § 252 BGB den Ersatz des Gewinns verlangen, der ihm selbst durch die Verringerung seines eigenen Absatzes infolge der Patentverletzung entgangen ist.214

       2. Der Patentinhaber kann aber auch verlangen, dass der Verletzer als Schadensersatz eine Gebühr abführt, wie er sie hätte zahlen müssen, wenn er eine Lizenz erworben hätte.215

       3. Schließlich kann die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer infolge seiner unzulässigen Handlung erzielt hat, verlangt werden, und zwar bisher ohne Abzug der Gemeinkosten.216

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