Michael Groß

Lizenzgebühren


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für die Klagebefugnis des ausschließlichen Lizenznehmers ist.

      Der Umstand, dass zu der Zeit, in der die Entscheidung des Kammergerichts und des Reichsgerichts ergangen sind, die ausschließliche Lizenz überhaupt nicht in die Patentrolle eingetragen werden konnte, kann außer Betracht bleiben, weil er für die hier zu erörternde Frage – wie oben bereits ausgeführt – ohne Bedeutung ist.

      127

      Bei dieser Rechtslage empfiehlt es sich, dass derjenige, der eine ausschließliche Lizenz erwirbt, den Lizenzgeber, soweit er Patentinhaber ist, verpflichtet, sich in die Rolle eintragen zu lassen.

       25.1.2.3 Berechnung des Schadens

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       25.1.2.4 Vermeidung von Kollisionen

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      Auf jeden Fall sollte im Vertrag vorgesehen werden, dass sich die Vertragspartner gegenseitig informieren und dass sie ihr Verhalten aufeinander abstimmen, wenn es um einen Verletzungsprozess geht.

       25.1.2.5 Klageberechtigung bei Erteilung von Unterlizenzen

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       25.1.2.5.1 Kein Schadensersatzanspruch des Inhabers einer einfachen Patentlizenz

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      Der Umstand, dass der Inhaber einer einfachen Lizenz keinen Klageanspruch hat, führt zu unerwünschten Ergebnissen, wenn feststeht, dass der Lizenzgeber keinen Schaden erlitten hat, wohl aber der Lizenznehmer. Dies kann der Fall sein, wenn der Inhaber der einfachen Lizenz als Gebühr eine einmalige Summe entrichtet hat, und wenn die Verletzungshandlung die Chance des Lizenzgebers, weitere Lizenzen zu erteilen, nicht beeinträchtigt. Diese Fälle sind jedoch nicht allzu häufig.