Michael Groß

Lizenzgebühren


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beinhaltet273 und die von der Rechtsprechung herausgearbeitete, typische Fallkonstellation der Drittschadensliquidation, wie z.B. die Vereinbarung der Maßgeblichkeit von Drittinteressen, mittelbare Stellvertretung, Treuhandverhältnisse usw.,274 nicht prinzipiell vorliegen wird. Auch die für das Institut typische Schadensverlagerung275 ist nicht gegeben, da der Patentinhaber oft auch selbst einen eigenen Schaden haben wird.276

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      25.1.2.5.2 Schadensersatz bei Lizenzverträgen, denen kein Schutzrecht zugrunde liegt280

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      Steht fest, dass eine unlautere Handlung vorliegt, so ist zu prüfen, ob denjenigen, der die Handlung begangen hat, ein Verschulden trifft. Wenn auch die Frage zweifelhaft ist, ob für die Schadensersatzansprüche aufgrund von § 1 UWG ein Verschulden Voraussetzung ist, so wird man sie doch bejahen müssen, weil im deutschen Recht Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur bei Verschulden gegeben sind.

      Zur Erhebung der Klage ist der verletzte Wettbewerber berechtigt. Dies kann entweder nur der Lizenzgeber oder nur der Lizenznehmer, oder es können auch beide nebeneinander sein.

      207 Siehe nur Benkard, PatG, Rn. 6, zu § 58 und Rn. 2 zu § 139, jeweils m.w.N.; von Falck, Mitt. 2005, 481ff. und Fn. 1f.; vgl. die Maßnahmen zur Verbesserung des Sachverständigenwesens im Patentverletzungsprozess: Kooperation zwischen der Patentgerichtsbarkeit und der RWTH Aachen, GRUR 2008, 774ff.; Schulte, PatG, § 6, Rn. 6ff.; Schönig, LG Mannheim: Sukzessionsschutz richtet sich nach dem Schutzland, GRUR-Prax 2015, 464; Ohly, Wirkung und Reichweite der Registervermutung im Patentrecht, GRUR 2016, 1120ff.; Grunwald, Die Reichweite der Registervermutung bei nicht beurkundeten Zwischenerwerben im Patentrecht, GRUR 2016, 1126ff.; EuGH, 4.2.2016, GRUR Int. 2016, 350ff. – Hassan = GRUR 2016, 372ff. = GRUR-Prax 2016, 79, zum Recht des Lizenznehmers auf Erhebung einer Verletzungsklage trotz fehlender Eintragung der Lizenz in das Gemeinschaftsmarkenregister; ders., 22.6.2016, Mitt. 2016, 560ff. – Verletzungsklage trotz fehlender Eintragung der Lizenz; Nieder, Die Verletzungsklage des ausschließlichen Lizenznehmers zum EPG, Mitt. 2017, 145ff.; Steininger, Verletzung in Deutschland gültiger Patente durch Handlungen im Ausland, Zugleich Besprechung von BGH „Abdichtsystem“, GRUR 2017, 875ff.; Lohmann, Zur Aktivlegitimation im Verletzungsprozess: die Finanzierungsfalle, Mitt. 2019, 64; Liddicoat/de Werra, When can exclusive licenses initiate patent infringement proceedings? Lessons for global IP licensing transactions from two recent UK cases, GRUR Int. 2019, 100ff. 208 Siehe nur Benkard wie vor. 209 § 139 Abs. 2 PatG; spektakulär war die Schadensersatzsumme von mehr als 900 Mio. Dollar, die Kodak an Polaroid wegen der Verletzung von 12 Patenten in den USA zahlen musste, Bodewig, GRUR Int. 1991, 170. Diese Summe bezog sich zur Hälfte auf entgangenen Gewinn bzw. fiktive Lizenzgebühren und zu 50 % auf Zinsverluste vor Erlass des Urteils. Abgelehnt wurden Ansprüche auf Ersatz der Anwaltsgebühren und auf Verdreifachung des Schadensersatzes; siehe auch Fn. 2 zu Rn. 5; das US-Patentgesetz, 35 U.S. C. § 287, sieht vor, dass derjenige, der in den USA ein durch ein US-Patent geschütztes Produkt in Verkehr bringt, möglichst das Produkt, also nicht nur dessen Verpackung mit der Patentnummer versehen muss; andernfalls kann der Patentinhaber im Verletzungsfall Anspruch auf Schadensersatz erst ab Klageeinreichung oder dem Zeitpunkt eines konkreten Hinweises des angeblichen Verletzers auf die Verletzung geltend machen. Bei einem entsprechenden Vermerk kann der Patentinhaber dagegen bereits Schadensersatz sechs Jahre vor der Klageeinreichung fordern. Münsterer, Fallstricke und andere Besonderheiten der US-Patentpraxis, Mitt. 2010, 322ff., 333 mit einem Hinweis auf die durchschnittlichen Kosten eines US-Patentverletzungsverfahrens von 2,5–4 Mio. US$ (in komplizierten Fällen auch deutlich höher); siehe zur Umsetzung der EU-Durchsetzungsrichtlinie 2004/48/EG in deutsches Recht den Überblick v. 29.8.2008 im BMJ-Newsletter, www.bmj.de, der beim BMJ, [email protected], unentgeltlich abonniert werden kann; vgl. Levko, 2006 Patent and Trademark Damages Study, www.pwc.com, und Levko/Torres, Patent Litigation Trends In Damages Awards, Success Rates And Time-To-Trial, Les Nouvelles 2008, S. 158ff., als sehr instruktive Hilfe der PricewaterhouseCoopers für die Entscheidung, ob (z.B. wegen der Erfolgsquoten/Höhe des Schadensersatzes/Verfahrensdauer) und wenn, bei welchen US-Gerichten Patentverletzungs-/Nichtigkeitsklagen anhängig gemacht werden sollten. Reitboeck, Das rechtliche Umfeld für (und gegen) nicht operative Patentinhaber in den USA – Ein Überblick über wichtige Entwicklungen der letzten Jahre: GRUR Int. 2013, 419ff.; s. auch Walz, Schadensersatz und Einheitspatentsystem, GRUR Int. 2016, 513ff.; International Patent Enforcement, Les Nouvelles, December 2018, 281ff., eine Übersicht zu den Vollstreckungsmöglichkeiten bei Patentverletzungen in den wichtigsten Industriestaaten. 210 Benkard, PatG, Rn. 17, 58 zu § 139. 211 Vgl. nur den Überblick bei Benkard, PatG, Rn. 57ff. zu § 139 und Fn. 1f. 212 Vgl. z.B. Benkard, PatG, Rn. 61 zu § 139 mit einem Überblick bzgl. der Rechtsprechung des BGH. 213 § 139 Abs. 2 PatG; s. zur jüngsten Rechtsprechung des BGH Teplitzky, GRUR 2003, 272ff., 276 m.w.N.; Menninger/Nägele, Die Bewertung von Gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten für Zwecke der Schadensberechnung im Verletzungsfall, WPR 2007, 912ff.; zu Ansprüchen des Schutzinhabers gegen den Verletzer neben denen des Lizenznehmers BGH, 20.5.2008, GRUR 2008, 896ff. – Tintenpatrone = GRUR Int. 2008, 960ff. = WRP 2009, 996ff.; Tilmann, Neue Überlegungen im Patentrecht (Teil III), GRUR 2008, 312ff.; Kämper, Der Schadensersatzanspruch bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten, GRUR Int. 2008, 539ff.; vgl. die Übersicht von Bornkamm, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs