Michael Groß

Lizenzgebühren


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       2.7 Lizenznehmer

       – Nutzen für den Lizenznehmer eingesparte Kosten ermäßigte Selbstkosten (z.B. Entwicklungskosten, ausbleibende Fehlentwicklungen, Beratungskosten, Kosten für die Beschaffung von Produktionsmitteln und den Aufbau zusätzlicher Abteilungen) größere Umsatzmenge erhöhte Verkaufserlöse

       – Entwicklungsstand des Lizenznehmers Ausbildungsniveau des Landes, wirtschaftliche Verhältnisse bestehendes Unternehmen mit Fertigung ähnlicher Erzeugnisse ohne Fertigung ähnlicher Erzeugnisse neues Unternehmen

       – Finanzielle Stärke des Partners

       – Erfahrungen mit Fairness des Lizenznehmers (Vertrauensverhältnis)

       2.8 Entstehungskosten der Erfindung

       – Berechenbare Größen (z.B. Kosten aus der Beratung durch Spezialisten des Lizenzgebers, Recherchekosten, Eintragungskosten usw.)

       – Schätzwerte

       – Vergleichbare (Markt-)Preise für Teile der Erfindung (auch Erfahrungen aus vorangegangenen ähnlichen Fällen)

       – Kosten des Firmenzeichens (Werbung für den Firmennamen oder das spezielle Erzeugnis)

       – Nutzenentgang beim Lizenznehmer

       2.9 Art der Zusammenarbeit

       – Kapitalverhältnisse (Beteiligung)

       – Einfluss auf die Geschäftsführung (z.B. Preisbestimmung)

       – Rechnungslegung; Büchereinsicht

       – Lieferung von Teilen (unter Berücksichtigung der Termine) an den Lizenznehmer vollständige Lieferung zur Montage komplette Teile-S. Lieferung schwierig zu fertigender Teile (zwecks Qualitätssicherung) Normteile vitale Teile (mit der Möglichkeit der Umsatzkontrolle) Bewertung der Teile

       – Lieferung von Unterlagen aus Konstruktion, Fertigung und Montage

       – Bereitstellung von speziellem Material und Sondermaschinen

       – Lieferung von Werkzeugen, Vorrichtungen, Modellen

       – Austausch von Mitarbeitern Fertigungsarbeiter (Regelung der Vergütung, auch der Differenzen bei Unterschieden zum heimatlichen Verdienst) Spezialisten Führungskräfte Qualitätskontrolle

       2.10 Sonstige Faktoren

       – Zusätzliche Vergabe von Know-how in Unterlagen (z.B. Zeichnungen, umfangreiche textliche Erläuterungen, Abbildungen, Schemata, Pläne)

       – Steuerliche Aspekte (z.B. was bleibt nach der steuerlichen Belastung von der Lizenzgebühr übrig?)

       – Juristische Fragen (z.B. Kündigung des Vertrages, Urheber- und Eigentumsrechte, Weitergabe an Dritte, Rückgabe von Unterlagen, Genehmigungszwang durch ausländische Regierung)

       – Kenntnis aller Argumente für den Wert des Know-how

       – Ablauf des Patentes (Laufzeit des Vertrages)

       – Laufende Hingabe (schrittweise Einbringung) von zusätzlichem Know-how (unvollständiges Know-how kann schlechte Erzeugnisse zur Folge haben)

       – Beginn der Wirksamkeit der Lizenz (Auswirkung auf den Ertrag, Anlaufzeit)

       – Zahlungsweise einmalige Abfindung (ggf. in Raten) umsatzabhängige (produktionsabhängige) Vergütung Kapitalbeteiligung Vergütung der sonstigen Kosten (z.B. für Reisen, Beratung, Steuern auf die Lizenzgebühr) sonstige Regelung (z.B. Zurückbehalten von Neuentwicklungen, statischen Berechnungen)

       – Transfer-Möglichkeit (Risiko)

       – Mögliche Sicherungen (z.B. Zurückbehalten von Neuentwicklungen, statischen Berechnungen)

       – Verhandlungsposition

       – Risiko über die Vertragsdauer hinaus

       – Politische Einflüsse (z.B. staatliche Einstellung und Vorschriften beim Lizenznehmer)

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      Schon aus der Aufzählung der für die Bewertung der Lizenzgebühr erheblichen Faktoren, die keineswegs vollständig ist, lässt sich ersehen, dass eine Berechnung der Lizenzgebühr nach festen Formeln nicht möglich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht nur die Berechnung dd.h.er einzelnen Faktoren, sondern auch die Festlegung ihres Verhältnisses zueinander erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Lüdecke kommt daher in seiner o.g. Schrift zu dem Ergebnis, dass sich feste Formeln oder fixe Zahlen, aufgrund derer die Lizenzgebühr errechnet werden kann, nicht aufstellen lassen. Derartige Formeln können allenfalls dem Fachmann gewisse Anhaltspunkte geben.

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      Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzabgabe als Schadensersatz für Patentverletzungen, bei der sich das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof mit allgemeinen Grundsätzen zu helfen versuchten. Die Lizenzgebühr sei nach dem „Üblichen und Billigen“, nach dem „Vernünftigen“, nach dem, was bei vertraglicher Vereinbarung ausbedungen worden wäre, und nach dem objektiven, sachlich angemessenen Wert zu bemessen.

      2 RG, 29.3.1919, RGZ 95, 220; RG, 2.12.1931, MuW 1932, 203; RG, 21.3.1934, RGZ 144, 187; RG, 13.5.1938, GRUR 1938, 836; RG, 24.3.1939, GRUR 1939, 898; RG, 29.6.1943, GRUR 1943, 288; BGH, 13.3.1962, BB 1962, 467 = DB 1962, 599; beispielhaft wird auf einige jüngere Entscheidungen und ansonsten auf Fn. 1 dieses Kapitels verwiesen: Schiedsstelle DPA, 23.7.1991, GRUR 1993, 387ff.; 8.10.1991, GRUR 1992, 849ff.; 19.12.1991, GRUR 1992, 847ff.; BGH, 18.2.1992, GRUR 1992, 597 „Steuereinrichtung“ = BB 1992, 1302ff.; OLG Frankfurt, 30.4.1992, GRUR 1992, 852ff.; BGH, 21.5.1992, GRUR 1992, 605ff.; BGH, 17.6.1992, WRP 1992, 700ff. – „Tchibo/Rolex II“ = GRUR 1993, 55ff. m. Anm. Rohnke = CR 1992, 725f.; OLG Hamm, 2.3.1993, NJW-RR 1993, 1270 = NJW-CoR 1994, 45; Schiedsstelle DPA, 26.2.1993, GRUR 1996, 46ff.; BGH, 22.4.1993, BB 1993, 1466f.; BGH, 17.5.1994, GRUR 1994, 898ff.; BGH, 2.2.1995, NJW Heft 15, 1995, X; BGH, 30.5.1995, GRUR 1995, XLV = PMZ 1996, 24; Schiedsstelle DPA, 22.6.1995, Mitt. 1996, 220ff.; dies., 12.12.1995, Mitt. 1997, 91f.; OLG Frankfurt a.M., 2.12.1997, WRP 1998, 522ff.; Schweizer Bundesgericht, 10.10.1996, GRUR Int. 1998, 341f.; LG München I, 17.7.1997, Mitt. 1998, 262ff.; OLG Düsseldorf, 13.11.1997, Mitt. 1998, 358ff.; LG Mannheim, 13.3.1998, NJW 1998, 1412ff.; OLG Köln, 5.3.1999, GRUR 2000, 43ff.; BGH, 18.5.1999, NJW 2000, 213ff.; BGH, 15.5.2000, BB 2000, 1643ff.; LG Düsseldorf, 20.5.1999, GRUR 2000, 309ff., 20.5.1999, 311– Teigportioniervorrichtung: 6 % Lizenzgebühr; LG Düsseldorf, 1.6.1999, GRUR 2000, 690ff. – Reaktanzschleife (Pfannenöfen): 3, 25 % Lizenzgebühr des Lieferpreises; LG Düsseldorf, 23.5.2000, Mitt. 2000, 458ff.; BGH, 14.3.2000, GRUR 2000, 685ff.; OLG Düsseldorf, 8.6.2000, Mitt. 2000, 369ff.; BGH, 2.11.2000, NJW 2001, 2173ff. = GRUR 2001, 329ff.; Kellerer, Aus der Rspr. des BPatG im Jahre 2001, GRUR 2002, 289ff., 305: Einmalzahlung nach Auffassung des 5. Senats des BPatG zusätzlich zur laufenden Lizenzvergütung nur gerechtfertigt, wenn besondere Leistung, insbesondere mit Benutzungsaufnahme, erbracht worden ist oder höherer Lizenzsatz durch Einmalzahlung im Lizenzvertrag gemindert worden ist; LG Düsseldorf, 10.1.2002, Mitt. 2002, 294; BGH, 14.5.2002, NJW 2002 = CR 2002, 876ff.; BGH, 5.7.2005, Mitt. 2006, 71ff. – Vergleichsempfehlung II (Umsatzeinbuße kein Schaden); BGH, 16.5.2006, WRP 2006, 1141ff. = Mitt. 2006, 503ff. – Kunststoffbügel; Urheberrecht/Namensrecht: BGH, 29.4.1999, GRUR Int. 1999, 884ff., 888; BGH, 13.1.2000,