ausdrückliche Regelung, aber nach h.M. allg. Grds. des CISG oder Treu und Glauben: Keine Pflicht zur Erbringung einer unmöglichen Leistung.
Konsequenzen | §§ 280ff., 286ff. BGB: Schadensersatz und Zinsen, Zufallshaftung sowie Fahrlässigkeitshaftung § 323 BGB: Rücktritt nach Fristsetzung. | Art. 103 OR: Schadensersatz, wenn nicht exkulpiert (auch Art. 97 OR) und Zufallshaftung. Art. 190 OR: Bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin Vermutung des Interessewegfalls und Schadensersatzpflicht. Art. 214 OR: Rücktritt des Verkäufers bei Zahlungsverzug. Art. 107 OR: Nachfrist und Schadensersatz. | 51 SGA: damage compensation for non-delivery; UCC 2-711ff.: cancellation and coverage of damages. | Art. 45ff. CISG für Käufer und Art. 61ff. für Verkäufer, insbes.: Aufhebung, wenn wesentliche Vertragsverletzung oder nach Fristsetzung; unabhängig davon gilt verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht. |
Gläubiger-Verzug |
Voraussetzung | § 293 BGB: Annahmepflicht (= im Gegensatz zur Obliegenheit). | Art. 91 OR: Nichtannahme. Art. 211 OR: Annahmepflicht des Käufers. | Keine spezifische Regelung; Annahme ist Pflicht. | Keine spezifische Regelung als eigenes Rechtsinstitut. |
Konsequenz | § 300 BGB: Nur mehr Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Verkäufer zu vertreten – dort noch Hinweis auf Gattungsschuld. § 373 HGB: Hinterlegung. | Art. 92, 93, 96 OR: Hinterlegung Verkauf, Rücktritt; daneben Ansprüche aus Verzug (wie Schuldnerverzug – gemäß Rspr.). | 37 SGA: Nach Fristsetzung durch Schuldner ist dieser für alles verantwortlich – Gläubiger Verzug kann auch zu repudiation führen; zudem damage compensation (50 SGA).UCC 2-703: Withholding delivery in Fällen unberechtigter Nichtannahme, Nichtzahlung; evtl. gemäß UCC 2-704 auch anderweitiger Verkauf. | w.o. |
Vertragsstrafe, Pauschalierter Schaden |
Vertragsstrafe | §§ 339ff. BGB: grundsätzlich möglich; greift nur bei Verschulden, wenn AGB-mäßig geregelt. Dann auch relevant: § 309 Nr. 5 BGB; Anrechnung auf Schaden. | Art. 160ff. OR: möglich, in Rspr. aber schwierig. | Unwirksam in UK (Rspr.) und USA (siehe unten). | Keine spezifische Regelung. |
Pauschalierter Schaden | Möglich; wenn AGB-mäßig geregelt § 309 Nr. 6 BGB relevant. | Nicht kodifiziert. | In UK möglich.UCC 2-718: Liquidated damages sind möglich soweit reasonable – unreasonable liquidates damages are void as a penalty. | Keine spezifische Regelung. |
Guarantees, Representations |
Guarantee | § 443 BGB: Auslegung einer Garantie. | Nicht kodifiziert – allenfalls selbstständiger Garantievertrag (Art. 111 OR). | Keine Regelung in UK Recht; UCC 2-313: Garantie kann express warranty sein. | Keine Regelung, aber verschuldensunabhängige Garantiehaftung. |
Representation, Zusicherung | Keine Regelung. | Art. 197 OR: Haftung für zugesicherte Eigenschaften wie für Mängel. | Misrepresentation (wie oben). | Keine Regelung. |
Gewährleistung |
Mangelbegriff | § 434 BGB: Beschaffenheit wie vereinbart oder für den Vertrag geeignet, gewöhnliche Verwendung, üblich, öffentliche Äußerung, Werbung.§ 435 BGB: Rechtsmangel wenn Rechte Dritter, es sei denn, im Vertrag erwähnt. | Art. 197 OR: Sachmangel, wenn fehlende zugesicherte Eigenschaft oder Beeinträchtigung von Wert oder Tauglichkeit zu dem Gebrauche.Art. 192 OR: Rechtsmangel, wenn Dritter Sache entziehen kann. | Unterscheidung nach condition (Vertragsbedingung = Erfüllungsanspruch bleibt) und warranty (vertragliche Zusicherung = führt zu Schadensersatz, kein Grund zum reject oder repudiation); warranties können implied oder express sein.Siehe 61 SGA zur Definition von warranty, 11 SGA zur Wahl von conditions treated as a warranty, 14 und 15 SGA zu implied „terms“ about fitness and quality; siehe auch den Supply of Goods (Implied Terms) Act von 1973 für hire-purchase agreements.UCC 2-314ff.: implied warranty für merchantibility und fitness for particular purposeUCC 2-313: express warranties (promise, description, samples). | Art. 35 CISG: Menge, Qualität, Art, Verpackung gemäß Anforderungen des Vertrages oder für gewöhnlichen Zweck bzw. Zweck des Vertrages oder wie Muster sowie üblich bzw. angemessen verpackt.Art. 42 CISG: Rechtsmangel, wenn Verkäufer Rechte Dritter kannte oder hätte kennen können sofern Land betroffen, in dem Käufer niedergelassen oder in das Ware nach Vertrag weiter verkauft. |
Wesentlichkeit, Schwere des Mangels | Keine Begrenzung auf schwere Mängel, außer bei Rücktritt § 323 V BGB. | Art. 197 OR: Haftung nur für Mängel, die Wert oder Gebrauchstauglichkeit erheblich mindern, es sei denn, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften. | Keine Regelung – aber Unterscheidung nach condition und warranty. | Wesentlichkeit in CISG: Art. 46 CISG: Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung, sonst Nachbesserung, wenn nicht unzumutbar. |
Eingangskontrolle | § 377 HGB: Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und unverzügliche Anzeige ohne weitere Erfordernisse. | Art. 201 OR: Prüfung sobald tunlich und sofort Anzeige von Mängeln (ohne weitere Erfordernisse). | Acceptance oder rejection – dann aber immer noch breach of contract gegeben, mit eingeschränkten Regelungen bei Annahme trotz breach of condition.34, 35 SGA: Angemessene Zeit zur examination vor acceptance.UCC 2-602ff.: Rejection nach angemessener Zeit nach Lieferung und angemessener Zeit zur Untersuchung. | Art. 39 I CISG: Anzeige mit genauer Beschreibung der Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist nach Feststellbarkeit. Art. 39 II CISG: max. Ausschlussfrist 2 Jahre nach Übergabe; begrenzte Ausnahmen (Art. 42, 44) CISG. |
Frist für Rechtsbehelf | Nur Verjährungsfrist. | Nur Verjährungsfrist – außer nach Art. 190 OR bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin und dennoch Erfüllung gewünscht. | Keine Regelung – relevant, aber das acceptance prozedere von Bedeutung – vor allem für den Fall von breach of condition. | Art. 39 CISG: Anzeige (Rüge) max. 2 Jahre nach Übergabe.Art. 46 CISG: Ersatzlieferungs-/Nachbesserungsverlangen innerhalb angemessener Frist nach Anzeige der Vertragswidrigkeit.Art. 49 CISG: Aufhebung innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis und Ablauf Frist (für Nachlieferung/Nachbesserung) erklärt. |
Nacherfüllung als Recht des Käufers | §§ 437, 439 BGB: Nachlieferung oder Nachbesserung unter Fristsetzung als Voraussetzung für weitere Rechte (wie Minderung, Rücktritt), neben Schadensersatz. | Nur wenn vereinbart. | Kein grundsätzliches Recht auf Nacherfüllung im Sinne von Nachlieferung oder Nachbesserung (außer im Verbraucherkauf). | Art. 46ff. CISG: Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung; Nachbesserung, wenn nicht unzumutbar. Art. 47 CISG: Nachfrist möglich, nicht erforderlich. |
Nacherfüllung als zweite Chance des Verkäufers (Recht zur zweiten Andienung) | Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für bestimmte Rechtsbehelfe (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung), §§ 323, 280 III, 281ff. | Nur wenn vereinbart oder im Gattungskauf (Art. 206 OR). | Nicht eindeutig im Recht enthalten – allenfalls Case Law (besonders vor Fälligkeit). | Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung aus Art. 48 CISG. Keine generelle Pflicht zur Nachfristsetzung; kann aber sinnvoll sein, um Wesentlichkeit der Vertragsverletzung (grds. Voraussetzung für Vertragsaufhebung) zu begründen. |
Nachfrist erforderlich vor Rechtsbehelf | Ja, wie oben. | Wie oben. | Wie oben – keine Nacherfüllung, keine Nachfrist. | Art. 47 CISG wohl nur kann, nicht muss; Erfordernis einer Nachfristsetzung ergibt sich aber ggf. aus den einschlägigen Rechtsbehelfsvorschriften (z.B. Art. 49, 64: Vertragsaufhebung). |
Nacherfüllungsort, Nacherfüllungskosten | Rspr.: Am Erfüllungsort, auf Kosten des Verkäufers (§ 439 III BGB mit Klarstellung, dass auch B2B alle Kosten der Verkäufer trägt). | Wie oben. | Wie oben – keine Nacherfüllung, kein Nacherfüllungsort, keine Nacherfüllungskosten. | Keine spezifische Regelung. |
Minderung | §§ 437, 441 BGB: Statt Rücktritt, wenn unerheblicher Mangel dann nur Minderung (siehe § 323 BGB). | Art. 205 OR: Minderungsklage. | Als Schadensersatz (siehe SGA 53; UCC 2-717). | Art. 50 CISG: Minderung ohne Fristsetzung – aber Recht der zweiten Andienung (Art. 48 CISG). |
Rücktritt | §§ 437, 440, 323 BGB: Rücktritt wenn Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder unnötig – außer Mangel ist unerheblich. | Art. 205 OR: Wandelungsklage.Art. 209 OR: Gesamtwandelung bei Mehrheit von Kaufsachen, wenn nicht trennbar. | Terminologie schwierig (termination/avoidance/repudiation/cancellation/etc.) – SGA 11 para III: repudiation
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