Martin Rothermel

Internationales Kauf-, Liefer- und Vertriebsrecht


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ausdrückliche Regelung, aber nach h.M. allg. Grds. des CISG oder Treu und Glauben: Keine Pflicht zur Erbringung einer unmöglichen Leistung.Konsequenzen§§ 280ff., 286ff. BGB: Schadensersatz und Zinsen, Zufallshaftung sowie Fahrlässigkeitshaftung § 323 BGB: Rücktritt nach Fristsetzung.Art. 103 OR: Schadensersatz, wenn nicht exkulpiert (auch Art. 97 OR) und Zufallshaftung. Art. 190 OR: Bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin Vermutung des Interessewegfalls und Schadensersatzpflicht. Art. 214 OR: Rücktritt des Verkäufers bei Zahlungsverzug. Art. 107 OR: Nachfrist und Schadensersatz.51 SGA: damage compensation for non-delivery; UCC 2-711ff.: cancellation and coverage of damages.Art. 45ff. CISG für Käufer und Art. 61ff. für Verkäufer, insbes.: Aufhebung, wenn wesentliche Vertragsverletzung oder nach Fristsetzung; unabhängig davon gilt verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht.Gläubiger-VerzugVoraussetzung§ 293 BGB: Annahmepflicht (= im Gegensatz zur Obliegenheit).Art. 91 OR: Nichtannahme. Art. 211 OR: Annahmepflicht des Käufers.Keine spezifische Regelung; Annahme ist Pflicht.Keine spezifische Regelung als eigenes Rechtsinstitut.Konsequenz§ 300 BGB: Nur mehr Vorsatz und Fahrlässigkeit bei Verkäufer zu vertreten – dort noch Hinweis auf Gattungsschuld. § 373 HGB: Hinterlegung.Art. 92, 93, 96 OR: Hinterlegung Verkauf, Rücktritt; daneben Ansprüche aus Verzug (wie Schuldnerverzug – gemäß Rspr.).37 SGA: Nach Fristsetzung durch Schuldner ist dieser für alles verantwortlich – Gläubiger Verzug kann auch zu repudiation führen; zudem damage compensation (50 SGA).UCC 2-703: Withholding delivery in Fällen unberechtigter Nichtannahme, Nichtzahlung; evtl. gemäß UCC 2-704 auch anderweitiger Verkauf.w.o.Vertragsstrafe, Pauschalierter SchadenVertragsstrafe§§ 339ff. BGB: grundsätzlich möglich; greift nur bei Verschulden, wenn AGB-mäßig geregelt. Dann auch relevant: § 309 Nr. 5 BGB; Anrechnung auf Schaden.Art. 160ff. OR: möglich, in Rspr. aber schwierig.Unwirksam in UK (Rspr.) und USA (siehe unten).Keine spezifische Regelung.Pauschalierter SchadenMöglich; wenn AGB-mäßig geregelt § 309 Nr. 6 BGB relevant.Nicht kodifiziert.In UK möglich.UCC 2-718: Liquidated damages sind möglich soweit reasonable – unreasonable liquidates damages are void as a penalty.Keine spezifische Regelung.Guarantees, RepresentationsGuarantee§ 443 BGB: Auslegung einer Garantie.Nicht kodifiziert – allenfalls selbstständiger Garantievertrag (Art. 111 OR).Keine Regelung in UK Recht; UCC 2-313: Garantie kann express warranty sein.Keine Regelung, aber verschuldensunabhängige Garantiehaftung.Representation, ZusicherungKeine Regelung.Art. 197 OR: Haftung für zugesicherte Eigenschaften wie für Mängel.Misrepresentation (wie oben).Keine Regelung.GewährleistungMangelbegriff§ 434 BGB: Beschaffenheit wie vereinbart oder für den Vertrag geeignet, gewöhnliche Verwendung, üblich, öffentliche Äußerung, Werbung.§ 435 BGB: Rechtsmangel wenn Rechte Dritter, es sei denn, im Vertrag erwähnt.Art. 197 OR: Sachmangel, wenn fehlende zugesicherte Eigenschaft oder Beeinträchtigung von Wert oder Tauglichkeit zu dem Gebrauche.Art. 192 OR: Rechtsmangel, wenn Dritter Sache entziehen kann.Unterscheidung nach condition (Vertragsbedingung = Erfüllungsanspruch bleibt) und warranty (vertragliche Zusicherung = führt zu Schadensersatz, kein Grund zum reject oder repudiation); warranties können implied oder express sein.Siehe 61 SGA zur Definition von warranty, 11 SGA zur Wahl von conditions treated as a warranty, 14 und 15 SGA zu implied „terms“ about fitness and quality; siehe auch den Supply of Goods (Implied Terms) Act von 1973 für hire-purchase agreements.UCC 2-314ff.: implied warranty für merchantibility und fitness for particular purposeUCC 2-313: express warranties (promise, description, samples).Art. 35 CISG: Menge, Qualität, Art, Verpackung gemäß Anforderungen des Vertrages oder für gewöhnlichen Zweck bzw. Zweck des Vertrages oder wie Muster sowie üblich bzw. angemessen verpackt.Art. 42 CISG: Rechtsmangel, wenn Verkäufer Rechte Dritter kannte oder hätte kennen können sofern Land betroffen, in dem Käufer niedergelassen oder in das Ware nach Vertrag weiter verkauft.Wesentlichkeit, Schwere des MangelsKeine Begrenzung auf schwere Mängel, außer bei Rücktritt § 323 V BGB.Art. 197 OR: Haftung nur für Mängel, die Wert oder Gebrauchstauglichkeit erheblich mindern, es sei denn, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.Keine Regelung – aber Unterscheidung nach condition und warranty.Wesentlichkeit in CISG: Art. 46 CISG: Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung, sonst Nachbesserung, wenn nicht unzumutbar.Eingangskontrolle§ 377 HGB: Untersuchung unverzüglich nach Ablieferung soweit nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich und unverzügliche Anzeige ohne weitere Erfordernisse.Art. 201 OR: Prüfung sobald tunlich und sofort Anzeige von Mängeln (ohne weitere Erfordernisse).Acceptance oder rejection – dann aber immer noch breach of contract gegeben, mit eingeschränkten Regelungen bei Annahme trotz breach of condition.34, 35 SGA: Angemessene Zeit zur examination vor acceptance.UCC 2-602ff.: Rejection nach angemessener Zeit nach Lieferung und angemessener Zeit zur Untersuchung.Art. 39 I CISG: Anzeige mit genauer Beschreibung der Vertragswidrigkeit innerhalb angemessener Frist nach Feststellbarkeit. Art. 39 II CISG: max. Ausschlussfrist 2 Jahre nach Übergabe; begrenzte Ausnahmen (Art. 42, 44) CISG.Frist für RechtsbehelfNur Verjährungsfrist.Nur Verjährungsfrist – außer nach Art. 190 OR bei Verzug mit kaufmännischem Liefertermin und dennoch Erfüllung gewünscht.Keine Regelung – relevant, aber das acceptance prozedere von Bedeutung – vor allem für den Fall von breach of condition.Art. 39 CISG: Anzeige (Rüge) max. 2 Jahre nach Übergabe.Art. 46 CISG: Ersatzlieferungs-/Nachbesserungsverlangen innerhalb angemessener Frist nach Anzeige der Vertragswidrigkeit.Art. 49 CISG: Aufhebung innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis und Ablauf Frist (für Nachlieferung/Nachbesserung) erklärt.Nacherfüllung als Recht des Käufers§§ 437, 439 BGB: Nachlieferung oder Nachbesserung unter Fristsetzung als Voraussetzung für weitere Rechte (wie Minderung, Rücktritt), neben Schadensersatz.Nur wenn vereinbart.Kein grundsätzliches Recht auf Nacherfüllung im Sinne von Nachlieferung oder Nachbesserung (außer im Verbraucherkauf).Art. 46ff. CISG: Ersatzlieferung nur bei wesentlicher Vertragsverletzung; Nachbesserung, wenn nicht unzumutbar. Art. 47 CISG: Nachfrist möglich, nicht erforderlich.Nacherfüllung als zweite Chance des Verkäufers (Recht zur zweiten Andienung)Fristsetzung zur Nacherfüllung als Voraussetzung für bestimmte Rechtsbehelfe (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung), §§ 323, 280 III, 281ff.Nur wenn vereinbart oder im Gattungskauf (Art. 206 OR).Nicht eindeutig im Recht enthalten – allenfalls Case Law (besonders vor Fälligkeit).Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung aus Art. 48 CISG. Keine generelle Pflicht zur Nachfristsetzung; kann aber sinnvoll sein, um Wesentlichkeit der Vertragsverletzung (grds. Voraussetzung für Vertragsaufhebung) zu begründen.Nachfrist erforderlich vor RechtsbehelfJa, wie oben.Wie oben.Wie oben – keine Nacherfüllung, keine Nachfrist.Art. 47 CISG wohl nur kann, nicht muss; Erfordernis einer Nachfristsetzung ergibt sich aber ggf. aus den einschlägigen Rechtsbehelfsvorschriften (z.B. Art. 49, 64: Vertragsaufhebung).Nacherfüllungsort, NacherfüllungskostenRspr.: Am Erfüllungsort, auf Kosten des Verkäufers (§ 439 III BGB mit Klarstellung, dass auch B2B alle Kosten der Verkäufer trägt).Wie oben.Wie oben – keine Nacherfüllung, kein Nacherfüllungsort, keine Nacherfüllungskosten.Keine spezifische Regelung.Minderung§§ 437, 441 BGB: Statt Rücktritt, wenn unerheblicher Mangel dann nur Minderung (siehe § 323 BGB).Art. 205 OR: Minderungsklage.Als Schadensersatz (siehe SGA 53; UCC 2-717).Art. 50 CISG: Minderung ohne Fristsetzung – aber Recht der zweiten Andienung (Art. 48 CISG).Rücktritt§§ 437, 440, 323 BGB: Rücktritt wenn Frist zur Nacherfüllung abgelaufen oder unnötig – außer Mangel ist unerheblich.Art. 205 OR: Wandelungsklage.Art. 209 OR: Gesamtwandelung bei Mehrheit von Kaufsachen, wenn nicht trennbar.Terminologie schwierig (termination/avoidance/repudiation/cancellation/etc.) – SGA 11 para III: repudiation