nur damage compensation bei breach of contract.
Art. 49 CISG: Aufhebung, wenn wesentliche Vertragsverletzung (Art. 49 I (a) CISG); bei Nichtlieferung auch einfach nach abgelaufener Nachfrist bzw. Erklärung das Verkäufers nicht erfüllen zu wollen (Art. 49 I (b) CISG). | Schadensersatz | §§ 437, 440, 280ff. BGB: immer bei Verschulden. | Art. 97ff. und 197 OR (Verhältnis beider Regelungen etwas unklar): Haftung bei VerschuldenArt. 208 OR: Haftung für unmittelbaren Schaden ohne Verschulden bei Wandelung (Art. 208 II OR) und mittelbaren Schaden bei Verschulden (Art. 208 III OR). | SGA 53: Verschulden keine Voraussetzung und Schaden geht auf Wertersatz und further damage.UCC 2-711, 713ff.: Verschulden keine Voraussetzung, Wertersatz und incidential and consequential damages. | Art. 45, 74 CISG: verschuldensunabhängig, aber Beschränkung auf vorhersehbare Schadensposten. |
Ausschluss | § 276 III, 202 II BGB: Kein Ausschluss bei Vorsatz.§ 444 BGB: Kein Ausschluss bei Arglist und Garantie. | Art 100 und 199 OR (Verhältnis beider Regelungen etwas unklar): Art. 100 OR: keine Wegbedingung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 199 OR: Keine Aufhebung oder Beschränkung bei Arglist. | UK: Möglich, wenn fair and reasonable (Rspr.).USA UCC 2-316: Ausschluss in writing and conspicious for implied warranty – also schriftlich und hervorgehoben und reasonable for express warranty, UCC 2-302: unconscionable contract clauses, UCC 2-71: remedies in addition or in substitution until failure of essential purpose und unconscionable. | Keine spezifische Regelung – aber Art. 6 CISG: Parteien können ausschließen oder abweichen oder ändern; Inhaltskontrolle richtet sich aber als Gültigkeitsfrage (Art. 4 S. 2 lit. a CISG) nach anwendbarem nationalen Recht. |
Irrtumsanfechtung | Nicht wegen Mängeln – nur bei Inhaltsirrtum oder Erklärungsirrtum, nicht bei Eigenschaftsirrtum. | Neben Mängelrechten möglich (aber sehr strittig). | Neben breach of contract möglich – im Einzelnen schwierig. | Sehr strittig, inwieweit nationales Irrtumsrecht neben CISG zur Anwendung gelangen kann. |
Haftung |
Kausalität | Es ist der Schaden zu ersetzen, der kausal verursacht wurde, vorhersehbar ist (Adäquanz) und im Schutzbereich der Norm liegt. | Adäquat kausaler Schadensbegriff – gewöhnlicher Verlauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung. | Kausal: compensatory damages (actual damages, expectation damages) im Sinne von Verlust, der reasonably foreseeable ist, auch lost profits und incidential expenses. Plus: consequential damages, wenn vorhersehbar (Hadley/Baxendale, Court of Exeter 1854: damages from usual course of things and special circumstances if communicated). Und: Punitive Damages (selten bei Vertragsverletzungen). | Art. 74 CISG: Jeder vorhersehbare Schaden; Garantiehaftung. |
Verschulden | §§ 280, 823ff.BGB Haftung nur bei Verschulden, im Vertragsverhältnis Exkulpationspflicht bei Verursacher. | Art. 97 OR: Haftung nur bei Verschulden, im Vertragsverhältnis Exkulpationspflicht bei Verursacher (Art. 99 OR).Art. 191 OR: Schadensersatz bei Nichterfüllung.Art. 208 II OR: Garantiehaftung im Spezialfall. | SGA 53: Verschulden keine Voraussetzung und Schaden geht auf Wertersatz und further damage UCC 2-711, 713ff.: Verschulden keine Voraussetzung, Wertersatz und incidential and consequential damages. | Verschulden nicht erforderlich.Haftungsbefreiungstatbestände in Art. 79, 80: insbes. höhere Gewalt oder Verursachung durch Käufer, insbesondere: Befreiung von Schadensersatzpflicht, wenn Grund außerhalb des Einflussbereichs von Partei und Erfüllungsgehilfe und nicht in Betracht zu ziehen sowie nicht zu vermeiden oder zu überwinden. |
Erfüllungsgehilfen | § 278 BGB: Zurechnung. | Art. 55, 101 OR: Zurechnung aber auch Beschränkung/Aufhebung zu voraus möglich. | Mangels Verschuldenserfordernis auch keine Zurechnung. | Verschuldenszurechnung mangels Verschuldenserfordernisses nicht relevant.Art. 79 CISG geht im Grds. davon aus, dass die Zulieferer zum Einflussbereich des Verkäufers gehören. |
Umfang | § 249 BGB: alles was kausal und vorhersehbar und im Schutzbereich der Norm. | Art. 41ff. OR: alles was adäquat kausal. | Wie oben – alles was kausal und vorhersehbar. | Art. 74 CISG: Jeder vorhersehbare Schaden. |
Schadensminde-rungspflicht | § 254 BGB: Allgemeine Schadensminderungspflicht des Geschädigten. | Art. 44 OR: Eventuelle Ermäßigung bei Einwirkung des Geschädigten. | Mitigation of damages wird erwartet. | Art. 77 CISG: Angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung. |
Verjährung |
Primäranspruch | § 195 BGB: 3 Jahre. | Art. 127 OR: 10 Jahre. | UK Limitation Act von 1908: 6 Jahre – bei deed 10 Jahre.US: an sich 6 Jahre, aber 4 Jahre für UCC. | Keine Regelung, aber kaufrechtliche Fristen, z.B. Frist in Art. 39 für Mangelanzeige.Verjährungsübereinkommen oder anwendbares nationales Recht. |
Sekundäranspruch | § 438 BGB: Gewährleistung 2 Jahre – bei unbeweglichen Sachen 5 Jahre. | Art. 210 OR: 2 Jahre nach Ablieferung, bei unbeweglichen Werken 5 Jahre. | UK – w.o.US UCC 2-725: 4 Jahre. | Wie oben. |
Unterbrechung | §§ 203, 204 BGB: Unterbrechung durch Verhandlung oder Rechtsverfolgung. | Nur Rechtsverfolgung unterbricht Verjährung. | Nur Rechtsverfolgung unterbricht Verjährung. | Wie oben. |
Verschiedenes |
Recht | Rom I VO. | Art. 116ff. IPRG. | Rom I VO früher für UK und Bundestaatliches Recht in USA. | Keine Regelung. |
Gericht | Brüssel Ia VO. | Art. 2ff. IPRG und LugÜ. | Brüssel Ia VO früher für UK und Bundesstaatliches Recht für USA. | Keine Regelung. |
3 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/. 4 Siehe https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/. 5 Siehe https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html. 6 Siehe http://www.legislation.gov.uk/ukpga/1979/54. 7 Siehe https://www.uniformlaws.org/acts/ucc. 8 Siehe https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale_of_goods/cisg. 9 Siehe dazu den Artikel „Schweigen ist Silber“ von Rothermel/Dahmen, RIW 2018, 179ff., wo das Thema international untersucht wird. Das Ergebnis ist: man kann sich auf die Rechtswirkung von Schweigen national und international nicht verlassen; das Gleiche gilt für Handelsbräuche und Gepflogenheiten (siehe dazu auch unten Kap. C Rn. 114). 10 Siehe etwa BGH, 31.10.2001 – VIII ZR 60/01 – zwar CISG Fall, aber wie vielfach vertreten u.U. auch auf rein deutsches Recht anwendbar. 11 Siehe auch BGH, 31.10.2001 – VIII ZR 60/01. 12 Siehe dazu den Artikel von Rothermel, Ereignisse (Coronavirus, Brexit, Embargos, Zölle, u.a.) und höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Hardship, Frustration im BGB und in anderen Rechtsordnungen – braucht es eine Klausel?, IHR 2020, 89ff.
B. Internationaler Vertriebsvertrag
I. Pragmatischer Ansatz: Man nimmt einen Standardvertriebsvertrag und wählt am besten deutsches Recht und einen deutschen Gerichtsstand?
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Ähnlich wie bei einem Kauf- und Liefervertrag (siehe oben Kap. A) gibt es auch hier Unterschiede zwischen Verträgen mit Vertragspartnern innerhalb der EU und außerhalb der EU (siehe oben Kap. A Rn. 1 und 2) sowie etwaige Auswirkungen von Änderungen der EU-Mitgliedstaaten (Eintritte, Austritte), also Exits, Brexits, Grexits etc. (wie oben Kap. A Rn. 3 und Kap. C Rn. 32). Materiell interessant ist, dass die EU-Regelungen zum Schutz des Vertriebspartners (vor allem des Handelsvertreters) im Falle eines Austritts eines Landes aus der EU keine Gültigkeit mehr haben werden – die Ingmar-Entscheidung (siehe unten Kap. H Rn. 73) beispielsweise wird nach dem Brexit für Großbritannien leerlaufen. Natürlich sind die Fragen nach gerichtlicher Zuständigkeit und Vollstreckbarkeit der Urteile auch hier relevant (siehe oben Rn. 42 ff. und Kap. C Rn. 228 und Kap. H Rn. 101).
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