den Leistungsstörungen in §§ 104 bis 432 BGB, dann besondere Verträge wie Kauf (§§ 433ff. BGB) etc.; dann Bereicherung, dann Eigentum.
Allgemeine Bestimmungen zu Obligationen: Entstehen, Wirkung, Erlöschen etc.; dann einzelne Vertragsverhältnisse inklusive Handelsrecht. | Ähnliche Struktur in SGA und UCC; allerdings in Einzelheiten unklar und mit viel Rechtsprechung durchsetzt. | Struktur: Anwendungsbereich, Allgemeine Bestimmungen, Pflichten des Verkäufers und Rechtsbehelfe für Käufer, Pflichten des Käufers und Rechtsbehelfe für Verkäufer, Gefahrübergang, Gemeinsame Bestimmungen und Schadensersatz, Schlussbestimmungen (Verhältnis zu anderen Staatsverträgen, Vorbehalte, u.Ä.). | Bemerkung | Verweist viel; ist ohne Studium kaum verständlich. | Struktur ähnlich wie BGB aber einfacher, weniger Verweise, kürzer, teilweise ungewohnte Begriffe und sehr oft Verweis auf Möglichkeiten des Richters (für den deutschen Juristen ungewöhnlich). | Unübersichtlich, sehr ungewohnte Struktur. | Übersichtlich. Kurze Regelungen, nach Käufer und Verkäufer sortiert (daher teilweise doppelte Regelungen aus unterschiedlicher Perspektive). Häufig relevant ist das Vorliegen einer wesentlichen Vertragsverletzung (neun Mal erwähnt). Teilweise überraschendes oder unklares Fristsystem. |
In einem Vertrag (nachfolgend in typischer Reihenfolge eines Rahmenvertrages) zur Überlegung, was ggf. wie im Landesrecht geregelt sein könnte und was sich daraus abgeleitet, möglicherweise in einem Vertrag regeln lässt bzw. dort geregelt sein sollte. |
Vertragsschluss |
Willenserklärung | §§ 116ff. BGB: Abgabe, Annahme, Widerruf bis Zugang. | Art. 1 OR ff.: Abgabe, Annahme, Widerruf bis Annahme möglich. | SGA 1ff., UCC 2-201ff.: Angebot kann bis Annahme zurückgezogen werden; Annahme aber bereits mit Übergabe an Post wirksam (postal rule, mailbox rule) [Adams v. Lindsell 1818]; Vertragsschluss teilweise nur mit consideration [Currie v. Misa 1875] wirksam – außer bei „deeds“ oder [früher] contracts under seal in UK.In USA „firm offers“ von Geschäftsleuten (UCC 2-205) möglich. | Art. 14ff. CISG: Angebot und Annahme; Art. 16 CISG: Widerruf grds. auch nach Zugang möglich, aber mit Ausnahmen; Art. 27 CISG: Übermittlungsrisiko bei Empfänger für bestimmte Gestaltungsakte. |
Schweigen9 | Im BGB nur Willenserklärung, wenn wenigstens konkludente Äußerung. Schweigen nur bei kaufmännischem Bestätigungsschreiben.§ 362 HGB: Schweigen im kaufmännischen Verkehr. | Art. 1 II, 6 OR: Schweigen als Annahme möglich, wenn nach Natur des Geschäftes oder nach den Umständen zu erwarten; kaufmännisches Bestätigungsschreiben wohl wie nach BGB. | I.d.R. Keine Zustimmung; kaufmännisches Bestätigungsschreiben eher nicht bekannt. | Art. 14ff. CISG: Zugang, Annahme und Widerruf.Art. 18 CISG: Schweigen ist keine Annahme, es sei denn bei Gepflogenheiten oder Gebräuchen. |
Form | Keine besondere Form (§§ 125ff. BGB). | Keine besondere Form (Art. 11 OR). | Keine Form (SGA 4); Schriftform ab 500 USD (UCC 2-201) [Statute of Frauds]. | Keine besondere Form (Art. 11 CISG). |
Vertretungsmacht | §§ 164ff. BGB, 48ff. HGB. | Art. 32ff. OR. | Express und implied authority – aber nicht geregelt. | Keine Regelung. |
Bedingungen, Conditions, Representations, Warranties, Guarantees* |
Bedingungen (Conditions*) | Aufschiebende oder auflösende Bedingung, § 158 BGB. | Aufschiebende Bedingung, Art. 151 OR; Auflösende Bedingung, Art. 154 OR. | Es gibt conditions precedent und conditions subsequent sowie concurrent conditions und es gibt express conditions und implied conditions.Conditions sind aber auch wesentliche Vertragsbestimmungen, die im Falle ihrer Verletzung neben Schadensersatz (siehe unten) auch zur Annahmeverweigerung und Rückgabe bzw. u.U. sogar zur Aufhebung (repudiation) führen (siehe unten). | Keine Regelung. |
Representations (Zusicherungen*) | Keine Zusicherungen mehr seit Novelle 2002. | Art. 197 OR: wie Mangel. | Representations sind Zusicherungen, die u.U. zu einer deliktsähnlichen misrepresentation führen können. | Keine Regelung. |
Gewährleistungen (evtl. Warranties*) | Siehe Gewährleistung unten. | Siehe Gewährleistung unten. | Warranties sind nicht wesentliche Vertragsbestimmungen, die im Falle ihrer Verletzung zu Schadensersatz führen (siehe unten). | Siehe Gewährleistung unten. |
Garantie (evtl. Guarantees*) | Siehe unten. |
AGB |
Einbeziehung | §§ 305ff. BGB: Ausdrücklicher Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme. Gemäß Rspr10: international besser Mitsenden, Knock out Rule (Restgültigkeitstheorie) bei widersprechenden AGB. | Keine Regelung. | Strenge Prüfung der Einbeziehung (da kaum Inhaltskontrolle?); aber last shot theory bei Widerspruch (UCC 2-207). | Keine ausdrückliche Regelung, aber Einbeziehung von AGB richtet sich gemäß deutscher Rspr. nach allg. Grds. des CISG: erforderlich sind Hinweis und Übersenden bzw. anderweitiges Zugänglichmachen der AGB11. |
Auslegung | § 305c BGB: Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders. Ungewöhnliches wird nicht Vertragsbestandteil. | Strenge Auslegung (sog. verdeckte Inhaltskontrolle). | Unklarheiten gehen zulasten des Verwender (contra proferentem). | Grds. nach den Auslegungsregeln des CISG (Art. 8). Nach wohl h.M. gilt die contra proferentem Regel (Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders). |
Inhaltskontrolle | § 307 BGB für Unternehmer – aber Verbraucherkataloge werden von Rspr. gerne für Unternehmer herangezogen.§§ 308, 309 BGB: Kataloge für Verbraucher. | Keine offene Kontrolle, eventuell über strenge Auslegung (sog. verdeckte Kontrolle). | Bei Verbrauchern ja; im kaufmännischen Geschäftsverkehr in UK mit Unfair Contract Terms Act bei nationalen Verträgen; sonst „fair and reasonableness test“. In den USA praktisch keine AGB Kontrolle, allenfalls unconscionable-Test UCC 2-302. | Im CISG selbst nicht vorgesehen, deshalb abhängig vom anwendbaren nationalen Recht (Einbettungsstatut). Danach also eventuell Inhaltskontrolle. Für ‚Leitbildkontrolle‘ aber Vergleichsmaßstab die Regelungen des CISG (sofern vorhanden). |
Specific Performance | Klage auf Leistung ist der Standardfall (außer bei Unmöglichkeit oder nach Ausübung von Gestaltungsrechten). | Wie deutsches Recht (wobei es nicht in allen Fällen Nacherfüllungsansprüche gibt – siehe unten). | Klage auf Leistung ist generell eher die Ausnahme als die Regel.SGA 52: Für Käufer bei konkreter Leistung und wenn Schadensersatz nicht „adequate“ und für Verkäufer auf Zahlung (SAG 49).UCC 2-716: Für Käufer bei konkreter Leistung und besonderen Umständen. | Art. 28, 46, 62 CISG: nur wenn auch nach Landesrecht im Land des Gerichts auf specific performance zu entscheiden; das ist ein typischer UN- Kaufrechtskompromiss – interessant allerdings ist, wie das in Common Law Ländern gelebt wird und ob man die specific performance vertraglich regeln kann. |
Lieferung (Art, Zeit, Ort) |
Art | Keine gesetzliche Regelung, gilt wie vereinbart. | Keine gesetzliche Regelung, gilt wie vereinbart. | UCC 2-307: single delivery unless otherwise agreed. | Keine Regelung, maßgeblich ist, was vereinbart ist.Art. 34 CISG: Dokumente nach bestimmter Zeit, Ort und Form. |
Zeit | § 271 BGB: Im Zweifel sofort; § 358 HGB: nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit. | Art. 75ff. OR: Im Zweifel sofort. | Reasonable time, UCC 2-309, SGA 29 (3). | Art. 33 CISG: Angemessene Frist nach Vertragsschluss, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. |
Ort | § 269 BGB: Lieferung im Zweifel an Ort des Schuldners. | Art. 74 OR: Im Zweifel am Ort der Sache;Art. 188 OR: auf Kosten des Verkäufers auch bei Versendung (Art. 189 OR). | Place of seller or place of goods, UCC 2-308, SGA 29 (2). | Art. 31 CISG: Ort des Verkäufers, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart. |
Gefahrübergang, Transport |
Gefahrübergang | §§ 446, 447 BGB: Übergabe oder Versendung. | Art. 185 OR: Nutzen und Gefahr gehen im Zweifel mit Vertragsschluss auf Käufer über; bei Gattungsschuld erst mit Ausscheidung und eventuell Versendung. | UCC 2-319ff. „Incoterms“ und 2-509 Gefahrübergang mit Lieferung.SGA 20, 32: Sachgefahr (risk of loss) geht mit Übereignung über (siehe unten – also je nach Vertrag); Preisgefahr aber mit Übergabe an Transporteur – siehe insbes. 33 SGA: risk of detoriation of the goods necessarily incident to the course of transit. | Art. 66ff. CISG: Übernahme identifizierter Ware durch Käufer, es sei denn, etwas anderes ist vereinbart
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