Christian Warns

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)


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Gesetz, daß trotz grundsätzlicher Bejahung der kirchlichen Autonomie vom Standpunkt der Gesamtnation als sachlich notwendige Schranke der kirchlichen Freiheit anerkannt werden muss; m. a. W. jedes für die Gesamtnation als politische, Kultur- und Rechtsgemeinschaft unentbehrliche Gesetz, aber auch nur ein solches Gesetz.“119 Quintessenz dieser Beschränkung ist nach Heckel, dass nur zwingende Interessen des deutschen Gesamtvolkes zu einer Verengung der kirchlichen Autonomie führen dürfen.120 Wurde diese Heckel‘sche Formel in der Anfangszeit der Bundesrepublik noch teilweise von Literatur121 und Rechtsprechung122 rezipiert, setzte sich doch die Erkenntnis durch, dass sie mangels systematischer und teleologischer Verankerung eines handhabbaren Maßstabes entbehrt.123

      b. Kritik an der Abwägungslösung und Vorzugswürdigkeit eines kollisionsrechtlichen Ansatzes

      Die Idee einer Abwägung widerstreitender Interessen – konkret des Selbstbestimmungsrechts einerseits und staatlich zu schützender Interessen andererseits – mag bei einem ersten Blick angesichts der umfassend ausgearbeiteten Dogmatik zur Abwägung von Freiheitsgrundrechten naheliegen. Dies gilt umso mehr, als es durchaus zutreffend ist, Art. 137 Abs. 3 WRV als ein Freiheitsrecht der Institution Kirche zu bezeichnen.