Christian Warns

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)


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stellt, wenn Rechtsvorschriften von Drittstaaten in der Bundesrepublik Deutschland einen Geltungsanspruch erheben.146 Die Anerkennung des Rechts von Drittstaaten in Deutschland erfolgt unter Anwendung des ordre-public-Vorbehalts; das Drittstaatrecht wird grundsätzlich anerkannt, es sei denn, dass es prägenden Grundannahmen der nationalen Rechtsordnung widerspricht.147 Ferner findet bei der Anerkennung ausländischer Rechtsnormen Beachtung, dass die grundgesetzlichen Annahmen beim Vorliegen eines Auslandssachverhalts eine andere Wertung erfahren können, als sie es bei reinen Inlandssachverhalten haben würden.148 Dieser kollisionsrechtliche Modus der Anerkennung kann auch für die Einwirkung kirchlicher Rechtsnormen auf den säkularen Rechtskreis herangezogen werden: Kirchliches Recht gilt danach grundsätzlich auch im staatlichen Rechtskreis; der Anerkennung des kirchlichen Rechts können nur bestimmte, besonders bedeutsame Grundsätze der staatlichen Rechtsordnung entgegengesetzt werden.

      c. Grundgesetzlicher Einfluss auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht

      Die Wirksamkeit des Mitarbeitervertretungsrechts im staatlichen Rechtskreis hängt demnach davon ab, ob der kirchliche Gesetzgeber die maßgeblichen, durch die Schrankenbestimmung geschützten verfassungsrechtlichen Rechtsgüter ausreichend bei seiner Gesetzgebung berücksichtigt hat. Entsprechend hängt auch die Geltung einer kirchlichen Dienstvereinbarung im staatlichen Rechtskreis in doppelter Hinsicht von der Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ab. Zum einen muss das durch das Kirchenrecht ausgestaltete Rechtsinstitut der Dienstvereinbarung sich innerhalb der Schrankenbestimmung halten; zum anderen muss jedoch auch eine konkrete Dienstvereinbarung die durch die Schrankenbestimmung vorgegebenen Grenzen beachten, soll sie im staatlichen Rechtskreis Wirkung entfalten.

      Während die Schrankenbestimmung mithin die äußere und unverrückbare Grenze für die Geltung einer kirchlichen Regelung im staatlichen Rechtskreis aufstellt, ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der kirchliche Gesetzgeber bei Gesetzen, die gerade auf eine bestimmte Wirkung im staatlichen Rechtskreis abzielen, immer auch selbst bereits in dem Bewusstsein der ihm durch das Verfassungsrecht auferlegten Bindungen handeln wird. Infolgedessen stellen verfassungsrechtlich geschützte Gegenpositionen nicht nur eine Außenschranke für das Selbstbestimmungsrecht dar, sondern zusätzlich sind sie bei der Auslegung des kirchlichen Rechts zu berücksichtigen.

      Für die weitere Untersuchung bedarf es daher der Konkretisierung, welche verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen im Hinblick auf die Einrichtung einer Mitbestimmungsordnung und das Rechtsinstitut der Dienstvereinbarung Beachtung verlangen. Hierbei bietet es sich an, sich zunächst überblicksartig die verfassungsrechtlichen Grundlagen des staatlichen Betriebsverfassungsrechts zu vergegenwärtigen, da die insoweit maßgeblichen Verfassungswerte auch für das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht aufgrund der sich weitgehend entsprechenden Regelungsmaterien von Bedeutung sein können. Im Anschluss ist die allgemeine