Christian Warns

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)


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Angelegenheiten durch eine Betriebsvereinbarung sind nicht verfassungsrechtlich verbürgt.

      (2) Verfassungsrechtliche Grenzen für das Betriebsverfassungsrecht – Grundrechte des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer und der Koalitionen

      Die Gegenläufigkeit von staatlichem Schutzpflichtauftrag und grundrechtlicher Abwehrfunktion lässt sich leicht verdeutlichen. Wird zum einen zwecks Wahrnehmung des Schutzpflichtauftrags durch die Einrichtung einer Arbeitnehmermitbestimmung der strategische Vorteil des Arbeitgebers beseitigt, besteht zum anderen die Gefahr, dass sich das Blatt nunmehr vollständig wendet und umgekehrte imparitätische Verhältnisse zulasten des Arbeitgebers entstehen. Insoweit mag eine Arbeitnehmermitbestimmung zwar einerseits für die Arbeitnehmer freiheitssichernd wirken, andererseits aber zugleich potentiell die Freiheit des Arbeitgebers verkürzen. Ähnliches kann sich für das Verhältnis der Arbeitnehmer untereinander ergeben. So mag dem ausgeglichenen Nachteil des einen Arbeitnehmers der Verlust des Vorteils bei einem anderen Arbeitnehmer gegenüberstehen; ein verhandlungsstarker Arbeitnehmer vermag sich gegebenenfalls nicht mehr unabhängig von der übrigen Belegschaft Vorteile zu sichern. Während dies durch den Schutzauftrag intendiert sein mag, darf dies jedoch nicht verdecken, dass zugleich eine grundrechtsrelevante Freiheitsverkürzung im Raum steht.

      bb. Grundgesetzliche Vorgaben für das Mitarbeitervertretungsrecht

      Das staatliche Betriebsverfassungsrecht wird demnach einerseits durch die staatliche Schutzverpflichtung und andererseits durch die Einflussnahme individueller sowie kollektiver Freiheiten als grenzziehende Elemente geprägt. Zu überprüfen gilt es, wie die einzelnen Verfassungspositionen innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes Einfluss auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht nehmen können.

      (1) Staatliche Schutzverpflichtung und Mitarbeitervertretungsrecht

      Für das kirchenrechtlich geschaffene Rechtsinstitut der Dienstvereinbarung ist demnach festzuhalten, dass es nicht ausschließlich vor dem Hintergrund eines bestimmten Selbstverständnisses der Kirche zu beurteilen ist, sondern auch die verfassungsrechtliche Schutzverpflichtung Berücksichtigung finden kann. Diese aus der Schrankenbestimmung des Selbstbestimmungsrechts folgende Konsequenz ist deshalb besonders bedeutsam, weil die Fokussierung des kirchlichen Arbeitsrechts auf das kirchliche Selbstverständnis es häufig verdecken mag, dass die kirchliche Gesetzgebung nicht nur der Verwirklichung eines bestimmten kirchlichen Selbstverständnisses verpflichtet ist.

      (2) Verfassungsrechtliche Grenzen für das Mitarbeitervertretungsrecht

      Die Gemeinsamkeiten von Betriebsverfassungsrecht und Mitarbeitervertretungsrecht, insbesondere die entsprechende Ausgestaltung der Position der Mitarbeitervertretung durch die Einräumung von Beteiligungsrechten (§§ 37 ff. MVG-EKD) sowie die an der Betriebsvereinbarung orientierte unmittelbare und zwingende Wirkung der Dienstvereinbarung gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter (§ 36 Abs. 3 MVG-EKD) legen es nahe, dass die für das Betriebsverfassungsrecht herausgearbeiteten grundrechtlichen Gegenpositionen auch im kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht in gleicher Weise betroffen sein können und daher Beachtung verlangen. Insoweit bedarf es eines kursorischen Blicks auf das Verhältnis von kirchlichem Mitarbeitervertretungsrecht und grenzziehenden