III. RechtsnachfolgerRechtsnachfolger
Die materiell-rechtliche Berechtigung – umfassend das Recht auf das Patent, den Anspruch auf dessen Erteilung und das Recht aus dem Patent – ist ein VermögensrechtVermögensrecht, als solches veräußerbar und kann vererbt oder auch beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden (§ 15 Abs. 1 PatG bzw. Art. 71f. EPÜ) oder Gegenstand von Lizenzen sein (§ 15 Abs. 2 PatG bzw. Art. 73 EPÜ). Durch eine solche Rechtsnachfolge kann auch eine juristische Person solche Rechte erwerben und zwar durch rechtsgeschäftliche Übertragung oder durch eine Inanspruchnahme im Rahmen des Arbeitnehmererfinderrechts (s.u. 6. Kapitel).
IV. Berechtigter vor den PatentbehördenBerechtigter vor der PatentbehördeBehördePatent-
Um eine Verzögerung der Prüfung der PatentanmeldungAnmeldungVerzögerungsvermeidung zu vermeiden, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen (§ 7 Abs. 1 PatG bzw. Art. 60 Abs. 3 EPÜ). Um dadurch entstehende Ungerechtigkeiten auszugleichen, gewährt das PatG Abhilfe: Der materiell Berechtigte kann im Falle einer Anmeldung durch einen Nichtberechtigten (sog. „widerrechtliche Entnahmewiderrechtliche Entnahme“) EinspruchEinspruch gegen ein entsprechendes Patent erheben (§ 21 Abs. 1, Nr. 3 PatG), dessen Widerruf verlangen und eine neue Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Priorität der ursprünglichen Anmeldung gem. § 7 Abs. 2 PatG einreichen. Weiterhin kann er gemäß § 8 PatG durch KlageKlage (VindikationsklageVindikationsklageKlageVindikations-) geltend machen, dass ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird oder die Übertragung des Patents verlangen, falls die Anmeldung bereits zum Patent geführt hat. Zusätzlich hat der Berechtigte noch die Möglichkeit, im Wege einer Nichtigkeitsklage das Patent für nichtig erklären zu lassen.
Für Entscheidungen zur widerrechtlichen Entnahme bei europäischeuropäischAnmeldungen Patentanmeldungen verweist das EPÜ auf nationalenationaleGericht Gerichte (siehe Art. 61 EPÜ sowie Anerkennungsprotokoll zum EPÜ; siehe auch unten § 20).
§ 11 Allgemeine Grundsätze des VerfahrensrechtVerfahren-srechtsVerfahren
Im Folgenden werden Grundsätze für die Verfahren vor dem DPMA, dem BPatGBPatG und dem BGHBGH beschrieben, und es wird konkreter auf die Erteilung eines inländischen Patents (d.h. erteilt vom DPMADPMA mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland) sowie auf entsprechende Einsprüche und NichtigkeitNichtigkeit-sverfahrensverfahren eingegangen.1
Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass für PatentPatent-streitsachestreitsachen, d.h. Klagen, durch die ein Anspruch aus einem im PatGPatG geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird (beispielsweise Ansprüche wegen Patentverletzung nach § 139 PatG), die Zivilkammern zugewiesener LandgerichtLandgerichte (einschließlich Instanzenzug über zugehörige OberlandesgerichteOberlandesgericht bis ggf. zum BGH) ausschließlich zuständig sind (§ 143 PatG). Darauf wird in diesem Abschnitt nicht weiter eingegangen; stattdessen wird dafür auf den achten Abschnitt verwiesen.
I. Übersicht
1. Verfahren vor dem DPMAVerfahrenDPMADPMAVerfahren
Die Bestimmungen zur Durchführung von Verfahren vor dem DPMA sind teilweise geregelt im PatG und werden ergänzt durch die „Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt“ (PatV)1 sowie durch die „Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt“ (DPMAV).2
Ein PatentPatent-verfahrenverfahren des DPMA beinhaltet im Wesentlichen:
OffensichtlichkeitsprüfungPrüfungOffensichtlichkeits-Offensichtlichkeitsprüfung (§ 42 PatG);
RechercheRecherche (§ 43 PatG);
vollständige PrüfungPrüfungvollständige (§§ 44ff. PatG);
Führung des PatentPatent-registerregisters sowie Einsicht in dieses Register und in Akten (§§ 30, 31 PatG);
sowie möglicherweise ein EinspruchEinspruch-sverfahrensverfahren (§§ 59ff. PatG).
Diese Tätigkeiten werden wahrgenommen von (s.a. § 27 PatG):
PrüfungPrüfung-sstellesstellen, die zuständig sind für die Bearbeitung von Patentanmeldungen und für die Erteilung von Auskünften zum SdT und deren Obliegenheiten je ein Prüfer wahrnimmt und
PatentPatent-abteilungabteilungen, die u.a. zuständig sind für alle Angelegenheiten für erteilte Patente und bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig sind.
Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen sind den Beteiligten von Amts wegen in Abschrift zuzustellen und zu begründen (§§ 47 Abs. 1, 59 Abs. 5 PatG). Ein BeschlussBeschluss in diesem Sinne ist eine Entscheidung, durch die eine abschließende Regelung erfolgt, die die Rechte der Beteiligten berühren kann.3
2. Verfahren vor dem BPatGBPatGVerfahrenVerfahrenBPatG
Das BPatG entscheidet durch BeschlussBeschluss (auch BeschwerdeBeschwerde-beschlussbeschlussBeschlussBeschwerde- genannt) über BeschwerdenBeschwerde gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des DPMA, sofern der Beschwerde nicht zuvor durch das DPMA abgeholfen wird (§§ 73, 79 Abs. 1 PatG). Das BPatG ist unter bestimmten Voraussetzungen auch zuständig für Entscheidungen über Einsprüche (§ 61 Abs. 2 PatG) und entscheidet weiterhin in folgenden Fällen durch UrteileUrteil:
in NichtigkeitNichtigkeit-sverfahrensverfahren (§§ 81ff. PatG), die auch solche Patente betreffen können, die vom EPA erteilt wurden und für das Inland Wirkung erzielt haben sowie
über einstweilige Verfügungeinstweilige Verfügungen in Verfahren wegen Erteilung einer ZwangslizenzZwangslizenzLizenzZwangs- (§ 85 PatG).
3. Verfahren vor dem BGHBGHVerfahrenVerfahrenBGH
Der BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des BPatG (§§ 100ff. PatG). Außerdem werden BerufungsverfahrenBerufung-sverfahren gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des BPatG durchgeführt (§§ 110ff. PatG).
II. Zur VertretungVertretung
Ein VerfahrensbeteiligterVerfahren-sbeteiligter, wie insbesondere Patentanmelder, Einsprechender oder Nichtigkeitskläger, kann eine natürliche oder juristische Person sein. Für den, der im Inland Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung hat, besteht für Verfahren vor dem DPMA und dem BPatG kein Vertretungszwang. Dieser Personenkreis kann also selbst handeln. Gem. § 97 Abs. 2 können sich diese Personen jedoch auch durch einen PatentanwaltPatentanwalt oder Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.Rechtsanwalt Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem BPatG nur bestimmte Beschäftige sowie weitere Personen, wie bspw. volljährige Familienangehörige, vertretungsberechtigt, sofern es sich nicht um eine berufsmäßige (geschäftsmäßige) Vertretung handelt. Davon sind jedoch folgende Fälle zu unterscheiden:
Wenn ein Verfahrensbeteiligter im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat – also auch bei deutscher Staatsangehörigkeit mit ausländischem Wohnsitz – hat er im Inland einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt zu bestellen (§ 25 Abs. 1 PatG);
in Berufungs- und BeschwerdeverfahrenBeschwerde-verfahren (gegen Urteile