Thomas Ahrens

Recht des geistigen Eigentums


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Eine eventuelle Uneinheitlichkeit ist danach zu beurteilen, ob nach dem technologischen Zusammenhang und der Übersichtlichkeit des Erfindungskomplexes eine Behandlung in verschiedenen Patentverfahren geboten erscheint.5

      Die Patentansprüche haben eine ganz herausragende Bedeutung, denn ihr jeweiliger Inhalt bestimmt die zu schützende Erfindung und somit den SchutzbereichSchutzbereichPatentanmeldung der Patentanmeldung bzw. des darauf erteilten Patents (§ 14 PatG bzw. Art. 69 EPÜ).

      Wegen der rechtlichen Bedeutung der Ansprüche wird im Folgenden kurz dargestellt, wie diese prinzipiell aufgebaut sein können.

      Patentansprüche umfassen eine Reihe von MerkmalePatentanspruchMerkmalen, durch die die zu schützende Erfindung beschrieben werden soll, wie bei folgendem einfachen Beispiel für einen (allgemein bekannten) Tisch:

      1 Vorrichtung mit einer Platte und mindestens einem Bein, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Bein senkrecht zur Platte angeordnet ist.

      Dieser beispielhafte Anspruch umfasst also verschiedene Merkmale, die anhand folgender Merkmalsanalyse leicht darstellbar sind:

      1 eine Platte

      2 ein Bein oder mehrere Beine, welches/welche

      3 senkrecht zu der Platte angeordnet ist/sind.

      Daraus wird erkennbar, dass in den Ansprüchen enthaltene Merkmale üblicherweise eine Erfindung einschränkend beschreiben (eine würfelförmige Platte ohne Beine ist nicht umfasst, ebenso wenig eine Beinanordnung, die einen Winkel von 45 Grad zur Platte einschließt).

      Wie üblich (aber nicht zwingend), ist der Beispielsanspruch zweiteilig formuliert, wobei die Merkmale vor der Formulierung „dadurch gekennzeichnet, dass“6 als OberbegriffOberbegriff und die anschließenden Merkmale als kennzeichnender Teilkennzeichnender Teil bezeichnet werden. Der Oberbegriff soll die Merkmale des nächstkommenden SdT beschreiben, und der kennzeichnende Teil die dem gegenüber neuen Merkmale enthalten. Eine solche Unterteilung dient jedoch nur Zweckmäßigkeitserwägungen und es ist für die Erfassung des Gegenstands, also dessen was geschützt werden soll, nicht von Bedeutung, ob ein bestimmtes Merkmal im Oberbegriff oder im kennzeichnenden Teil erscheint.7

      Ein Patent kann einen oder mehrere Ansprüche enthalten. Der erste wird als HauptanspruchHaupt-anspruchAnspruch bezeichnet. Die weiteren Ansprüche können von ihm abhängig („UnteranspruchUnteranspruchAnspruch“) oder unabhängig („NebenanspruchNebenanspruch“) sein. Ein abhängiger Anspruch bezieht sich direkt oder indirekt (d.h. durch Bezug auf andere abhängige Ansprüche) auf den Hauptanspruch oder einen Nebenanspruch. Ein abhängiger Anspruch enthält (wenigstens) ein weiteres einschränkendes Merkmal, durch das die Erfindung weiter präzisiert wird, wie in folgendem Beispiel:

      1 Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens ein Bein an die Platte geleimt ist.

      Durch diesen Unteranspruch wird also eine Vorrichtung definiert – und im Falle einer Patenterteilung geschützt, die alle folgenden Merkmale umfasst:

      1 eine Platte (aus Anspruch 1)

      2 ein Bein oder mehrere Beine (aus Anspruch 1), welches/welche

      3 senkrecht zu der Platte angeordnet ist/sind (aus Anspruch 1) und welches/welche

      4 an die Platte geleimt ist/sind (aus Anspruch 2).

      Ein Tisch mit drei senkrecht zur Platte angeordneten Beinen, die an diese geschraubt oder geschweißt sind, ist zwar von Anspruch 1, jedoch nicht von Anspruch 2 umfasst.

      Ein Nebenanspruch bezieht sich nicht auf einen anderen Anspruch und die in ihm angegebene Erfindung wird somit nicht durch Merkmale aus anderen Ansprüchen beschränkt, wie in folgendem Beispiel:

      1 Verfahren, bei dem eine Platte mit mindestens einem Bein verbunden wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Platte horizontal ausgerichtet wird, mindestens ein Bein der Platte vertikal zugeführt und anschließend mit dieser verbunden wird.

      Bei Nebenansprüchen ist in der Praxis zu beachten, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit gemäß § 35 Abs. 5 PatG (Art. 82 EPÜ) zu erfüllen ist.

      II. AnmeldetagAnmeldetag und Priorität

      Der Eingang der PatentanmeldungAnmeldung-stag beim DPMA oder bei einem zugelassenen Patentinformationszentrum bestimmt ihren Anmeldetag (s.a. Abb. 3), nach dem verschiedene FristFristen berechnet werden, wie z.B. für die Patentdauer (§ 16 PatG), für JahresgebührJahresgebühr-Zahlungenzahlungen (§ 17 PatG) und für die Stellung des PrüfungPrüfung-santragsantrags (§ 44 Abs. 2 PatG). Sofern der Anmeldetag den ZeitrangZeitrang der betreffenden Patentanmeldung oder weiterer Nachanmeldungen darstellt (s.a. § 9), werden nach ihm auch weitere Fristen berechnet, wie z.B. für die Akteneinsicht (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 PatG).

      1. MindesterfordernisseMindesterfordernis Anmeldetag zur Anerkennung eines Anmeldetags

      Zur Anerkennung des Anmeldetages sind jedoch nicht alle Erfordernisse aus § 34 Abs. 3 PatG erforderlich (s.o. I.). Die MindesterfordernissePatenterteilungsverfahrenMindesterfordernisse zur Anerkennung eines Anmeldetages bestimmt § 35 Abs. 1 PatG:

       Name des Anmelders;

       Antrag auf Erteilung eines Patents mit kurzer Bezeichnung der Erfindung;

       Angaben, die dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind.

      Die fristgerechte Nachreichung deutschsprachiger Unterlagen bei fremdsprachigen Anmeldeunterlagen ist seit dem 1.4.2014 kein Mindesterfordernis mehr für die Anerkennung eines Anmeldetages.

      Die Mindesterfordernisse umfassen also nicht die Einreichung eines Patentanspruchs, die Zahlung der Anmeldegebühr und Erfüllung von Formerfordernissen. Das bedeutet: Sind die Mindesterfordernisse erfüllt, beeinflusst ein eventueller anschließender Wegfall der Patentanmeldung (was z.B. der Fall ist, wenn die fehlenden in § 34 Abs. 3 PatG genannten Bedingungen nicht nachträglich fristgerecht erfüllt werden (s. § 42 Abs. 1, 3 PatG) oder die gem. § 35a PatG erforderliche deutsche Übersetzung nicht fristgerecht nachgereicht wird) nicht den einmal zuerkannten Anmeldetag. Dieser kann wesentlich sein, selbst wenn die dazugehörige Patentanmeldung anschließend entfällt. Denn handelt es sich bei dieser Patentanmeldung um die erste Anmeldung der Erfindung, bestimmt ihr Anmeldetag die Priorität und damit den Zeitrang (bzgl. Neuheit i.S.v. § 3 Abs. 1 PatG) auch von Nachanmeldungen, sofern diese innerhalb von 12 Monaten nach dem ersten Anmeldetag eingereicht werden und für sie die Priorität dieser ersten Anmeldung beansprucht wird.

      2. PrioritätPriorität

      Der Zeitrang der zu prüfenden PatentanmeldungAnmeldung-spriorität und des darauf erteilten Patents kann der eigene Anmeldetag sein. Er kann sich jedoch auch ergeben aufgrund der wirksamen Inanspruchnahme einer Priorität. Dabei sind zu unterscheiden

       innerePrioritätinnere Priorität (§ 40 PatG) und

       AuslandsPrioritätAuslands-prioritätAuslandspriorität (§ 41 PatG).

      Die innere Priorität zeichnet sich dadurch aus, dass sie einem Anmelder ermöglicht, für eine spätere deutsche Patentanmeldung die Priorität einer früheren deutschen Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu beanspruchen. Eine frühere Design- bzw. Geschmacksmusteranmeldung hingegen kann kein Prioritätsrecht für eine spätere Patentanmeldung begründen.1 Bei der Inanspruchnahme der inneren Priorität ist zu beachten, dass bei