durch einen Patentanwalt oder Rechtsanwalt vertreten lassen (§§ 113 und 122 Abs. 4 PatG), wobei letzterer bei einem beliebigen deutschen Gericht, nicht jedoch notwendigerweise beim BGH, zugelassen sein muss;1
in RechtsbeschwerdeRechtsbeschwerde-verfahrenverfahren (gegen Beschwerdebeschlüsse des BPatG nach § 73 PatG) vor dem BGH müssen sich die Beteiligten durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dabei ist auf Antrag eines Beteiligten seinem Patentanwalt das Wort zu gestatten (§ 102 Abs. 5 PatG).
III. FristFristen, Wiedereinsetzung, Weiterbehandlung
1. FristenFristDeutsches Patent und MarkenamtFristen
Bei den Verfahren vor dem DPMA und dem BPatGBPatG sind verschiedene Fristen einzuhalten. Fristen sind Zeiträume, deren Beginn und Ende bestimmt oder genau bestimmbar sind und innerhalb deren Verfahrenshandlungen vorgenommen werden müssen.1 Sie können gesetzlich vorgegeben (wie die PrüfungPrüfung-santragsfristsantragsfrist nach § 44 Abs. 2 PatG) oder vom Amt bestimmt sein (wie nach § 45 Abs. 1 PatG). Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187ff. BGB. Der Anfang einer Frist kann beispielsweise der Anmeldetag einer Patentanmeldung oder die Zustellung eines Bescheides sein. Das Ende der Frist wird nach §§ 188ff. BGB berechnet, wobei insbesondere auf § 193 BGB hingewiesen wird, wonach ein Fristende, das auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, auf den darauf folgenden Werktag verschoben wird.
2. WiedereinsetzungWiedereinsetzung
Wer ohne Verschulden verhindert war, gegenüber dem DPMA oder dem BPatG eine Frist einzuhalten und dadurch aufgrund gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil erleidet, ist gem. § 123 Abs. 1 PatG auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Bei einer derartigen Wiedereinsetzung handelt es sich um einen außerordentlichen RechtsbehelfRecht-sbehelf, dessen Wesen darin besteht, dass er eine verspätete Handlung zu einer rechtzeitigen macht.1 Zur Klärung der Frage, inwiefern (k)ein Verschulden des Handelnden vorliegt, sei auf die einschlägigen Kommentare und Rechtsprechungen verwiesen. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses (das ist beispielsweise, wenn dem Verantwortlichen das Fristversäumnis bewusst wird) schriftlich beantragt werden, wobei auch Tatsachen angegeben werden müssen, die die Wiedereinsetzung begründen. Die Schriftform ist auch erfüllt durch Telegramm oder Fernschreiben2 sowie aufgrund der Bestimmungen nach § 125a Abs. 1 PatG. Innerhalb der Antragsfrist ist außerdem die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 123 Abs. 2 S. 3 PatG). Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
Bestimmte Fristen sind von der Wiedereinsetzung ausgenommen (s. §§ 123 Abs. 1, S. 2 und 123a Abs. 3 PatG). Zu beachten ist auch, dass § 123 PatG nicht für solche Fristen gilt, die gegenüber dem BGH einzuhalten sind, wie diejenigen zur Einlegung von BerufungBerufung und BeschwerdeBeschwerde (gem. §§ 110 bzw. 122 PatG). Für eine derartige Wiedereinsetzung sind §§ 233ff. ZPO anzuwenden, nach denen jedoch andere Fristen gelten.
Über den Antrag nach § 123 Abs. 3 PatG beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. Eine gewährte Wiedereinsetzung ist unanfechtbar (§ 123 Abs. 4 PatG). Bei einer Ablehnung des Antrages im patentamtlichen Verfahren ist die BeschwerdeBeschwerde nach § 73 PatG gegeben. Eine Ablehnung im patentgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich unanfechtbar.3 Bei einer gewährten Wiedereinsetzung gilt die versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen und der Rechtsnachteil als nicht eingetreten.4 Hat das Fristversäumnis den Wegfall eines Patents oder einer PatentanmeldungAnmeldungPatent- Wiedereinsetzung zur Folge, der durch die gewährte Wiedereinsetzung anschließend wieder rückgängig gemacht wird, kann derjenige ein WeiterbenutzungsrechtWeiterbenutzungsrecht erlangen, der in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents oder der Patentanmeldung den geschützten Gegenstand in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (§ 123 Abs. 5–7 PatG; siehe auch oben § 17 II. 2.).
3. WeiterbehandlungWeiterbehandlung
Von der Wiedereinsetzung zu unterscheiden ist die Weiterbehandlung nach § 123a PatG. Ist nach Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist eine PatentPatent-anmeldunganmeldungAnmeldungPatent- Weiterbehandlung zurückgewiesen worden, so wird der Beschluss wirkungslos, wenn der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt. Die Antragsfrist, innerhalb der auch die Handlung nachzuholen und eine Gebühr zu zahlen ist, beträgt 1 Monat ab Zustellung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anmeldung (§ 123a Abs. 1, 2 PatG).
Die Weiterbehandlung weist gegenüber der WiedereinsetzungWiedereinsetzung also folgende wesentliche Unterschiede auf:
die Frage, ob Verschulden vorliegt, ist nicht relevant;
es muss eine vom DPMA bestimmte Frist versäumt worden sein (wie Bescheidserwiderungsfrist nach § 45 Abs. 1 S. 1 PatG), nicht jedoch eine vom BPatG oder durch PatG oder andere Vorschriften mit Gesetzes- oder Ordnungsrang bestimmte Frist (z.B. Prüfungsantragsfrist, § 44 Abs. 2 PatG);
Anwendung im Anmelde-/Prüfungsverfahren, also vor PatentPatent-erteilungerteilung;
es ist eine Gebühr zu zahlen;
die Antragsfrist beträgt 1 Monat.
Gegen die Versäumung der AntragsfristFristAntrags- und die Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr ist die Wiedereinsetzung nicht gegeben (§ 123a Abs. 3 PatG).
IV. Sonstiges
1. Rechtliches GehörRecht-liches Gehör
Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist als Verfassungsgebot ein Eckpfeiler eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens (Art. 103 Abs. 1 GG). Das gilt auch entsprechend für VerwaltungsverfahrenVerwaltungsverfahren (also auch vor dem DPMADPMA), was völkerrechtlich speziell durch Art. 62 Abs. 4, 41 Abs. 3 TRIPS für patentamtliche Verfahren gewährleistet ist.1
2. GebührenGebühr
Gebühren, die z.B. mit der Einreichung einer AnmeldungAnmeldungGebühr, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung fällig werden, sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, durch das PatentPatent-kostengesetzkostengesetz (PatKostG)1 geregelt und werden insbesondere nach dem GebührenGebühr-enverzeichnisverzeichnis der dortigen Anlage erhoben (§ 2 Abs. 1 ergänzend Abs. 2 PatKostG). Besonders hingewiesen sei auch auf § 6 PatKostG, in dem es sinngemäß heißt: Ist für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme einer sonstigen Handlung durch Gesetz eine FristFrist bestimmt, so ist innerhalb dieser Frist auch die Gebühr zu zahlen. Alle übrigen Gebühren des Gebührenverzeichnisses sind innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit zu zahlen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Wird eine solche Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Für Patentanmeldungen, Patente und Schutzzertifikate sind JahresgebührJahresgebühren nach § 17 bzw. § 16a Abs. 1 PatG zu zahlen. Diese werden fällig gem. § 3 Abs. 2 PatKostG und sind gem. § 7 Abs. 1 PatKostG innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit zu zahlen. Innerhalb einer NachfristFristNach- besteht noch die Möglichkeit, die Jahresgebühren mit Zuschlag zu zahlen.
3. SpracheSprache
Gemäß § 126 PatG ist die Sprache vor dem DPMA und dem BPatGBPatG deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist (AmtsspracheAmtssprache