gerechtfertigt ist, ist daher in der Regel gleichwohl auch auf weitere Rechtfertigungsgründe einzugehen, wenn deren Verwirklichung hinreichend wahrscheinlich erscheint. Hierbei ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass bestimmte Rechtfertigungsgründe eine Sperrwirkung entfalten, was insbesondere für die zivilrechtlichen Notstände in §§ 228, 904BGB gilt, neben denen § 34 StGB nicht anwendbar ist. Auch die Notwehr in § 32 StGB wird infolge der von ihr vermittelten weitreichenden Eingriffsbefugnisse mehrheitlich als spezielle Regelung gegenüber § 34 StGB angesehen, so dass eine Rechtfertigung wegen Notstands zumindest dann nicht anzusprechen ist, wenn bereits festgestellt wurde, dass der Täter nach § 32 StGB gerechtfertigt ist.[220] Aber selbst wenn ein entsprechendes Konkurrenzverhältnis nicht eingreift und daher mehrere Rechtfertigungsgründe nebeneinander zur Anwendung kommen, ist zu beachten, dass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Tatbestandsverwirklichung des Täters nach einem oder nach mehreren Rechtfertigungsgründen erlaubt ist. Die Prüfung und Bejahung mehrerer Rechtfertigungsgründe darf daher nicht auf Kosten einer ausführlichen Bearbeitung sonstiger Prüfungsschwerpunkte erfolgen. Soweit in der Fallbearbeitung festgestellt wurde, dass der Täter gerechtfertigt ist, sollte die Prüfung weiterer Rechtfertigungsgründe daher in der Regel nur noch knapp erfolgen.
213Eine Rechtfertigung kommt nicht nur bei Vorsatztaten, sondern auch bei Fahrlässigkeitsdelikten in Betracht, wobei die Prüfung des jeweiligen Rechtfertigungsgrundes regelmäßig nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen ist, wie beim Vorsatzdelikt.[221] Ferner können sich grundsätzlich auch Amtsträger auf die allgemeinen Rechtfertigungsgründe und insbesondere auf die §§ 32, 34 StGB berufen, soweit nicht spezielle Vorschriften existieren, welche für ihr Verhalten engere und abschließende Sonderregeln normieren.[222] Besonders umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob Polizisten in Form der Nothilfe nach § 32 StGB gerechtfertigt sein können, wenn Sie einen Straftatbestand verwirklichen, um Dritten zu helfen (hierzu noch Rn. 275ff.).
214Auch bei der Prüfung von Rechtfertigungsgründen können in der Regel objektive und subjektive Voraussetzungen unterschieden werden. Während objektiv regelmäßig eine bestimmte Situation (Rechtfertigungslage) vorliegen und der Täter diejenige Handlung vornehmen muss, die ihm in dieser Situation gestattet ist (Rechtfertigungshandlung), ist subjektiv in der Regel zumindest erforderlich, dass er die Rechtfertigungshandlung in Kenntnis der Rechtfertigungslage vornimmt.
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