Klaus Hoffmann-Holland

Strafrecht Allgemeiner Teil


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StV Der Strafverteidiger StVO Straßenverkehrsordnung StVollzG Strafvollzugsgesetz StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Tab. Tabelle TMG Telemediengesetz u.a. unter anderem usw. und so weiter u.U. unter Umständen v. von v.a. vor allem Var. Variante v. Chr. vor Christus vgl. vergleiche Vorbem. Vorbemerkung(-en) VStGB Völkerstrafgesetzbuch Welzel, Das deutsche Strafrecht Welzel, Das deutsche Strafrecht: eine systematische Darstellung, 11. Aufl. 1969 Werle, Völkerstrafrecht Werle, Völkerstrafrecht, 2. Aufl. 2007 Wessels/Beulke, Strafrecht AT Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil: Die Straftat und ihr Aufbau, 44. Aufl. 2014 Wessels/Hettinger, Strafrecht BT I Wessels/Hettinger, Strafrecht Besonderer Teil 1, 38. Aufl. 2014 z.B. zum Beispiel ZIS Zeitschrift für Internationale Strafrechtsdogmatik ZJS Zeitschrift für das Juristische Studium ZStW Zeitschrift für die Gesamte Strafrechtswissenschaft

       [Zum Inhalt]

      |1|1. Kapitel Grundlagen und Grundbegriffe des Strafrechts

      I. Strafrecht in der Rechtsordnung

      1. Strafrecht als eigenständiger Teil des öffentlichen Rechts

      1In der Rechtsordnung wird zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht unterschieden. Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den Bürgern untereinander, während das öffentliche Recht Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat oder von Hoheitsträgern untereinander betrifft. Das Strafrecht ist ein eigenständiger Teil des öffentlichen Rechts, denn es regelt Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger, die das staatliche Strafen zum Gegenstand haben.[1] Strafrecht ist derjenige Teil der gesamten Rechtsordnung, der die Voraussetzungen und die Folgen eines mit staatlicher Strafe (oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung) bedrohten Verhaltens zum Inhalt hat. Nicht vom Strafrecht erfasst werden privatrechtliche Strafen, wie z.B. Vertragsstrafen (vgl. §§ 339ff. BGB), die auf Beziehungen der Bürger untereinander Bezug nehmen.

      2Das strafrechtliche Sanktionensystem ist zweispurig gegliedert. Den an die schuldhafte Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandes anknüpfenden Strafen stehen die Maßregeln der Besserung und Sicherung gegenüber. Ihre Anordnung erfolgt aufgrund der vermuteten Sozialgefährlichkeit des Täters und setzt nicht voraus, dass er schuldhaft gehandelt hat.[2] Strafen sind Freiheits- und Geldstrafen (Hauptstrafen, §§ 38ff. StGB) sowie das Fahrverbot (Nebenstrafe, § 44 StGB). Anwendungsfälle einer Maßregel der Besserung und Sicherung sind bspw. die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§§ 61 Nr. 2, 64 StGB) sowie die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§§ 61 Nr. 3, 66 StGB). Die Verwirklichung einer bloßen Ordnungswidrigkeit, die kein kriminelles Unrecht darstellt, kann gemäß § 1 Abs. 1OWiG lediglich mit einer Geldbuße geahndet werden.[3]

      |2|2. Materielles und formelles Strafrecht

      3In der Fallbearbeitung ist regelmäßig die „Strafbarkeit der Beteiligten“[4] zu klären. Strafbarkeit ist gegeben, wenn eine Straftat begangen wurde, also ein menschliches Verhalten vorliegt, welches die Voraussetzungen eines Strafgesetzes erfüllt. Angesprochen ist hiermit das sog. materielle Strafrecht, welches die Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Straftaten regelt. Die Bezeichnung „materielles Strafrecht“ ist darauf zurückzuführen, dass dieses die mit Strafe bedrohten Verhaltensweisen zum Gegenstand hat, also auf die „Materie“ des Strafrechts Bezug nimmt. Hauptrechtsquelle des materiellen Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB), welches das Kernstrafrecht enthält. Daneben finden sich Regeln zum materiellen Strafrecht aber auch in den Vorschriften weiterer Gesetze, die das sog. Nebenstrafrecht bilden (vgl. etwa § 370 Abs. 1AO, §§ 29ff. BtMG). Das materielle Strafrecht ist Teil der „gesamten Strafrechtswissenschaft“. Diese umfasst neben dem materiellen Strafrecht als Normwissenschaften das Strafprozessrecht, das Strafzumessungsrecht, das Strafvollzugsrecht und das Jugendstrafrecht sowie als Wirklichkeitswissenschaft die Kriminologie.

      4Wesentlich ist vor allem die Unterscheidung von materiellem Strafrecht und Strafprozessrecht, das auch als formelles Strafrecht bezeichnet wird. Das Strafprozessrecht dient der Feststellung und Durchsetzung staatlicher Strafansprüche im Rahmen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Hauptrechtsquelle des Strafprozessrechts ist die StPO. Daneben enthalten jedoch eine Vielzahl weiterer Gesetze Vorschriften mit direktem oder indirektem Bezug zum formellen Strafecht (insbesondere GG, EMRK, GVG, EGGVG, JGG). Aber auch im StGB finden sich einzelne strafprozessuale Regeln, z.B. in den §§ 77ff. StGB zum Strafantragsrecht.

      3. Systematik des Strafgesetzbuchs

      5Das StGB als Hauptrechtsquelle des materiellen Strafrechts ist in einen Allgemeinen (§§ 1–79b StGB) und einen Besonderen Teil (§§ 80–358 StGB) gegliedert. Im Besonderen Teil des StGB sind die einzelnen Straftaten, also die mit Strafe bewehrten Verhaltensweisen, benannt. Die Vorschriften des Besonderen Teils zeichnen sich dadurch aus, dass sie die speziellen Voraussetzungen, d.h. diejenigen Elemente der Strafbarkeit benennen, hinsichtlich derer sich die einzelnen Straftaten voneinander unterscheiden. So hat der Totschlag (§ 212 Abs. 1 StGB) andere spezielle Voraussetzungen als der Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB): Während der Totschlag den Tod eines Menschen voraussetzt, bedarf es für die Annahme eines Diebstahls der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sich diese selbst oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

      6|3|Es gibt aber auch gemeinsame, allgemeine Strafbarkeitsvoraussetzungen, welche der Täter unabhängig von dem im konkreten Fall einschlägigen Straftatbestand