Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III


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erfasst werden, die aus dem fließenden oder ruhenden Straßenverkehr heraus begangen wurden.

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      Sollten Sie in der Klausur § 315b prüfen müssen, dann wird Ihnen in den meisten Fällen die nachfolgend dargestellte Problematik begegnen. Bei genauer Kenntnis der BGH-Rechtsprechung dürfte Ihnen die Abgrenzung zwischen einem strafbaren Eingriff gem. § 315b und einem weder von dieser Norm noch ggfs. von § 315c erfassten und damit straflosen Eingriff jedoch leicht fallen.

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      Diese Eingriffe können entweder das Bereiten eines Hindernisses gem. § 315b Abs. 1 Nr. 2 oder aber die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 darstellen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie sich nicht in einer Verletzung von Verkehrsregeln und in einer fehlerhaften Verkehrsteilnahme erschöpfen, da insoweit § 315c Abs. 1 Nr. 2 abschließend ist. Die Verkehrsbehinderung, die durch den zweckentfremdeten Einsatz des Kraftfahrzeuges erreicht wird, muss von einigem Gewicht sein.

      Erforderlich ist mithin, dass

die Eingriffe aufgrund einer Zweckentfremdung des Fahrzeuges und der damit verbundenen Gefahrverursachung den Charakter von verkehrsfeindlichen Einwirkungen annehmen, und
der Täter in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen. Diese „Pervertierungsabsicht“ setzt dolus directus 1. Grades voraus.

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      Hinweis

      Damit kann § 315b in diesen Fällen nur als Vorsatz-Vorsatz-Kombination gem. Abs. 1 verwirklicht werden.

      Beispiel

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      Beispiel

      A positioniert sich mit seinem Fahrzeug an einer unfallträchtigen und schwer einsehbaren Straßeneinmündung, bei welcher die Verkehrsteilnehmer die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gewohnheitsmäßig übersehen. Nachdem er von seinem Freund F über Handy darüber informiert wurde, dass Verkehrsteilnehmer V sich mit überhöhter Geschwindigkeit der Einmündung nähert, biegt er mit seinem Fahrzeug von rechts kommend in die Straßeneinmündung ein und verursacht auf diese Art und Weise einen Verkehrsunfall, bei dem ein nicht unerheblicher Fahrzeugschaden sowohl an seinem als auch an dem gegnerischen Fahrzeug entsteht.

      Da A hier das Fahrzeug verwendet hat, um Ansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung zu begründen, hat er es nicht in erster Linie als Fortbewegungsmittel eingesetzt, sondern bewusst als Unfallfahrzeug zweckentfremdet. Auf diese Zweckentfremdung kam es ihm auch an. Darüber hinaus kann ihm der entsprechende Schädigungsvorsatz unterstellt werden, da der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch nur bei Realisierung eines Verkehrsunfalls ausgelöst wird.

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      Da der BGH zur Bestimmung der Tatbestandsmäßigkeit des verkehrsfeindlichen Eingriffs maßgeblich auf subjektive Komponenten wie die Pervertierungsabsicht und den Schädigungsvorsatz abstellt, stellt sich für Sie in der Klausur die Frage, wo und wie diese BGH-Rechtsprechung dargestellt werden muss. Eine Aufteilung dergestalt, dass im objektiven Tatbestand zunächst danach gefragt wird, ob eine Einwirkung von einigem Gewicht vorliegt und erst im subjektiven Tatbestand der Schädigungsvorsatz und die Absicht diskutiert werden, empfiehlt sich nicht, da die Einwirkung nur dann tatbestandsmäßig ist, wenn die subjektiven Anforderungen erfüllt sind. Dementsprechend kann bei diesen Problemfällen die BGH-Rechtsprechung mit ihren subjektiven Anforderungen nur im objektiven Tatbestand dargestellt werden. Um kritische Anmerkungen des Korrektors zu vermeiden, sollten Sie in Fällen dieser Art nicht zwischen objektivem und subjektivem Tatbestand unterscheiden, sondern Ihre Ausführungen mit „I. Tatbestand“ übertiteln und unter dieser Überschrift dann einheitlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 315b prüfen.

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