Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III


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Ihnen gleichgültiger. • Stellen Sie sich nun Ihr Ruhebild vor – so lange Sie wollen. • Wenn Sie sich entspannt fühlen und die Augen öffnen möchten, zählen Sie rückwärts von 3 bis 0. • Stehen Sie dann auf und Sie werden sich frischer fühlen.

      Jeden Tag das gleiche Ritual, nach einer Woche können Sie das!

      Wahrscheinlich werden Sie feststellen, dass Sie die erlebten Prozesse auch aus dem Alltag kennen (Dösen, Tagträume, mit offenen Augen andere Inhalte sehen, während die Realität in den Hintergrund tritt . . .). Diese andere Welt des Alltags ist der menschliche Trancezustand und wird hier methodisch nutzbar gemacht. Folgende methodische Hinweise dazu:

Üben Sie das Vorgehen der Augenfixierung und des Ruhebildes täglich möglichst zweimal.
Planen Sie die Übungszeiten fest als Erholungszeit in größeren Zwischenpausen für ca. 15 Minuten ein, vielleicht nach einer Arbeitseinheit von 90 Minuten am späten Vormittag oder am Nachmittag (wenn das Lerntief naht).
Manche setzen die Übung auch direkt nach dem Wachwerden, also vor Lernbeginn ein, manche werden dann müder.
Auch wenn die Übung anfangs noch als unangenehme Pflicht erlebt wird, werden Sie schnellen Erfolg haben.
Nach ca. 1 Woche täglichen Übens werden Sie die Übung als hilfreich erleben und sich darauf freuen.
Nach ca. 2 Wochen und täglich zweimal üben können Sie schon die Kurzform der Autohypnose ausprobieren, es wird auf jeden Fall schneller gehen, sich zu entspannen

      Falls Ruhebilder – selbst die schönsten – nicht mehr wirken, so ersetzen Sie diese durch andere.

      Nutzen Sie die Entspannung auch für gezielte Autosuggestionen!

      Nach ca. 1 bis 2 Wochen täglicher Übung werden Sie die Einleitung der Autohypnose zielgerichtet kombiniert mit „Selbstbeauftragungen“ und „Autosuggestionen“ einsetzen können, z.B. zu Beginn einer Lernphase. Nach einer Pause können Sie sich z.B. das wieder „Warmlaufen“ erleichtern.

      Beispiel „Gezielte Lernvorbereitung“:

      Verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick über die gestellte Aufgabe, indem Sie sich orientieren, z.B.

Definition einmal durchlesen, in einem Kapitel eines Buches Überschriften, Stichworte ansehen, ohne sie sich merken zu wollen.
Aufbauschemata durchlesen.
Bei schriftlichen Ausarbeitungen die Gliederung ansehen, Stichworte lesen.

      Das dauert nur wenige Minuten. Durch diese Übersicht ist Ihr Arbeitsspeicher auf die zukünftige Arbeit vorbereitet. Das Gehirn hat Grobinformationen für den kommenden Auftrag und stellt seine Mittel bereit.

      Nun legen Sie eine Pause von einer knappen Minute mit einer Kurzentspannung mit geschlossenen Augen ohne Ruhebild ein und betrachten die anstehenden Aufgaben. Jetzt ist der Auftrag (Suggestion) erteilt und Sie können zügig mit der Weiterarbeit beginnen.

      Überlegen Sie sich Ihre Autosuggestionen oder „Selbstbeauftragungen“ vor der Entspannung. Es kann z.B. auch motivationsförderliches Selbstlob sein („Ich habe schon etwas länger arbeiten können, Pausen besser eingehalten, folgende Dinge erledigt . . .“) oder andere lernförderliche Übungen und Selbstverbalisierungen.

      Diese Lerntipps helfen und haben ihre Grenzen!

      Autohypnose hilft nur, wenn sie regelmäßig und konsequent, also in der Übungsphase auch mehrmals täglich angewendet wird. Wenn Sie sehr viele Tagträume haben, die eher in Richtung Angstphantasien, Schwarzmalereien oder Realitätsflucht gehen, sollten Sie vorsichtiger mit der Anwendung sein. Sie können natürlich auch einen Experten wie einen Coach zu Rate ziehen. Bei sehr starken Lern- und Leistungsstörungen oder Depressionen, Ängsten, Lebenskrisen sollten Sie einen Psychotherapeuten oder eine Beratungsstelle konsultieren. Unsere Übungen können kein Ersatz dafür sein, sind aber eine hervorragende Grundlage zur direkten Entspannung, aber auch um seine mentalen Techniken an anderer Stelle weiterzuentwickeln (durch Bücher, in Übungsgruppen).

      1

      Im Strafrecht wird nach den geschützten Rechtsgütern unterschieden zwischen Straftaten gegen Persönlichkeitswerte und Straftaten gegen Gemeinschaftswerte.

      Zu den Persönlichkeitswerten, auch Individualrechstgüter genannt, gehören u.a. Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen. Straftaten, die diese Rechtsgüter verletzen, sind Gegenstand der Skripte „Strafrecht BT I“ (Straftaten gegen Persönlichkeitswerte) und „Strafrecht BT II“ (Straftaten gegen das Vermögen).

      2

      In diesem Skript werden wir uns mit den Straftaten gegen Gemeinschaftswerte, auch Universalrechtsgüter genannt, beschäftigen, die für Sie im Examen relevant sind. Dazu gehören die Sicherheit des Straßenverkehrs, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit, inhaltliche Richtigkeit und den Bestand von Urkunden sowie die Sicherheit der Allgemeinheit bei gemeingefährdenden Brandlegungen.

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      3

      

      Die Sicherheit des Straßenverkehrs wird geschützt in den §§ 315b–316. Seit dem 13.10.2017 ist in § 315d auch die medial immer wieder Aufsehen erregende Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt. Zu den sog. „Straßenverkehrsdelikten“ gehört zudem das unerlaubte Entfernen vom Unfallort gem. § 142, auch wenn das geschützte Rechtsgut nicht die allgemeine Sicherheit des Straßenverkehrs, sondern das private Feststellungsinteresse eines Unfallbeteiligten ist. Da in der Klausur die Straßenverkehrsdelikte häufig in Zusammenhang mit § 20 und damit auch der actio libera in causa geprüft werden, wird der dann relevante § 323a (Rauschtat) als „Exkurs“ zu den Straßenverkehrsdelikten dargestellt.

      4

      

      Die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wird in den Aussagedelikten gem. §§ 153 ff. sowie der falschen Verdächtigung gem. § 164, dem Vortäuschen einer Straftat sowie der Strafvereitelung gem. §§ 258, 258a geschützt.

      5

      

      Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Echtheit, inhaltliche Richtigkeit sowie den Bestand von Urkunden ist das geschützte Rechtsgut der §§ 267 ff. Der Schutz wird in § 268 auf technische Aufzeichnungen und in § 269 auf beweiserhebliche Daten erweitert.

      Der Schutz der Allgemeinheit vor gemeingefährdenden Brandlegungen erfolgt mit den §§ 306 ff.