Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III


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TatbeteiligteRn. 62

       b)Konkrete Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert

       3.Kausalität und objektive Zurechnung

      II.Subjektiver Tatbestand

       Vorsatz dolus eventualis genügt

      III.Rechtswidrigkeit

       Rechtfertigende EinwilligungRn. 65

      IV.Schuld

       actio libera in causaRn. 69

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › II. Objektiver Tatbestand

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      Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er nicht in der Lage ist, dieses Fahrzeug sicher zu führen (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und b) oder der Täter im öffentlichen Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der „sieben Todsünden“ begeht und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

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      Beiden Tatvarianten ist gemein, dass der Täter sie zunächst im öffentlichen Straßenverkehr begeht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen bei § 315b.

      Darüber hinaus setzen sowohl § 315c Abs. 1 Nr. 1 als auch die meisten Handlungsvarianten der Nr. 2 voraus, dass der Täter ein Fahrzeug führt.

      Beispiel

      Da es nicht darauf ankommt, dass der Motor betätigt wird, ist Fahrzeugführer auch derjenige, der das Fahrzeug eine abschüssige Straße hinunterrollen lässt, sowie derjenige, der das mit einem Seil oder einer Stange abgeschleppte Fahrzeug lenkt.

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      Nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 ist derjenige Fahrzeugführer strafbar, der infolge verschiedener Defekte, nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen.

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      Wie bereits erwähnt, wird Ihnen in der Klausur zumeist die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit begegnen.

      Bei der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wird unterschieden zwischen der absoluten und der relativen Fahruntüchtigkeit. Diese Fahruntüchtigkeit bestimmt sich nach der Blutalkoholkonzentration (BAK-Wert).

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      Die relative Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Täter einen BAK–Wert von mindestens 0,3 Promille bis einschließlich 1,09 Promille aufweist. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit müssen hier jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, damit eine relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann.

      Hinweis

      Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Täter den Grenzwert von 0,5 Promille überschritten hat. In diesen Fällen ist § 24a StVG einschlägig. Lässt sich im Einzelfall nicht sicher ermitteln, ob bei einer Alkoholisierung von mindestens 0,5 Promille zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind, so kann der Täter nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nur nach § 24a StVG bestraft werden.

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      JURIQ-Klausurtipp

      Sollte in ihrer Klausur nicht der BAK-Wert zum Tatzeitpunkt angegeben sein, sondern