Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III


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zu weiteren Bsp. Fischer § 315b Rn. 4.

       [36]

      Fischer § 315b Rn. 18.

       [37]

      OLG München NJW 2006, 3364.

       [38]

      BGH NStZ 2009, 100; Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel Rn. 24.

       [39]

      BGHSt 48, 119.

       [40]

      BGH NStZ 2009, 100.

       [41]

      BGH NJW 1991, 1120; BGH NStZ 1992, 233; Fischer § 315b Rn. 17.

       [42]

      Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker § 315b Rn. 33.

       [43]

      BGH NStZ 2013, 167, 2011, 215.

       [44]

      Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker § 315c Rn. 31; Rengier Strafrecht BT II 10. Kapitel Rn. 21.

       [45]

      Joecks/Jäger Vor § 242 Rn. 9 f.

       [46]

      BGHSt 27, 40; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1096; anders Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Hecker § 315b Rn. 14.

       [47]

      Jäger Strafrecht BT Rn. 483; BGHSt 8, 28.

       [48]

      Fischer § 315 Rn. 22.

       [49]

      Fischer § 306b Rn. 4.

       [50]

      Fischer § 306b Rn. 4.

      2. Teil Straßenverkehrsdelikte › C. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteC. Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c › I. Überblick

      47

      § 315c ist wie § 315b auch ein konkretes Gefährdungsdelikt. Voraussetzung ist mithin, dass der Täter durch ein, in den Nummern eins und zwei näher benanntes Fehlverhalten Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

      Im Gegensatz zu § 315b erfasst § 315c verkehrswidrige Verhaltensweisen der Verkehrsteilnehmer im fließenden und ruhenden Verkehr.

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      Sollten Ihnen die Strukturen und Prinzipien der mittelbaren Täterschaft und der Mittäterschaft nicht mehr geläufig sein, so können Sie an dieser Stelle die Möglichkeit nutzen, dieses Thema zu wiederholen, welches im Skript „Strafrecht AT II“ dargestellt ist.

      Anders als § 315b ist § 315c (mit Ausnahme der Nummer 2g) ein eigenhändiges Delikt, da auf ein Fehlverhalten eines Verkehrsteilnehmers abgestellt wird. Daraus folgt, dass Täter des § 315c nur der Fahrzeugführer sein kann, so dass eine mittelbare Täterschaft gem. § 25 Abs. 1 Alt. 2 sowie eine Mittäterschaft, gem. § 25 Abs. 2 nicht in Betracht kommen.

      Hinweis

      Bei § 25 Abs. 1 Alt. 2 (mittelbare Täterschaft) und § 25 Abs. 2 (Mittäterschaft) erfolgt eine Zurechnung fremden Handelns oder Unterlassens. Da bei den eigenhändigen Delikten Täter aber nur derjenige ist, der „eigenhändig“ die Tathandlung vornimmt, ist eine Zurechnung ausgeschlossen.

      § 315c ist zudem ein verhaltensgebundenes Delikt, bei welchem der Gesetzgeber die Tathandlung vorgegeben hat („Führen eines Fahrzeugs“). Dies hat, wie wir sehen werden, Auswirkungen auf die Anwendbarkeit der actio libera in causa.

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      Wie § 315b ist auch § 315c Abs. 1 zunächst ein Vorsatzdelikt. Jedoch ist in Abs. 3 Nr. 1 die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination und in Abs. 3 Nr. 2 die Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeits-Kombination geregelt. Hinsichtlich des Aufbaus wird insoweit auf die obigen Ausführungen unter Rn. 40 f. verwiesen.

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      § 315c Abs. 1 stellt zwei verschiedene Arten des Fehlverhaltens eines Fahrzeugführers unter Strafe:

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      Besonders klausurrelevant ist § 315c Abs. 1 Nr. 1a und dort wiederum die Variante, dass ein Fahrzeugführer infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. In diesem Zusammenhang werden Ihnen häufig Fallgestaltungen begegnen, bei denen die actio libera in causa relevant wird.

      Weniger klausurrelevant ist hingegen die Nr. 2, welche die „sieben Todsünden“ des Straßenverkehrs enthält. In den sog. „Raser-Fällen“ sollten Sie aber gleichwohl auch immer an § 315c Abs. 1 Nr. 2 denken, da dieser in Tateinheit zu dem primär zu prüfenden § 315d steht, mit dem wir uns später noch beschäftigen werden.

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      Der Aufbau des § 315c Abs. 1 sieht wie folgt aus:

      Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c

      I.Objektiver Tatbestand

       1.Tathandlung

       a)Nr. 1: Führen eines Fahrzeuges in fahruntüchtigem Zustand

       b)Nr. 2: Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fehlverhalten gem. den Ziffern a–g

       2.Taterfolg