Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III


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der Teilnehmer eine abstrakte Gefahr für die Allgemeinheit, die vor den möglichen Konsequenzen eines Rauschzustandes bewahrt werden soll.

      Hinweis

      Vergegenwärtigen Sie sich in diesem Zusammenhang, dass Gastwirte auch eine Garantenstellung aus § 13 und unter den gegebenen Voraussetzungen eine Aussetzung gem. § 221 begehen können, wenn sie Gästen bis zur Schuldunfähigkeit Alkohol ausschenken. Sie schaffen mit ihrem Verhalten also nicht nur eine Gefahr für die Allgemeinheit, sondern auch für Individualrechtsguter des Trinkenden.

      Beispiel

      Im obigen Fall würde dies für Gastwirt G bedeuten, dass er sich jedenfalls nach h. A. der Beihilfe zu § 323a strafbar gemacht hat. Zugunsten des G wäre jedoch eine doppelte Strafmilderung zu berücksichtigen: zum einen wird schon gem. § 27 Abs. 2 der Strafrahmen herabgesetzt, zum anderen verlangt § 28 Abs. 1 eine weitere Strafmilderung.

      Hinweis

      Unterscheiden Sie die Beteiligung an der Rauschtat von der Beteiligung an dem Vollrausch. Eine Beteiligung an der Rauschtat selbst ist unproblematisch möglich, da die Rauschtat jedenfalls eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat i.S.d. §§ 26, 27 darstellt.

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteE. Exkurs: Vollrausch, § 323a › VI. Konkurrenzen

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      § 323a tritt subsidiär zurück, sofern der Täter aus der Rauschtat selbst bestraft werden kann. Dies ist insbesondere möglich, wenn er nur vermindert schuldunfähig gem. § 21 ist, oder aber wenn eine Bestrafung unter Hinzuziehung der actio libera in causa möglich ist.

      JURIQ-Klausurtipp

      Diese Subsidiarität führt dazu, dass Sie in der Klausur zunächst mit der Rauschtat beginnen. Sofern Sie bei der Prüfung des § 20 feststellen, dass der Täter schuldunfähig ist, müssen Sie alsdann danach fragen, ob eine Bestrafung in Verbindung mit den Grundsätzen der actio libera in causa in Betracht kommt. Erst wenn Sie das verneint haben, gelangen Sie zu einer Prüfung des § 323a.

      Anmerkungen

       [1]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1139; Joecks/Jäger § 323a Rn. 29; BGHSt 32, 48.

       [2]

      Küper SR BT Rn. 412; Joecks/Jäger § 323a Rn. 8.

       [3]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1142; BGHSt 32, 48.

       [4]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1142; OLG Karlsruhe NZV 2004, 592.

       [5]

      Fischer § 323a Rn. 11c ; SK-Wolters § 323a Rn. 18.

       [6]

      BGHSt GrS 9, 390; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT I Rn. 1142; a.A. Joecks/Jäger § 323a Rn. 27.

       [7]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1146.

       [8]

      Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1149; Joecks/Jäger § 323a Rn. 22.

       [9]

      BGHSt 16, 124; Wessels/Hettinger/Engländer Strafrecht BT 1 Rn. 1139; Schönke/Schröder-Hecker § 323a Rn. 12.

       [10]

      Otto Jura 1986, 479; Joecks/Jäger § 323a Rn. 25.

       [11]

      Joecks/Jäger § 323a Rn. 15.

       [12]

      Lackner/Kühl-Heger § 323a Rn. 17 m.w.N.

       [13]

      Schönke/Schröder-Hecker § 323a Rn. 24; BGHSt 10, 247; Joecks/Jäger § 323a Rn. 31.

       [14]

      BGHSt 13, 223.

      2. Teil Straßenverkehrsdelikte › F. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d

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      Wir haben uns anhand des „Berliner Raser Falles“ mit der Abgrenzungsthematik dolus eventualis – bewusste Fahrlässigkeit beim Tötungsdelikt bereits im Skript „Strafrecht BT I“ Rn. 20 beschäftigt. Lesen Sie das noch einmal nach.

      Nachdem es in der Vergangenheit immer wieder zu spektakulären, illegalen Kraftfahrzeugrennen mit tödlichem Ausgang kam, deren Teilnehmer mit den bestehenden Strafrechtsnormen nicht immer schuldangemessen betraft werden konnten – man denke nur an den „Berliner Raser“ – hat der Gesetzgeber reagiert und im Jahr 2017 mit § 315d verbotene Kraftfahrzeugrennen unter Strafe gestellt.