Sabine Tofahrn

Strafrecht Besonderer Teil III


Скачать книгу

5 Jahren.

      96

      

      Mit § 315d Abs. 5 hat der Gesetzgeber nun die Möglichkeit geschaffen, ein verbotenes Rennen mit tödlichem Ausgang schuldangemessen zu bestrafen. Abs. 5 ist, wie wir sehen werden, eine Erfolgsqualifikation, d.h. der Täter muss bezüglich der schweren Folge gem. § 18 nur fahrlässig handeln.

      Hinweis

      2. Teil StraßenverkehrsdelikteF. Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d › I. Überblick

      97

kein Alternativtext verfügbar

       [Bild vergrößern]

      98

      Die geschützten Rechtsgüter des § 315d sind (in Abs. 1 ausschließlich) als Universalrechtsgut die Sicherheit des allgemeinen Straßenverkehrs und darüber hinaus (sofern es um Abs. 2 und 5 geht) die Individualrechtsgüter Leib und Leben eines anderen sowie eine fremde Sache von bedeutendem Wert.

      § 315d Abs. 1 ist der Grundtatbestand. Er ist ebenso wie § 316 ein abstraktes Gefährdungsdelikt, es muss also zu keinem Gefährdungserfolg kommen.

      § 315d Abs. 2 hingegen ist, wie die §§ 315b Abs. 1 und 315e Abs. 1 auch, ein konkretes Gefährdungsdelikt und im Verhältnis zu Abs. 1 Nr. 2 und 3 eine Qualifikation. Hier muss eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert eingetreten sein.

      In § 315d Abs. 3 wird eine Versuchsstrafbarkeit geregelt, allerdings nur für § 315d Abs. 1 Nr. 1. Die Teilnahme an einem Rennen sowie das „Rennen gegen sich selber“ sind also nicht im Versuch strafbar.

      Nach § 315d Abs. 4 können die Täter bestraft werden, die zwar vorsätzlich einen Verstoß gegen § 315d Abs. 1 Nr. 2 oder 3 begangen haben (ein fahrlässiger Verstoß ist in Anbetracht der Natur eines Rennens hier auch kaum denkbar), dabei aber keinen konkreten Gefährdungsvorsatz hatten. Es handelt sich also um eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, die Ihnen schon aus den §§ 315b und c geläufig sein sollte.

      § 315d Abs. 5 enthält eine Erfolgsqualifikation, bei welcher der Täter bezüglich der genannten Folgen gem. § 18 nur fahrlässig handeln muss.

      99

      

      Hinweis

      Beachten Sie zudem, dass der Gesetzgeber § 315d auch in den Katalog des § 69 aufgenommen hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a). Das Gericht kann dem Täter bei einer späteren Verurteilung also die Fahrerlaubnis entziehen. Dementsprechend ist auch schon vor der Verurteilung eine vorläufige Entziehung gem. § 111a StPO möglich. Ferner regelt § 315f die Einziehung des Fahrzeugs und zwar sowohl des Fahrzeugs, welches dem Täter gehört, als auch – über den Verweis auf § 74a – jenes Fahrzeugs, welches der Täter sich für das Rennen geliehen hat, sofern der Dritte um den Zweck wusste.

      100

      

      Sie werden es in der Klausur selten mit der Frage nach einer Strafbarkeit des Täters nur nach Abs. 1 zu tun haben. In der Regel wird laut Sachverhalt eine konkrete Gefährdung anderer eingetreten sein, evtl. sogar eine der Folgen des Abs. 5. Wie immer können Sie das Grunddelikt und die (Erfolgs-) Qualifikation getrennt prüfen. In der Regel ist es aber sinnvoller, jedenfalls das Grunddelikt und die Qualifikation oder das Grunddelikt (hier insoweit Abs. 2) und die Erfolgsqualifikation zusammen zu prüfen. Will man alles zusammen prüfen, dann sieht der Aufbau wie folgt aus:

      Verbotenes Kraftfahrzeugrennen, § 315d Abs. 1 (Nr. 2 oder 3), Abs. 2 und Abs. 5

       I. Objektiver Tatbestand

       1.Grunddelikt gem. § 315d Abs. 1

       – Nr. 1:Ausrichten eines nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennens oder Durchführen eines solchen

       – Nr. 2:Teilnehmen an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer

       – Nr. 3:Grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Fortbewegen eines Kraftfahrzeuges als dessen Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit

       2.Qualifikation gem. § 315d Abs. 2 (sofern Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 2 oder 3)

       –konkrete Gefahr für Leib, Leben oder eine Sache von bedeutendem Wert

       –durch eine Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 2 oder 3

       –kausal

       –gefahrspezifischer Zusammenhang

       II. Subjektiver Tatbestand

       –Vorsatz, dol. ev. reicht

       –sofern Tathandlung gem. Abs. 1 Nr. 3: Fahren in der Absicht (dol. directus 1. Grades), eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen

       III. Voraussetzungen des § 315d Abs. 5

       –Eintritt der Folge:

       –Schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen

       –Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen

       –Tod eines anderen Menschen

       –Kausalität zwischen § 315d Abs. 2 und Folge

       –Gefahrspezifischer Zusammenhang

       –Gem. § 18 „wenigstens“ objektiver Fahrlässigkeitsvorwurf im Hinblick auf die Folge

       IV. Rechtswidrigkeit

       V. Schuld

       –sofern Abs. 5: subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf

      101

      

      Sollten Sie die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination in der Klausur prüfen müssen, dann prüfen Sie den objektiven Tatbestand wie soeben beschrieben. Im subjektiven Tatbestand prüfen Sie dann den Vorsatz nur bzgl. der Tathandlungen und ggf. die erforderliche Absicht bei Abs. 1 Nr. 3. Danach prüfen Sie dann unter „III.“ die Fahrlässigkeit im Hinblick auf die konkrete Gefahr (das Prüfungsschema entspricht jenem bei § 315b, dort unter Rn. 40 dargestellt).

      2. Teil Straßenverkehrsdelikte