Sabine Tofahrn

Strafrecht Allgemeiner Teil II


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Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.

      1

      Dieses Skript befasst sich mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Im Gegensatz zum Besonderen Teil des Strafrechts, in welchem die einzelnen Straftatbestände aufgeführt sind, sind im Allgemeinen Teil Regeln enthalten, die für alle Straftaten in gleichem Maße gelten. In einer gutachterlichen Prüfung greifen Allgemeiner und Besonderer Teil stets ineinander, so dass Ihnen nur die Kenntnis beider Teile des Strafrechts eine richtige strafrechtliche Lösung in der Klausur ermöglicht.

      Beispiel

      Da der Allgemeine Teil in § 15 bestimmt, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, es sei denn der Gesetzgeber hat fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe gestellt (vgl. § 222), müssten Sie nun danach fragen, ob A dies auch vorsätzlich tat. Damit greift der Allgemeine Teil in die Prüfung des Besonderen Teils hinein. § 15 führt dazu, dass Sie in der Klausur unterscheiden werden zwischen dem objektiven (objektive Voraussetzungen des § 242) und dem subjektiven (Vorsatz und Absichten) Tatbestand. Im subjektiven Tatbestand muss dann eine weitere, deliktsspezifische Anforderung des § 242 geprüft werden, nämliche die rechtswidrige Zueignungsabsicht.

      Danach werden Sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob A eventuell gerechtfertigt war. Bei den Rechtfertigungsgründen handelt es sich um allgemeine Erlaubnisnormen, die ausnahmsweise ein strafbares Verhalten erlauben und die im Allgemeinen Teil des Strafrechts geregelt sind, da sie für alle Normen gleichermaßen gelten.

      Schließlich muss überprüft werden, ob A überhaupt in der Lage war, einzusehen, dass er gegen ein Strafgesetz verstößt. Dies kann ausgeschlossen sein, wenn A schuldunfähig gem. § 20, einer weiteren Vorschrift aus dem Allgemeinen Teil, war. Nehmen Sie an, A hatte zum Zeitpunkt der Wegnahme 3,2 Promille. Dann war er schuldunfähig und kann dementsprechend nicht gem. § 242 bestraft werden.

      2

      Da der Allgemeine Teil sehr umfangreich ist, wird die Darstellung auf die Skripte „Strafrecht AT I“ und „Strafrecht AT II“ verteilt. Strafrecht AT I befasst sich mit dem vorsätzlichen und fahrlässigen Begehungsdelikt, „Strafrecht AT II“ behandelt das Unterlassungsdelikt, Täterschaft und Teilnahme, Versuch und Rücktritt sowie Konkurrenzen. Die klausurrelevanten Irrtümer werden dort dargestellt, wo Sie von Ihnen in der Klausur geprüft werden müssen, so z.B. der Tatbestandsirrtum beim Vorsatz sowie der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Schuld.

      Anmerkungen

       [1]

      §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Überblick

       B. Versuch

       C. Rechtswidrigkeit und Schuld

       D. Rücktritt vom Versuch

       E. Übungsfall Nr. 1

      2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › A. Überblick

      3

      Erinnern Sie sich? In dem Skript „Strafrecht AT I“ haben wir uns mit den drei Unwerturteilen (Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert) auseinandergesetzt, die in der Verwirklichung einer Straftat liegen. Sollten Sie dies nicht mehr oder noch nicht wissen, so können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und sich mit diesen Begriffen auseinandersetzen.

      Haben Sie in der Klausur ein objektives Tatbestandsmerkmal und damit die Strafbarkeit des Täters verneint, dann haben Sie damit sogleich festgestellt, dass der Täter keinen Erfolgsunwert verwirklicht hat.

      Dies kann daran liegen, dass die Rechtsgutsverletzung gar nicht eingetreten ist, es kann aber auch daran liegen, dass der Täter nicht die erforderliche Subjektsqualität besaß oder dass der Erfolg ihm objektiv nicht zurechenbar war. Gibt es in Ihrem Klausursachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Täter, als er handelte, den Tatbestand verwirklichen wollte, dessen objektive Voraussetzungen Sie abgelehnt haben, dann müssen Sie prüfen, ob der Täter sich wegen Versuchs dieses Delikts strafbar gemacht haben könnte.

      Beispiel

      A und B lösen unabhängig voneinander eine jeweils nicht tödlich wirkende Dosis Gift in dem Orangensaft des C auf, um diesen zu töten. Dabei gehen beide davon aus, dass die Dosis ausreichend ist, um den Tod herbei zu führen. C verstirbt jedoch, weil beide Gifte zusammen so hoch dosiert sind, dass sie tödlich wirken.

      Hier haben sowohl A als auch B zunächst eine Ursache für den Tod des C gesetzt. Es liegt ein Fall der kumulativen Kausalität vor, bei welcher mit der conditio-sine-qua-non-Formel unproblematisch die Kausalität bejaht werden kann. Doch ist aufgrund des atypischen Kausalverlaufs der Tod beiden objektiv nicht zurechenbar, da bei allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden muss, dass ein Nebentäter exakt die gleiche Handlung vornimmt und nur aufgrund dieser Handlung der Erfolg herbeigeführt werden kann. Weder A noch B können mithin wegen vollendeten Mordes bestraft werden. Da beide jedoch glaubten, sie hätten ein ausreichend dosiertes Gift gewählt, haben sie sich wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 strafbar gemacht.

      4

      Unterstreichen Sie sich in § 22 die Worte „nach seiner Vorstellung von der Tat“, damit Sie in der Klausur immer vor Augen haben, worauf es beim Versuch ankommt.

      Die Vorschriften, die sich mit dem Versuch beschäftigen, sind die §§ 22–24. In § 22 hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein strafbarer Versuch vorliegt. Demnach versucht