Daniela Schroeder

Grundrechte


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      Beispiel

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      Die organisationsrechtliche Funktion der Grundrechte wird besonders in den Fällen relevant, in denen sich die Grundrechte in einer staatlichen Institution entfalten.

      Beispiel

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      Besteht ein subjektiv-öffentliches Recht auf angemessenen Schutz durch Verfahren und Organisation, kann es in Konkurrenz zu anderen verfahrensrelevanten Grundrechten wie etwa Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG oder Art. 103 Abs. 1 GG stehen.

      2. Teil GrundlagenA. Allgemeine Grundrechtslehren › V. Grundrechtsverpflichtete

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      Hinweis

      Art. 1 Abs. 3 GG nimmt durch die Aufzählung der drei Staatsgewalten auf Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG Bezug.

      Die Grundrechtsverpflichteten nennt man übrigens auch Grundrechtsadressaten, weil die Grundrechte an sie gerichtet, d.h. adressiert sind.

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      Die Hervorhebung „als unmittelbar geltendes Recht“ bringt zum Ausdruck, dass es sich bei den Grundrechten um wirksames Recht handelt. Dadurch unterscheiden sich die grundgesetzlich garantierten Grundrechte von vielen Grundrechten, die die Weimarer Reichsverfassung von 1919 verbürgte. Viele Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung waren bloße Programmsätze, bei deren Nichtbeachtung keine Sanktionen zu befürchten waren.

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      Im Gegensatz zu vergangenen Zeiten in der deutschen Verfassungsgeschichte, in denen die Legislative nicht an die Grundrechte gebunden war, ist unter der Geltung des Grundgesetzes auch die Legislative gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.

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      Der Begriff „Gesetzgebung“ in Art. 1 Abs. 3 GG umfasst jede Art staatlicher Normsetzung. Erfasst sind damit nicht nur die Akte des parlamentarischen Gesetzgebers, sondern auch solche des Verordnung- und Satzunggebers, obgleich dieser staatsorganisationsrechtlich der Exekutive zuzuordnen ist.

      Beispiel

      Die Gemeinde H betreibt ein Schwimmbad. Die Benutzungsordnung wird durch Satzung geregelt. Kürzlich ist die Benutzungsordnung dahingehend geändert worden, dass zukünftig nur noch Personen ohne körperliche Behinderung Zutritt erhalten. Der gehbehinderte Rentner W, der seit Jahrzehnten regelmäßig früh morgens in dem Schwimmbad seine Bahnen zieht, will dies nicht hinnehmen. – Dies wird er auch nicht müssen, denn H wird bei der Änderung ihrer als Satzung erlassenen Benutzungsordnung als Normsetzerin in ihrem eigenen Wirkungskreis tätig. Auch bei ihrer gesetzgeberischen Aktivität gehört sie staatsorganisationsrechtlich zur Exekutiven. Die Änderung der Benutzungsordnung ist gleichwohl „Gesetzgebung“ i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG, so dass H an die Grundrechte (und damit auch an Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) gebunden ist.

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      Auch die Exekutive ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden.

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      Bei der Exekutive ist allerdings problematisch, welche Stellen überhaupt zur vollziehenden Gewalt gehören. Anerkannt ist, dass der Begriff der „vollziehenden Gewalt“ i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG umfassend zu verstehen ist. Dass hierzu nicht nur die Verwaltung im eigentlichen Sinne gehört, ergibt sich daraus, dass Art. 1 Abs. 3 GG in seiner ursprünglichen Fassung nicht von vollziehender Gewalt, sondern (nur) von „Verwaltung“ sprach. Erst im Jahre 1956 wurde der Begriff der Verwaltung durch den Terminus „vollziehende Gewalt“