Daniela Schroeder

Grundrechte


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Gehör deckt sich inhaltlich mit dem grundgesetzlich gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör in Art. 103 Abs. 1 GG.[6]

      In allen drei Beispielen sind die grundrechtlichen Gewährleistungen der Landesverfassungen daher gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des jeweiligen Landes.

      Hinweis

      Art. 142 GG schränkt Art. 31 GG teilweise ein. Die Formulierung „. . . auch insoweit . . ., als . . .“ ist leichter zu verstehen, wenn Sie statt dessen „. . ., soweit . . .“ in den Verfassungstext hineinlesen.

      2. Teil GrundlagenA. Allgemeine Grundrechtslehren › III. Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie

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      Wiederholen Sie an dieser Stelle zunächst die (inländische) Normenhierarchie und ihre einzelnen Bestandteile im Skript „Staatsorganisationsrecht“!

      Beispiel

      Der einfache Gesetzgeber kann das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nur insoweit einschränken, als eine solche Einschränkung ihrerseits am Maßstab des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gerechtfertigt ist.

      2. Teil GrundlagenA. Allgemeine Grundrechtslehren › IV. Funktionen der Grundrechte

IV. Funktionen der Grundrechte

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      Zumindest die meisten Grundrechte haben eine Doppelfunktion, nämlich eine subjektiv-rechtliche und eine objektiv-rechtliche Funktion.

      Hinweis

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      Beispiel

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      Zunächst ist die subjektiv-rechtliche Funktion der Grundrechte zu klären. Sie bezieht sich auf die Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte (s.o. Rn. 4 f.). Je nach ihrer (primären) rechtlichen Wirkung zugunsten ihres Schutzguts werden die Grundrechte herkömmlich in drei verschiedene Arten eingeteilt: Freiheitsrechte, Leistungsrechte und Gleichheitsrechte.

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      Beispiel

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      Die primäre Funktion der Freiheitsrechte