Daniela Schroeder

Grundrechte


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Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG), den Anspruch auf Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG), das (aktive und passive) Wahlrecht (Art. 38 GG) und die sog. Justizgrundrechte (u.a. Art. 101, 103 GG). Diese Rechte werden grundrechtsgleiche Rechte genannt, weil sie von ihrer Struktur und ihrer Geschichte her den Grundrechten gleichstehen.[1]

      Hinweis

      In Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG sind alle grundrechtsgleichen Rechte abschließend aufgezählt.

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      Soweit im Folgenden nichts Gegenteiliges erwähnt wird, steht der Begriff der Grundrechte als Oberbegriff für die eigentlichen Grundrechte und die grundrechtsgleichen Rechte.

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. Kingreen/Poscher Grundrechte Rn. 404.

      Inhaltsverzeichnis

       A. Allgemeine Grundrechtslehren

       B. Grundrechte als Freiheitsrechte in der Fallbearbeitung

      2. Teil Grundlagen › A. Allgemeine Grundrechtslehren

      2. Teil GrundlagenA. Allgemeine Grundrechtslehren › I. Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte

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      Grundrechte sind subjektiv-öffentliche Rechte. Als subjektiv-öffentliche Rechte verleihen sie dem Einzelnen die Rechtsmacht, von der öffentlichen Gewalt ein Handeln oder Unterlassen zu verlangen.

      Beispiel

      Eine Umweltschutzorganisation demonstriert friedlich vor dem Brandenburger Tor für niedrigere Abgaskonzentrationen bei Automobilen. Eine Gruppe von Autolobbyisten versucht, die Demonstration durch Störmanöver zu torpedieren. – Das Grundrecht aus Art. 8 GG gewährleistet das Recht auf friedliche Versammlung unter freiem Himmel. Dazu gehört das Recht der Umweltschutzorganisation, vom Staat ggf. ein Einschreiten gegen Versammlungsstörer zu verlangen.

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      Die Grundrechte sind daher unmittelbar geltendes Recht (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG).

      Hinweis

      2. Teil GrundlagenA. Allgemeine Grundrechtslehren › II. Bundes- und Landesgrundrechte

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      In diesem Skript konzentrieren wir uns auf die im Grundgesetz garantierten Grundrechte. Sie bilden den Prüfungsmaßstab in den examensrelevanten Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.

      JURIQ-Klausurtipp

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1. Soweit Landesgrundrechte enger als Bundesgrundrechte gefasst sind oder im Widerspruch zu ihnen stehen, gehen die Bundesgrundrechte gemäß Art. 31 GG vor.

      Beispiel

2. Soweit Landesgrundrechte mit Bundesgrundrechten inhaltlich übereinstimmen oder hinsichtlich ihrer Gewährleistungen über die Bundesgrundrechte hinausgehen, sind sie gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des Landes entsprechend.

      Beispiel 1

      Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern (s.o. Rn. 6) begründet ein subjektiv-öffentliches Recht, das auf Bundesebene grundrechtlich nicht gewährleistet ist.

      Beispiel 2

      Art. 4 Abs. 2 S. 1 Verf. Nordrhein-Westfalen gewährleistet ein Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten und damit ein subjektiv-öffentliches Recht, das das Grundgesetz nicht (ausdrücklich) garantiert.

      Beispiel