Daniela Schroeder

Grundrechte


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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_04661072-90cf-5c28-9f82-59118e8ebede">Verhältnismäßigkeit (Schranken-Schranke)

       N.Berufsfreiheit, Arbeitszwang, Zwangsarbeit (Art. 12 GG)

       I.Überblick

       II.Eröffnung des Schutzbereichs

       1.Sachlicher Schutzbereich

       a)Berufsfreiheit im engeren Sinne (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 1 und S. 2 GG)

       b)Arbeitsplatzwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG)

       c)Ausbildungsstättenwahlfreiheit (Art. 12 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG)

       2.Persönlicher Schutzbereich

       III.Eingriff in den Schutzbereich

       IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

       1.Beschränkbarkeit (Schranke)

       a)Einheitlicher Regelungsvorbehalt in Art. 12 Abs. 1 GG

       b)Regelungsvorbehalt als Gesetzesvorbehalt

       2.Verhältnismäßigkeit (Drei-Stufen-Theorie) (Schranken-Schranke)

       V.Übungsfall Nr. 4

       O.Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

       I.Überblick

       II.Eröffnung des Schutzbereichs

       1.Sachlicher Schutzbereich

       2.Persönlicher Schutzbereich

       III.Eingriff in den Schutzbereich

       IV.Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

       1.Rechtfertigung von Durchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG)

       a)Vorliegen einer Durchsuchung

       b)Richtervorbehalt

       2.Rechtfertigung von technischen Überwachungen (Art. 13 Abs. 3 bis 5 GG)

       a)Rechtfertigung von akustischen Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel aus repressiven Gründen (Art. 13 Abs. 3 GG)

       b)Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel aus präventiven Gründen (Art. 13 Abs. 4 GG)

       c)Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel zur Eigensicherung (Art. 13 Abs. 5 GG)

       3.Rechtfertigung von sonstigen Eingriffen (Art. 13 Abs. 7 GG)

       a)Art. 13 Abs. 7 Hs. 1 GG

       b)Art. 13 Abs. 7 Hs. 2 GG

       c)Verhältnismäßigkeit

       4.Ungeschriebene Rechtfertigung von Eingriffen in den Schutzbereich

       P.Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG), Sozialisierung (Art. 15 GG)

       I.